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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34045
VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629 (https://dejure.org/2013,34045)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2013 - 10 C 13.1629 (https://dejure.org/2013,34045)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - 10 C 13.1629 (https://dejure.org/2013,34045)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 10 C 13.334

    Prozesskostenhilfeantrag; maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629
    Eine Ausnahme von dieser Regel kann allerdings dann gelten, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers ändert und seine Rechtsverfolgung erst infolge dieser Änderung Erfolg verspricht (stRspr des Senats; vgl. z.B. B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334 u. 10 C 13.371 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (…BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334 u. 10 C 13.371 - juris Rn. 33).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, nichteheliche Kinder, …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16;… BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334 u. 10 C 13.371 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse; …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629
    Rn. 4 Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers nach (wiederholter) Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zuletzt die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers (Z.-Str. 8 in N.) mitgeteilt hat, greifen zwar die durch die Antragsgegnerin geltend gemachten Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Antragstellers und an der Zulässigkeit der (beabsichtigten) Klage (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris) nicht mehr durch.
  • BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13

    Ehegattennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629
    Auch Art. 8 EMRK verpflichtet im Ergebnis zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - Rn. 5 mit Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR).
  • VGH Bayern, 08.02.2013 - 10 CE 12.2396

    Aussetzung der Abschiebung; gemeinsame Ausreise von Familienangehörigen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629
    Auch für den Senat ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig wäre oder das ernsthafte Risiko bestünde, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 10 ZB 12.1138

    Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629
    Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ausweisung und insbesondere der inzwischen rechtskräftig gewordenen Abweisung seiner Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2013 - 10 ZB 12.1138 u. 10 AS 13.1315 - Rn. 10) sowie aufgrund des Bescheids des Bundesamtes vom 13. Juni 2013 vollziehbar ausreisepflichtig ist, dass er die von ihm inzwischen beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) AufenthG nicht gemäß § 39 Nr. 4 oder Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen kann und dass die Ehegatten die Ehe in Kenntnis aller dieser Umstände geschlossen haben.
  • VG Augsburg, 04.07.2013 - Au 6 K 13.30191

    Kosovarischer Asylbewerber; Offensichtlich unbegründeter Asylantrag; Kein Verstoß …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629
    Die Entscheidung des Bundesamtes ist im Übrigen nicht nur durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nach § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit Beschluss vom 4. Juli 2013 (Au 6 K 13.30191 u. Au 6 S 13.30192), sondern inzwischen auch durch Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom 13. September 2013 (M 17 K 13.30579 - allerdings noch nicht rechtskräftig) bestätigt worden.
  • VG München, 04.05.2017 - M 9 E 17.1561

    Anforderung an den grundrechtlichen Schutz der Familie vor Abschiebung

    Anderes würde nur gelten, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.4.2014 - 10 CE 14.650 - juris und B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris, jeweils m.w.N.).

    Rn. 18 Auch eine Ermessensduldung wegen Vorliegens dringender humanitärer oder persönlicher Gründe gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller die Duldung zum einen aus Gründen begehrt, die nicht nur eine weitere vorübergehende Anwesenheit bedingen würden, und zum anderen der von ihm geltend gemachte Grund - seine eheliche Lebensgemeinschaft - nicht so gewichtig ist, dass er das öffentliche Interesse an der sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung eindeutig überwiegt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris).

  • VGH Bayern, 28.05.2015 - 10 CE 14.2123

    Einreise mit Schengen-Visum; Eheschließung im Bundesgebiet; keine Fiktion bei …

    Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (st. Rspr.; vgl. z.B. BayVGH vom 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris Rn. 11).
  • VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 11 S 17.00392

    Rechtmäßige Abschiebungsandrohungen

    Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (st. Rspr.; vgl. z.B. BayVGH vom 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 25.04.2014 - 10 CE 14.650

    Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung); kein zu sichernder …

    Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris Rn. 11, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4, B.v. 13.5.2013 - 10 CE 13.658 - juris Rn. 5, B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 8 jeweils m.N. der Rspr des EGMR und des BVerfG).
  • VG Arnsberg, 14.02.2022 - 12 K 170/19

    Iran: Dublin Italien: Kein Revoca bei Take-Charge, keine systemischen Mängel für …

    BayVGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2015 - 10 CE 14.2123 -, juris, und vom 22. Oktober 2013 - 10 C 13.1629 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris, und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris, sowie auf VGH BW, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris.
  • VG München, 09.07.2015 - M 16 S 15.30913

    Herkunftsland: Kosovo

    Rn. 25 Zwar könnte bei der Antragstellerin zu 1) wegen der Verwandtschaftsbeziehung zum Antragsteller zu 2) ein Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris Rn. 11), solange sich dieser im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält.
  • VGH Bayern, 28.11.2013 - 10 AS 13.2147

    Ausweisung; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage; …

    Da die Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden und damit nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG auch die Aufenthaltsgestattung erloschen ist (vgl. dazu den Antragsteller betreffend schon BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629), die dem Antragsteller den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens ermöglicht hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ist der Antragsteller aber unabhängig von seiner Ausweisung auch nach der asylrechtlichen Sach- und Rechtslage vollziehbar ausreisepflichtig.
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