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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2464
OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89.OVG (https://dejure.org/1989,2464)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.11.1989 - 10 C 18/89.OVG (https://dejure.org/1989,2464)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. November 1989 - 10 C 18/89.OVG (https://dejure.org/1989,2464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 8

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erschließung; Bebauungsplan; Grundstück; Nutzung; Ausweisung; Gehrecht; Fahrrecht; Fläche

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89
    Dieses verlangt, daß das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Juli 1988 - 10 C 6/87 - und vom 09. August 1989 - 10 C 36/88 - sowie VGH Bad.-Württ., NVwZ 1985, 206;… Brügelmann/Grauvogel, BBauG-Kommentar, § 12 Rdnr. 36;… Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 12 Rdnr. 15; Ziegler, DVBl 1987, 280).

    Da die durch eine solche Ausfertigung entstehende Originalurkunde der Rechtsnorm Grundlage und Voraussetzung für deren Verkündung ist, muß die Ausfertigung nach Abschluß aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen (so noch ausdrücklich § 16 Abs. 2 Satz 2 GemO-DVO vom 03. Dezember 1964 - GVBl S. 251 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. August 1989 - 10 C 36/88 -, m.w.N.).

    Wie der Senat mit dem bereits oben erwähnten Urteil vom 09. August 1989 - 10 C 36/88 - entschieden hat, muß die Ausfertigung eines Bebauungsplans, da sie Grundlage und Voraussetzung für dessen Verkündung durch Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens bzw. der Genehmigung ist, nach Abschluß aller dafür erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor der Verkündung erfolgen.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83

    Ausfertigung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89
    Dieses verlangt, daß das Ausfertigungsorgan durch die Ausfertigung der Rechtsnorm die Übereinstimmung des textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") bezeugt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Juli 1988 - 10 C 6/87 - und vom 09. August 1989 - 10 C 36/88 - sowie VGH Bad.-Württ., NVwZ 1985, 206;… Brügelmann/Grauvogel, BBauG-Kommentar, § 12 Rdnr. 36;… Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 12 Rdnr. 15; Ziegler, DVBl 1987, 280).

    Damit ist - was notwendig wäre - aus der Planurkunde nicht zu entnehmen, wann und damit, ob vor oder nach dem Anzeigeverfahren die Ausfertigung erfolgte, so daß nicht feststellbar ist, ob die Unterschrift die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens bezeugt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., BauR 1984, 611).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 9/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89
    Eine Ausnahme davon kann bei einer besonderen Konstellation gegeben sein, etwa dann, wenn außerhalb liegende, aber angrenzende Grundstücke zu denen im Plangebiet in einer derart engen Beziehung stehen, daß sich die qualitative Veränderung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke unmittelbar auf die Nutzungsqualität auch der angrenzenden Grundstücke auswirkt (vgl. Urteile des Senats vom 21. August 1985 - 10 C 50/84 - und vom 02. Dezember 1985 - 10 C 9/85 -).
  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89
    Das Erfordernis der Ausfertigung auch für Bebauungspläne folgt letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1985 - 10 C 35/84
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89
    Damit wird aber auch zugleich deutlich, daß ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO einen Bürgermeister nicht daran hindern kann, die Ausfertigung eines Bebauungsplanes, zu der er grundsätzlich berufen ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 1985 - 10 C 35/84 - = VZGStB RP 1985, 166), vorzunehmen.
  • VG Neustadt, 18.01.2016 - 3 K 890/15

    Haltung von neun Huskys im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

    Ebenso fehlt ein - datierter - Ausfertigungsvermerk des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Gemeindedurchführungsverordnung Rheinland-Pfalz - GemODVO -), weshalb der Bebauungsplan auch nicht wirksam ausgefertigt ist (vgl. zum Erfordernis einer wirksamen Ausfertigung eines Bebauungsplans: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28. April 1994 - 1 C 10272/93.OVG -, esovgrp m. w. N. sowie vom 29. November 1989 - 10 C 18/89 -, AS 22, S. 435 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2013 - 8 C 10635/12

    Bebauungsplan für neues Wohngebiet in der Stadt Dahn unwirksam

    So hat bereits der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichts betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verwandtschaft eines Ratsmitglieds mit Personen, die Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind, grundsätzlich einen Ausschließungsgrund i.S.v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO nicht zu begründen vermag, sei etwa dann gegeben, wenn außerhalb liegende, aber angrenzende Grundstücke zu denen im Plangebiet in einer derart engen Beziehung stehen, dass sich die qualitative Veränderung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke unmittelbar auf die Nutzungsqualität auch der angrenzenden Grundstücke auswirke (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 18/89 -, NVwZ-RR 1990, 271).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99

    Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit

    Die angefochtene Satzung ist insoweit keinem Bebauungsplan vergleichbar, der einem überschaubaren Kreis von Grundstückeigentümern Rechte und Pflichten zuweist (vgl. hierzu OVG RP, Urt. v. 29.11.1989 - 10 C 18/89 -, NVwZ-RR 1990, 271).

