Rechtsprechung
| RG, 19.11.1925 - Rep. I 10/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Unlauterer Wettbewerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 112, 117
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56
Sherlock Holmes
Das Reichsgericht hat die Frage zunächst als zweifelhaft bezeichnet (RGZ 112, 117 - Liebesleben in der Natur), späterhin jedoch die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Titelschutzes bejaht, in keinem der zur Entscheidung gekommenen Fälle aber, soweit ersichtlich, die Voraussetzungen für einen solchen Schutz als erfüllt angesehen (RGZ 123, 120 - Brücke zum Jenseits; 135, 209 - Brand im Opernhaus; GRUR 1937, 953 - Leichte Kavallerie).Nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG auch zwischen Buch- und Filmtiteln bestehen; denn die Benutzung einer mit einem Buchtitel verwechslungsfähigen Bezeichnung für einen Film kann zu der irrigen Meinung verleiten, der Film stelle eine Bearbeitung des Sprachwerkes dar (RGZ 112, 117 - Liebesleben in der Natur; 135, 209, 215 - Brand im Opernhaus).
- VG Hamburg, 21.07.2025 - 12 A 4453/25
Zu den Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
Project Regulations Handbook, April 2025, G 10/25, S. 9 ff.).Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.
Die Anmeldung für das Programm muss innerhalb von 24 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus erfolgen (vgl. G 10/25, S. 3), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich häufig nicht mehr fristgerecht anmelden können.
Um - im Falle der erfolgten Aufnahme in das Programm - einen Mietzuschuss zu erhalten, müssen zurückkehrende international Schutzberechtigte zunächst einen Mietvertrag vorlegen und ein Bankkonto eröffnen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 10/25, S. 9 ff.), was - ungeachtet der diesbezüglichen Unterstützung im Rahmen von HELIOS+ - angesichts insoweit bestehender hoher Hürden eine erhebliche Herausforderung darstellt (s.o. unter i.).
- VG Hamburg, 15.08.2025 - 12 AE 5717/25
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig …
Project Regulations Handbook, April 2025, G 10/25, S. 9 ff.).Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.
Die Anmeldung für das Programm muss innerhalb von 24 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus erfolgen (vgl. G 10/25, S. 3), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich häufig nicht mehr fristgerecht anmelden können.
Um - im Falle der erfolgten Aufnahme in das Programm - einen Mietzuschuss zu erhalten, müssen zurückkehrende international Schutzberechtigte zunächst einen Mietvertrag vorlegen und ein Bankkonto eröffnen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 10/25, S. 9 ff.), was - ungeachtet der diesbezüglichen Unterstützung im Rahmen von HELIOS+ - angesichts insoweit bestehender hoher Hürden eine erhebliche Herausforderung darstellt (s.o. unter i.).
- VG Hamburg, 07.08.2025 - 12 A 5061/25
Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen …
Project Regulations Handbook, April 2025, G 10/25, S. 9 ff.).Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.
Die Anmeldung für das Programm muss innerhalb von 24 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus erfolgen (vgl. G 10/25, S. 3), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich häufig nicht mehr fristgerecht anmelden können.
Um - im Falle der erfolgten Aufnahme in das Programm - einen Mietzuschuss zu erhalten, müssen zurückkehrende international Schutzberechtigte zunächst einen Mietvertrag vorlegen und ein Bankkonto eröffnen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 10/25, S. 9 ff.), was - ungeachtet der diesbezüglichen Unterstützung im Rahmen von HELIOS+ - angesichts insoweit bestehender hoher Hürden eine erhebliche Herausforderung darstellt (s.o. unter i.).
- VG Hamburg, 09.07.2025 - 12 A 3029/25 Project Regulations Handbook, April 2025, G 10/25, S. 9 ff.).
Da in Griechenland jedes Jahr mehrere tausend positive Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergehen (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 6 f.) und sich das Programm darüber hinaus nicht nur an international Schutzberechtigte, sondern z.B. auch an Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz richtet (vgl. G 10/25, S. 2), dürfte es faktisch allenfalls einer kleinen Zahl von zurückkehrenden international Schutzberechtigten zur Verfügung stehen.
Die Anmeldung für das Programm muss innerhalb von 24 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus erfolgen (vgl. G 10/25, S. 3), weshalb international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sich häufig nicht mehr fristgerecht anmelden können.
Um - im Falle der erfolgten Aufnahme in das Programm - einen Mietzuschuss zu erhalten, müssen zurückkehrende international Schutzberechtigte zunächst einen Mietvertrag vorlegen und ein Bankkonto eröffnen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen G 10/25, S. 9 ff.), was - ungeachtet der diesbezüglichen Unterstützung im Rahmen von HELIOS+ - angesichts insoweit bestehender hoher Hürden eine erhebliche Herausforderung darstellt (s.o. unter i.).
