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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25867
BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16 (https://dejure.org/2017,25867)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2017 - 10 B 22.16 (https://dejure.org/2017,25867)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - 10 B 22.16 (https://dejure.org/2017,25867)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde einer Kommune gegen Vermögenszuordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 49a Abs 1 VwVfG
    Revisionszulassung; Verjährung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Erstattungsanspruchs

  • Wolters Kluwer

    Vornahme einer wirksamen Umschreibung von volkseigenen Grundstücken in kommunales Eigentum aufgrund einer Entscheidung des Landratsamtes; Prozessordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • ra.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VwGO §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3
    (Un)wirksame Umschreibung von volkseigenen Grundstücken in kommunales Eigentum, Voraussetzungen einer Revisionsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme einer wirksamen Umschreibung von volkseigenen Grundstücken in kommunales Eigentum aufgrund einer Entscheidung des Landratsamtes; Prozessordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16
    Sie war ein Vorläufer des späteren Vermögenszuordnungsverfahrens und galt nach dem Beitritt nach Maßgabe der Art. 21 und 22 Einigungsvertrag (EV) bis zum Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes fort (vgl. EV Anlage II Kap. IV Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a; Art. 7 und 15 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991, BGBl. I S. 766; § 9 Abs. 2 VZOG a.F.; dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 31).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - (BVerwGE 142, 219 Rn. 31 f.) stellt klar, dass eine Übergabe durch den Landrat - auch wo sie in der Praxis üblich war - nicht im Einklang mit der Rechtslage stand, dass sie zur Unwirksamkeit des Übergabe-Übernahme-Protokolls und damit zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung und der Fehlerhaftigkeit einer entsprechenden Grundbuchumschreibung führte.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16
    Rn. 3 Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hätte die Klägerin eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und dartun müssen, dass dieser eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16
    Davon ist etwa auszugehen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Widerspruch zu früherem Verhalten des Berechtigten steht (…venire contra factum proprium, dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 Rn. 15 f. …und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.) oder wenn dieser das Geforderte von Rechts wegen umgehend zurückgeben müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum; …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16
    Davon ist etwa auszugehen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Widerspruch zu früherem Verhalten des Berechtigten steht (venire contra factum proprium, dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 Rn. 15 f. …und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.) oder wenn dieser das Geforderte von Rechts wegen umgehend zurückgeben müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; dazu vgl. BVerwG…, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16
    Vielmehr muss dargelegt werden, dass diese Frage sich im Revisionsverfahren stellen würde und eine revisionsgerichtliche Klärung erfordert, weil sie sich nicht schon ohne Weiteres anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 19.12

    Vermögenszuordnung; öffentliche Wege und Gräben; kommunales Finanzvermögen; …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16
    Langes Untätigbleiben des Berechtigten begründet für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch, so wie das Zeitmoment allein auch noch keine Verwirkung eines Zuordnungsanspruchs oder der Befugnis zur Rücknahme einer rechtswidrigen Zuordnungsentscheidung zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 19.12 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 21 Rn. 19).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16
    Davon ist etwa auszugehen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Widerspruch zu früherem Verhalten des Berechtigten steht (…venire contra factum proprium, dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 Rn. 15 f. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.) oder wenn dieser das Geforderte von Rechts wegen umgehend zurückgeben müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; dazu vgl. BVerwG…, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 Rn. 17 m.w.N.).
  • OLG München, 27.04.2026 - 19 U 3294/25

    Aufrechnung, Sicherheitsleistung, Freigabeanspruch, Schadensersatz, Besitzschutz, …

    Rn. 78 Damit verlangt der Kläger mit der Geltendmachung seiner Gegenforderung etwas, was er augenblicklich wieder zurückzugewähren hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est), was nach § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung darstellt und der Beklagten eine rechtshemmende Einrede dagegen gibt (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2026 - XI ZR 131/24 - Rn. 17; BAG…, Urteil vom 25. November 2025 - 3 AZR 77/25 - juris Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 22/16 - juris Rn. 8; BFH…, Urteil vom 28. September 2021 - VIII R 2/19 - juris Rn. 29; BSG…, Urteil vom 17. Mai 2023 - B 8 SO 6/22 R - juris Rn. 23), welche erst mit Übergabe des streitgegenständlichen Gemäldes an den Kläger im August 2023 entstanden ist und damit nach mündlicher Verhandlung vor dem 15. Zivilsenat im Juli 2021, § 767 Abs. 2 ZPO.
  • VG Karlsruhe, 12.01.2021 - 12 K 5675/19

    Kein Anspruch auf die Erstattung der für die Reparatur des Hausanschlusses …

    Es handelt sich um einen Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung, der dadurch gekennzeichnet ist, dass demjenigen, der eine Leistung fordert, kein "dauerhaftes Eigeninteresse", das Erlangte zu behalten, zur Seite steht (vgl. nur BGH…, Urteil vom 21. Dezember 1989 - X ZR 30/89 - juris, Rn. 20; zur Anwendung der ""-Einrede im öffentlichen Recht vgl. BVerwG…, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - juris, Rn. 17, und Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 22.16 - juris, Rn. 8;… Böttcher, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 242 BGB, Rn. 111).
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836

    Duldungspflicht des Grundeigentümers hinsichtlich Verlegung einer Abwasserleitung

    Dieses über den Wortlaut hinausgehende Normverständnis, dem das Schrifttum ebenfalls folgt (Wegmann, KommPr BY 1993, 290/291; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand 9/2016, Art. 24 GO Anm. 23), ergibt sich aus der Überlegung, dass es dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren dolo petit-Grundsatz (dazu BVerwG, B.v. 26.6.2017 - 10 B 22.16 - juris Rn. 8 m.w.N.) widersprechen würde, wenn eine (Alt-)Leitung auf Verlangen des Grundeigentümers entfernt werden müsste, obwohl dieser anschließend die Neuverlegung einer gleichartigen Leitung an derselben Stelle nach § 19 Abs. 1 EWS hinzunehmen hätte (…vgl. Wegmann, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2024 - 4 MB 5/24

    Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung

    (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 22.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.) Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge (insofern wohl weiter VG Bremen…, Beschluss vom 20. November 2023 - 5 V 2458/23 -, juris Rn. 19).
  • VG Düsseldorf, 19.12.2025 - 19 L 3991/25
    Rn. 23 Vgl. VG Bremen, Urteil vom 22. Januar 2024 - 7 K 1227/23 -, juris, Rn. 32; vgl. zu diesen Rechtsinstituten auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 22/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
  • VG Bremen, 15.02.2023 - 5 V 1488/22

    Ersatzführerscheinausstellung im Eilverfahren

    Einem (in einem Hauptsacheverfahren ggf. auszusprechenden) Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins stünde im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Pflicht der Antragstellerin entgegen, den Führerschein nach Erhalt umgehend wieder herausgeben zu müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 - 10 B 22.16 -, juris Rn. 8), weil ihr die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zu entziehen wäre mit der Folge, dass sie den Führerschein gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern hätte.
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