Rechtsprechung
| AG Hagen, 07.10.2010 - 10 C 133/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Prüfungsfrist für Kfz-Haftpflichtversicherer; Ersatzumfang bei § 249 BGB
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 249, 286 BGB, 3 PflVG
Prüfungsfrist für Kfz-Haftpflichtversicherer; Ersatzumfang bei § 249 BGB - IWW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Verkehrsunfall - Sonderkonditionen freier Werkstätten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249; BGB § 286; PflVG § 3
Verzug eines Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige; Voraussetzungen für die Bemessung von unfallbedingten Reparaturentschädigungskosten im Rahmen einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verzug eines Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige; Voraussetzungen für die Bemessung von unfallbedingten Reparaturentschädigungskosten im Rahmen einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise
Besprechungen u.ä.
- vogel.de (Entscheidungsbesprechung)
Verweisung auf Freie Werkstatt - Genannte Werkstätten verfügten über alle Merkmale einer qualifizierten Fachinstandsetzung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere …
Auszug aus AG Hagen, 07.10.2010 - 10 C 133/10
Rn. 42 Dieser Halbsatz des Urteils des BGH vom 13.07.2010 VI ZR 259/09 (NJW 2010, 2541) ist in keiner Weise mit § 249 BGB in Übereinstimmung zu bringen. - OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98
Angemessene Regulierungsfrist in Verkehrsunfallsachen von 4 bis 6 Wochen
Auszug aus AG Hagen, 07.10.2010 - 10 C 133/10
Rn. 54 Wie die Beklagten zu Recht ausführen, ist etwa mit OLG S MDR 2001, 935 eine 4 - 6 wöchige Prüfungsfrist für den Haftpflichtversicherer angemessen.
- AG Bremen, 17.03.2011 - 9 C 153/10
Reparaturwerkstatt - Auswahl
Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, NJW 2010, 606; a.A. hinsichtlich des Aspektes der Sonderkonditionen: AG Hagen, Urteil vom 07.10.2010, 10 C 133/10-JURIS- mit beachtlichen Argumenten).
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