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   VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94   

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https://dejure.org/1994,8440
VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94 (https://dejure.org/1994,8440)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.03.1994 - 10 UZ 526/94 (https://dejure.org/1994,8440)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. März 1994 - 10 UZ 526/94 (https://dejure.org/1994,8440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 Abs 3 AsylVfG, § 78 Abs 4 AsylVfG, § 137 Abs 2 VwGO, § 144 Abs 3 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO
    Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit: Divergenzrüge - Abweichung des VG von tatsächlichen Feststellungen des BVerwG; Umdeutung einer Divergenzrüge in einen Berufungszulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1994, 662
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94
    Das Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend seiner auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; auch die vom Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. abgeleitete Befugnis, Art und Umfang der Sachaufklärung in Asylstreitsachen ähnlich wie ein Berufungsgericht (vgl. § 128 VwGO) von Amts wegen nachzuprüfen, steht dem Revisionsgericht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.1988 - 9 C 51.87 - NVwZ 1989 S. 69 (71)) und auch die revisionsgerichtliche Prüfung gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, ob sich ein Bundesrecht verletzendes Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt, sowie eine eigene Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO sind nur auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts möglich (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, Rdnr. 5 und 7 zu § 144).
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94
    Zwar rügt er auch insoweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich von Feststellungen in dem Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - (NVwZ 1991 S. 377 ff., InfAuslR 1991 S. 140 ff.) zur ausreichenden Schutzgewährleistung durch den pakistanischen Staat bei Übergriffen orthodoxer Moslems gegen Ahmadis.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94
    Dementsprechend sollte die Erstreckung der Berufungszulassung im Asylverfahren auch auf die Klärung tatsächlicher Fragen eine zweite Tatsacheninstanz eröffnen und die insoweit grundsätzlich letztinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichte (OVG/VGH) in die Lage versetzen, innerhalb ihres Gerichtsbezirkes auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung vom Vorhandensein sowie vom Erkenntniswert bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70 S. 24 (27)).
  • BVerwG, 16.07.1968 - VI C 1.66

    Verweisung an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweiges - Aufhebung

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94
    Über die Ablehnung der Berufungszulassung hinaus war das angefochtene Urteil allerdings im Urteilseingang hinsichtlich des entscheidenden Richters zu korrigieren, weil insoweit nach dem Terminsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1993 und nach der tatsächlich geleisteten Unterschrift eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO vorliegt, die vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.07.1968 - VI C 1.66 - BVerwGE 30 S. 146 f.).
  • VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84

    Zur Verfolgungsgefahr für Ahmadis aus Pakistan; hier: Religionszugehörigkeit und

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1994 - 10 UZ 526/94
    Angesichts des Umstandes, daß der erkennende Senat nach Erlaß des vom Beteiligten zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 mehrfach zur Frage der mittelbaren staatlichen Verfolgung von unverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis Stellung genommen hat (vgl. z.B. Urteile vom 30. April 1991 - 10 UE 1401/84 - S. 69, vom 25. September 1992 - 10 UE 5886 - S. 36 ff. und vom 22. September 1993 - 10 UE 3670/89 - S. 28 f. der Urteilsabdrucke), läßt der Zulassungsantrag des Beteiligten nämlich nicht erkennen, aus welchen Gründen diese Frage jetzt einer erneuten grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren durch den Senat bedürfte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2000 - 21 A 3523/99

    Verhältnis einer Abschiebungsandrohung nach § 53 Abs. 6 S. 1 Ausländergesetz

    Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass seine Ausführungen sinngemäß auch dahin zu verstehen sein sollten, dass er konkludent - jedenfalls hilfsweise - auch die Grundsatzrüge erheben will oder dass die Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge umgedeutet werden kann, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995, a.a.O., 353; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 1994 - 10 UZ 526/94 -, DÖV 1994, 662; Pietzner, a.a.O., § 124 Rdnr. 56, § 132 Rdnr. 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1998, § 132 Rdnr. 14; vgl. auch zur Umdeutung der Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407 (408) m.w.N., hat sein Zulassungsbegehren keinen Erfolg, weil er jedenfalls keine konkrete, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage bezeichnet hat.
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