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   BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94   

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https://dejure.org/1994,1029
BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94 (https://dejure.org/1994,1029)
BAG, Entscheidung vom 14.09.1994 - 10 ABR 7/94 (https://dejure.org/1994,1029)
BAG, Entscheidung vom 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 (https://dejure.org/1994,1029)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 112, 76 Abs. 5 Satz 4
    Anfechtung eines Sozialplanes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit eines Sozialplans wegen Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 30
  • ZIP 1995, 771
  • NZA 1995, 440
  • BB 1994, 1935
  • BB 1995, 407
  • DB 1994, 1936
  • DB 1995, 430
  • JR 1995, 220
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 11/87

    Einigungsstellenbeschluss über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94
    Die Grundsätze in § 112 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BetrVG haben die Funktion von Richtlinien für die Ausübung des Ermessens durch die Einigungsstelle, indem sie die Grenzen des Ermessens abstecken (BAG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972).

    Es stellt somit eine Ermessensüberschreitung dar, wenn unabhängig von diesen individuellen Gegebenheiten der Arbeitnehmer pauschal Abfindungen festgesetzt werden (Stege/Weinspach, aaO, §§ 111 bis 113 Rz 144; Fabricius, GK-BetrVG, §§ 112, 112 a Rz 96; BAG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972).

  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94
    Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß nicht die von der Einigungsstelle zur Begründung des Spruchs gegebene Begründung der Überprüfung zugrunde zu legen, sondern eine Beurteilung allein danach durchzuführen ist, ob sich die getroffene Regelung als solche innerhalb der Ermessensgrenzen der Einigungsstelle hält (BAG Beschluß vom 31. August 1982 = BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - AP Nr. 29 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94
    Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß nicht die von der Einigungsstelle zur Begründung des Spruchs gegebene Begründung der Überprüfung zugrunde zu legen, sondern eine Beurteilung allein danach durchzuführen ist, ob sich die getroffene Regelung als solche innerhalb der Ermessensgrenzen der Einigungsstelle hält (BAG Beschluß vom 31. August 1982 = BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - AP Nr. 29 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93

    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94
    a) Zwar ist die Einigungsstelle - wie auch die Betriebspartner - bei der Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich in den Grenzen von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei, darüber zu entscheiden, ob und welche Nachteile der Arbeitnehmer, die der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen oder gemildert werden sollen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG Beschluß vom 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972, sowie Senatsurteile vom 24. November 1993 - 10 AZR 311/93 - AP Nr. 72 zu § 112 BetrVG 1972 und vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87

    Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94
    a) Zwar ist die Einigungsstelle - wie auch die Betriebspartner - bei der Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich in den Grenzen von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei, darüber zu entscheiden, ob und welche Nachteile der Arbeitnehmer, die der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen oder gemildert werden sollen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG Beschluß vom 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972, sowie Senatsurteile vom 24. November 1993 - 10 AZR 311/93 - AP Nr. 72 zu § 112 BetrVG 1972 und vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.11.1993 - 10 AZR 311/93

    Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94
    a) Zwar ist die Einigungsstelle - wie auch die Betriebspartner - bei der Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich in den Grenzen von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei, darüber zu entscheiden, ob und welche Nachteile der Arbeitnehmer, die der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen oder gemildert werden sollen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG Beschluß vom 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972, sowie Senatsurteile vom 24. November 1993 - 10 AZR 311/93 - AP Nr. 72 zu § 112 BetrVG 1972 und vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind sowie eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 -^BAGE 100, 239, 249, zu B I 2 c bb der Gründe; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106, zu B I 4 der Gründe mwN; 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 36 f., zu B II 2 b aa der Gründe; 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE 71, 259; 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 122, zu B IV 2 der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 76 Rn. 105 mwN auch zur Gegenmeinung).

    Er sieht nicht etwa für alle Arbeitnehmer eine gleich bemessene Abfindung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Bruttogehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vor; dies vertrüge sich in der Regel mit den gesetzlichen Erfordernissen nicht (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30).

    Der Vorwurf der Arbeitgeberin, die Einigungsstelle habe nicht auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen geachtet und einen Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen vorgesehen, der den Fortbestand des Unternehmens gefährde, betrifft die Überschreitung von Grenzen des Ermessens (BAG 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 41, zu B I 3 a bb der Gründe; 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30).

    (3) In § 112 Abs. 5 BetrVG ist nicht ausdrücklich definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialplan wirtschaftlich vertretbar ist (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 39, zu B II 2 c der Gründe; v. Hoyningen-Huene RdA 1986, 102, 103).

    Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand oder denjenigen der verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet, ist nicht nur das Verhältnis von Aktiva und Passiva zu berücksichtigen, sondern auch die Liquiditätslage (vgl. dazu BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 39, zu B II 2 c der Gründe; v. Hoyningen-Huene RdA 1986, 102; Hess in HSWG 6. Aufl. § 112 Rn. 148; Annuß in Richardi BetrVG 8. Aufl. § 112 Rn. 143; Fabricius/Oetker GK-BetrVG 7. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 310; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 242; DKK-Däubler aaO §§ 112, 112a Rn. 90; Drukarczyk RdA 1986, 115; Targan AuA 1993, 42).

