Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.03.2023 - 10 CE 23.489 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1, Abs. 5; AufenthG § 58 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 81 Abs. 4 S. 1, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Keine vorläufige Beseitigung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurückweisung einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer verfügten Abschiebung
- rechtsportal.de
Zurückweisung einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer verfügten Abschiebung
Verfahrensgang
- VG München, 02.03.2023 - M 27 E 23.927
- VGH Bayern, 17.03.2023 - 10 CE 23.489
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 19.04.2016 - 10 CS 16.746
Unbegründete Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2023 - 10 CE 23.489
Zur vorläufigen Beseitigung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hätte der Antragsteller einstweiligen Rechtschutz durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) suchen können und müssen (…vgl. zum Ganzen Zimmerer in BeckOK Migrations- und IntegrationsR, Stand: 15.1.2023, § 58 Rn. 5;… Pietzsch in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB, § 9 Rn. 50 ff. jew. m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.4.2016 - 10 CS 16.746 u.a. - juris Rn. 8), was er - allerdings erst nach dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren - auch getan hat.Einem solchen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der als Minus im ursprünglichen Antrag enthalten war, steht die Subsidiaritätsregel des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, da eine Abschiebung bei gesetzter Ausreisefrist vor deren Ablauf auch bei vollziehbarer Ausreisepflicht nicht zulässig ist (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und dieses temporäre Abschiebungshindernis nicht mit einem Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2016 - 10 CS 16.746 - juris Rn. 8 zur Zulässigkeit eines über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinausgehenden Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO im Fall von Duldungsgründen).
- VGH Bayern, 30.07.2018 - 10 CE 18.769
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung im …
Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2023 - 10 CE 23.489
Daran ändert auch der Umstand, dass der Antragsteller am 3. März 2023 abgeschoben wurde, nichts, denn in solch einer Konstellation kann ein denkbarer (hier aber nicht formulierter) Anspruch auf Rückholung ins Bundesgebiet als Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, nicht aber (parallel) als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO weiterverfolgt werden (BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2025 - 2 M 46/25
Nachzug der Mutter aus gesundheitlichen Gründen
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Sache nach darauf gerichtet, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (als erste Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschiebung [§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG]) vorläufig zu beseitigen, was hier bereits durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis geschieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. März 2023 - 10 CE 23.489 - juris Rn. 8). - VGH Bayern, 01.09.2026 - 10 CS 26.1156
Folgenbeseitigungsanspruch nach erfolgter Abschiebung (verneint), Abschiebung, …
Rn. 6 1. Ein solches Begehren kann grundsätzlich mit einer Beschwerde im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erweitert um den Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach Abs. 5 Satz 3 dieser Vorschrift als unselbständiges Annexverfahren verfolgt werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2023 - 10 CE 23.489 - juris Rn. 9;… B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 u.a. - juris Rn. 15).
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