    Diese Beschränkung entspricht dem angesprochenen Regelungszweck der Vorschrift, der auf die Gewährleistung einer "sauberen" Kommunalpolitik zielt (OVG RP, Urt. v. 29.11.1989 - 10 C 18/89 -, NVwZ-RR 1990, 271).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2025 - 1 C 10445/24

    Bekanntmachung von Bauleitplänen; Inkrafttretenszeitpunkt; Ausfertigung durch …

    Eine wegen Befangenheit von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossene Ortsbürgermeisterin ist nicht gehindert, den Bebauungsplan auszufertigen (Bestätigung von OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 10 C 18/89).

    Rn. 59 Der Senat geht zwar davon aus, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27. April 2023, d.h. dem ursprünglichen Bekanntmachungszeitpunkt, in Kraft setzen wollte und die vorgenommene "doppelte" Bekanntmachung u.a. mit dem Stand des vorliegenden sowie des Parallelverfahrens zusammenhängt: Der Senat hatte mit Verfügung der Berichterstatterin vom 8. September 2025 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, da diese nicht durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin erfolgt sei und diese auch im Falle eines Ausschlussgrundes nach § 22 Gemeindeordnung - GemO - nicht an der Ausfertigung gehindert gewesen sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 18/89 -, juris Rn. 19 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2025 - 1 C 10343/24

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan zur Festsetzung eines allgemeinen …

    Eine wegen Befangenheit von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossene Ortsbürgermeisterin ist nicht gehindert, den Bebauungsplan auszufertigen (Bestätigung von OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 10 C 18/89).

    Rn. 49 Der Senat geht zwar davon aus, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27. April 2023, d.h. dem ursprünglichen Bekanntmachungszeitpunkt, in Kraft setzen wollte und die vorgenommene "doppelte" Bekanntmachung u.a. mit dem Stand des vorliegenden Verfahrens zusammenhängt: Der Senat hatte mit Verfügung der Berichterstatterin vom 8. September 2025 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, da diese nicht durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin erfolgt sei und diese auch im Falle eines Ausschlussgrundes nach § 22 Gemeindeordnung - GemO - nicht an der Ausfertigung gehindert gewesen sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 18/89 -, juris Rn. 19 f.).

  • VG Hamburg, 25.04.2013 - 7 K 2974/09

    Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen

    Rn. 50 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geteilt wird, gebietet es das bundesverfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Rechtsnormen ausgefertigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, 8 B 72/11 - juris Rn. 6; Urt. v. 1.7.2010, 4 C 4/08 - BVerwGE 137, 247, juris Rn. 13; Urt. v. 5.2.2009, 7 CN 1/08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1, juris Rn. 23; Beschl. v. 25.7.2000, 6 B 38/00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399, juris Rn. 3; Beschl. v. 21.1.1998, 4 NB 3/97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24, juris Rn. 16 f.; Beschl. v. 9.5.1996, 4 B 60/96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21, juris Rn. 3; Beschl. v. 16.5.1991, 4 NB 26/90 - BVerwGE 88, 204, juris Rn. 13; Beschl. v. 24.5.1989, 4 NB 10.89 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1, juris Rn. 3; vgl. auch Urt. v. 16.12.1993, 4 C 22/92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52, juris Rn.18; OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, 1 C 25/08 - NuR 2012, 58, juris Rn. 34 f.>; Urt. v. 13.3.2008, 1 D 6/07 - BRS 73 Nr. 24, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.11.2008, OVG 9 A 3.08 - juris Rn. 23; Urt. v. 25.10.2007, OVG 10 A 2.06 - juris Rn. 23; VGH Kassel, Urt. v. 12.5.2011, 4 C 308/10.N - BauR 2011, 1861, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 29.11.1989, 10 C 18/89 - BRS 49 Nr. 20, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.3.2005, 8 KN 41/02 - NdsVBl.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2005 - 2 K 278/02

    Keine Bekanntmachung der Norm vor Ausfertigung

    Es muss grundsätzlich (nur) eine Erschließungssituation geschaffen werden, die eine den Planvorstellungen entsprechende Nutzung der Grundstücke zulässt (vgl. OVG RP, Urt. v. 29.11.1989 - 10 C 18/89 -, NVwZ-RR 1990, 271).
  • VG Mainz, 21.06.2024 - 3 L 244/24

    Kein Baustopp für Mehrparteienwohnhaus im Stadtteil Hartenberg-Münchfeld in Mainz

    Die von den Beteiligten zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sieht das Erfordernis der Ausfertigung im Rechtsstaatsprinzip begründet und leitet aus den hier wie dort angesprochenen Vorschriften zur Durchführung der Gemeindeordnung (ihren ausdrücklichen Ausführungen zufolge indes allein) her, dass der Ausfertigung des Bebauungsplans am Ende des Rechtssetzungsverfahren die Bekanntmachung des Plans nachzufolgen hat (vgl. Beschluss vom 23.10.1991 - 10 C 11662/90 -, S. 8 BA; Urteil vom 29.11.1989 - 10 C 18/89 -, NVwZ-RR 1990, 271 und juris, Rn. 19).
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