- OLG Saarbrücken, 08.05.2025 - 1 OAus 29/25
Auslieferung an die Republik Ungarn zum Zwecke der Strafvollstreckung; …
In den Gründen jenes Beschlusses stellte der Senat - wie zuvor schon in seinem Beschluss vom 13. Februar 2025 (1 Ausl 9/25) in einem bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken anhängig gewesenen, ebenfalls ein Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn betreffenden Verfahren (301 Ausl A 10/25) - fest, dass vor der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die ihn im Falle seiner Auslieferung nach Ungarn dort erwartenden Haftbedingungen, und zwar unter Angabe der konkreten Haftanstalten sowie der dort jeweils herrschenden, im Einzelnen genannten konkreten Bedingungen, erforderlich sein wird.Rn. 8 Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn ist - wie schon die Auslieferung des in dem Verfahren 301 Ausl A 10/25 der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken Verfolgten (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 25. März 2025 - 1 Ausl 20/25 -) - unzulässig, da § 73 Satz 2 IRG die Leistung von Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbietet, wenn ihre Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
Rn. 12 Eine hiervon abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. April 2025 (Bl. 230 f. d.A.), die dieses in dem Verfahren 301 Ausl A 10/25 der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken erteilt hat.
Bei den von dem ungarischen Ministerium der Justiz mit seinen beiden Schreiben vom 4. und 23. April 2025 übersandten Stellungnahmen der Landeskommandantur des Justizvollzugs handelt es sich jedoch - nicht anders als in dem Verfahren 301 Ausl A 10/25 der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken, in dem diese selbst beantragt hatte, die Auslieferung für unzulässig erklären, und der Senat die Auslieferung mit Beschluss vom 25. März 2025 (1 Ausl 20/25) für unzulässig erklärt hat - um lediglich allgemein gehaltene, offenkundig standardisierte und nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Erklärungen, in denen auf die in Ungarn geltenden Vorschriften verwiesen wird, ohne dass die konkreten Haftanstalten, in denen der Verfolgte im Falle seiner Überstellung untergebracht werden wird, benannt werden und sich zu den den Verfolgten dort erwartenden tatsächlichen Haftbedingungen zu verhalten.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2002 - 8 A 4782/99
Keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei
Rn. 105 Norwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März 2002; ebenso Human Rights Watch, Länderbericht für 2001; zu den Razzien und Dorfräumungen allgemein: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 17; Bericht der (türkischen) parlamentarischen Untersuchungskommission 10/25 zu Dorfräumungen vom 14. Januar 1998. - VGH Baden-Württemberg, 22.07.1999 - A 12 S 1891/97
Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht; keine Rückkehrgefährdung …
Zwar sollen nach einem Bericht einer (türkischen) parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen (Originaltitel: "Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission (10/25), die zu dem Zweck gegründet wurde, die Probleme unserer Mitbürger, die aufgrund der geräumten Siedlungen in Ost- und Südostanatolien abgewandert sind, zu ergründen und die erforderlichen Maßnahmen festzustellen", veröffentlicht in: Dialog-Kreis )Krieg in der Türkei: Die Zeit ist reif für eine politische Lösung( (Hrsg.): Parlamentarier der Türkei durchbrechen Tabu in der Kurdenfrage, 1998), der der türkischen Nationalversammlung am 14.01.1998 vorgelegt wurde, noch im Jahre 1997 - wenn auch vermindert - Dorfräumungen stattgefunden haben (Parlamentsbericht, S. 44); mit Ausnahme einer Meldung in der FR vom 19.03.1999, wonach nach Angaben des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) im Jahre 1998 die Bewohner von 30 Dörfern vertrieben worden seien, ist seit längerer Zeit jedoch nicht mehr über die - insbesondere in den Jahren 1992 bis 1994 verbreitet durchgeführte - gewaltsame Räumung von Ansiedlungen der Kurden berichtet worden (vgl. auch NZZ vom 27.02.1999, wonach Dorfräumungen nicht mehr durchgeführt werden). - VG Chemnitz, 06.10.2021 - 2 K 2104/18
Äthiopien: Keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; nach politischem Wandel keine …
Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (…vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2018 a.a.O., Rn. 7 ff.;… Beschl. v. 06.09.2018 a.a.O., Rn. 3;… Beschl. v. 27.03.2018 a.a.O., Rn. 14;… Beschl. v. 17.01.2018 a.a.O., Rn. 17; Beschl. v. 23.05.2017 a.a.O., Rn. 10/25). - OLG Braunschweig, 14.04.2025 - 10 EK 3/25
Prozesskostenhilfe; Entschädigungsklage; Ausgangsverfahren; abhängig; …
Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, dass der Antragsteller die Ausgangsverfahren 2 O 1058/11 und 2 O 1062/11 des Landgerichts Göttingen auch zum Gegenstand des Verfahrens 10 EK 14/25 sowie das Ausgangsverfahren 2 O 1443/07 des Landgerichts Göttingen auch Gegenstand des Verfahrens 10 EK 10/25 gemacht hat (vgl. Hinweisverfügung der Vorsitzenden vom 17. Januar 2025). - LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2002 - 5 Sa 86/02
Anspruch auf Urlaubsabgeltung; Grundsatz der Vertragsfreiheit; Auslegung des …
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