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsgericht nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsorientierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit der Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom 9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 51).
  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

    Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle, ob und welche Nachteile der Betriebsänderung berücksichtigt werden sollen (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30).

    Dabei ist davon auszugehen, daß der Überprüfung durch die Arbeitsgerichte allein der Spruch der Einigungsstelle aufgrund der bei Aufstellung des Sozialplans vorhandenen Umstände (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 76 Rn. 76) unterliegt, nicht dagegen ihre Erwägungen bei der Entscheidungsfindung (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 6. Aufl. aaO § 76 Rn. 92; GK-Kreutz aaO § 76 Rn. 130).

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2014 - 3 TaBV 38/13

    Einigungsstelle, Sozialplan, Erzwingbarkeit, Betriebsänderung, Änderung der

    Dies vertrüge sich in der Regel mit den gesetzlichen Erfordernissen nicht (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30).
  • BAG, 22.02.1995 - 10 ABR 23/94

    Sozialplan neu gegründeter Unternehmen

    Ein Verstoß gegen diese Richtlinien stellt einen Ermessensfehler dar (BAG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972;Beschluß vom 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Abfindungssummen wurden zudem nicht pauschal nach der Betriebszugehörigkeit und dem Monatsverdienst bemessen (vgl. BAG Beschluß vom 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern tragen den Gegebenheiten des Einzelfalls durch Berücksichtigung des Lebensalters, der Verdoppelung des Divisors ab dem 26. Betriebszugehörigkeitsjahr und der Höchstbegrenzungsklausel Rechnung.

  • ArbG Iserlohn, 02.03.2021 - 2 BV 1/20

    Sozialplan, Dotierung, wirtschaftliche Vertretbarkeit, "Sozialplan 0"

    Daraus folgt aber nicht, dass auf ihn Nr. 1 keine Anwendung findet (ebenso Fitting §§ 112, 112a Rn. 261; BAG 14.9.1994, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 87).

    Sie verletzt diese Pflicht, wenn sie für alle infolge einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer ohne Unterschied Abfindungen festsetzt, deren Höhe sich allein nach dem Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst (BAG 14.9.1994, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 87).

  • BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 677/98

    Verbot der sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder

    Weiterhin ist sie an die in § 112 Abs. 5 BetrVG festgelegten Leitlinien für die Ermessensausübung gebunden (s. nur BAG Beschluß vom 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - AP Nr. 87 zu § 112 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe).

    Dazu gehört auch, daß niemand wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt wird, § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (BAG Beschluß vom 14. September 1994, aaO; BAG Urteil vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972).

  • LAG Hessen, 27.01.1998 - 4 Sa 133/97

    Sozialplanabfindung: Berechnung - Dauer der Betriebszugehörigkeit -

    Aus dem zu beachtenden Normzweck ist abzuleiten, daß für den Umfang von Sozialplanleistungen vordringlich (falls nicht bei sogenannten rentennahen Arbeitnehmern die nicht allzuweite Möglichkeit des Bezuges von Altersruhegeld in Frage steht; vgl. BAG AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972) auf die Aussichten des betroffenen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt und damit ganz wesentlich auf Lebensalter sowie auf Ausbildung, Fähigkeiten und ähnliches abzustellen ist (BAG vom 14.09.1994, BB 95, 407).

    Bedenken bestehen jedoch, wenn für Abfindungen lediglich pauschal auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt wird, ohne die für die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt maßgeblichen Faktoren sowie die typischen individuellen Faktoren (Lebensalter, familiäre Belastungen und ähnliches) zu berücksichtigen (BAG vom 14.09.1994 a. a. O.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.07.2016 - 3 TaBV 3/16

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan -

    Dabei muss der Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berücksichtigt werden (BAG vom 14.09.1994 - 10 ABR 7/94 - Rz. 21 m.w.N.).

    Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt dabei lediglich eine Korrekturfunktion zu (BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 11/02 - Rz. 41; BAG vom 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 - Rz. 16; BAG vom 14.09.1994 - 10 ABR 7/94 - Rz. 21 f, jeweils m.w.N.).

  • LAG Niedersachsen, 14.09.2001 - 16 TaBV 21/01

    Zuständigkeit einer vom Betriebsrat einberufenen Einigungsstelle über einen

    Dieses ist auch das grundsätzliche Ziel des § 50 Abs. 1 BetrVG , der vorrangig eine Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats sieht (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 23.08.1988 in AP Nr. 46 zu § 112 BetrVG 1972 sowie Beschluss des BAG vom 14.09.1994, Az. 10 ABR 7/94 , in AP Nr. 87 zu § 112 BetrVG 1972).
  • LAG Thüringen, 16.05.2006 - 1 Sa 176/05

    Verdachtskündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2001 - 3 Sa 916/01

    Höhe der Sozialplanabfindung; Betriebsbedingte Kündigung; Höchstbetragsklausel in

  • BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98

    Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 67/18

    Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich des Berechnungsfaktors

  • ArbG Stuttgart, 10.11.2016 - 11 Ca 3130/16

    Sozialplan - Pauschalabfindung - Altersdiskriminierung -

  • LAG Hessen, 09.12.1997 - 4 TaBV 56/97

    Teil-Unwirksamkeit anläßlich einer Betriebsverlegung durch Spruch einer

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