Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- bayern.de
, S. 9
§§ 80 Abs. 5, 123 VwGO Art. 2 Nr 6 und 8 GSG, Art. 3 Abs. 1 GSG, § 1 Abs. 1 GastG
Raucherclubs in Spielhallen und Diskotheken unzulässig | vorläufiger Rechtsschutz; Rauchverbot in Spielhallen und Diskotheken; Raucherclubs; geschlossene Gesellschaft; Vollzugsbekanntmachung - openjur.de
Rauchverbot in Spielhallen; "öffentlich zugänglich"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes
Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552
Rn. 19 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10 RdNr. 96 - juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 25. Juni 2010 (NVwZ-RR 2010, 665 RdNr. 209) zum Rauchverbot in den in Art. 2 GSG bezeichneten Gebäuden und Einrichtungen dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG in den genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinne des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht. - VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das …
Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552
Rn. 19 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10 RdNr. 96 - juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 25. Juni 2010 (NVwZ-RR 2010, 665 RdNr. 209) zum Rauchverbot in den in Art. 2 GSG bezeichneten Gebäuden und Einrichtungen dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG in den genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinne des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht.
- VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2
Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen; …
Dementsprechend hat auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Art. 2 Nr. 6 GSG auf Spielhallen angewandt (vgl. Beschluss vom 16.12.2010 Az. 10 CS 10.2552 ‹juris› RdNrn. 17 ff.).Damit dient der genannte Halbsatz ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als nur echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (…vgl. BayVerfGH vom 24.9.2010 a.a.O. RdNr. 96; BayVGH vom 16.12.2010 a.a.O. RdNr. 19).
Der Senat geht - wie bereits oben dargelegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (…Entscheidung vom 24.9.2010 a.a.O. RdNr. 96) davon aus, dass mit dem Zusatz "soweit sie öffentlich zugänglich sind" nur echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. Beschluss vom 16.12.2010 a.a.O. RdNr. 20; vgl. dazu auch BayVGH vom 13.12.2010 Az. 9 CE 10.2516 ‹juris›).
Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 Az. Vf. 1-VII-08 ‹juris› F.3.; BayVGH vom 16.12.2010 a.a.O. RdNrn. 20 f.;… vom 13.12.2010 a.a.O. RdNr. 15).
- VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 10.2992
Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen; …
Dementsprechend hat auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Art. 2 Nr. 6 GSG auf Spielhallen angewandt (vgl. Beschluss vom 16.12.2010 Az. 10 CS 10.2552 ‹juris› RdNrn. 17 ff.).Damit dient der genannte Halbsatz ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als nur echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (…vgl. BayVerfGH vom 24.9.2010 a.a.O. RdNr. 96; BayVGH vom 16.12.2010 a.a.O. RdNr. 19).
Der Senat geht - wie bereits oben dargelegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (…Entscheidung vom 24.9.2010 a.a.O. RdNr. 96) davon aus, dass mit dem Zusatz "soweit sie öffentlich zugänglich sind" nur echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. Beschluss vom 16.12.2010 a.a.O. RdNr. 20; vgl. dazu auch BayVGH vom 13.12.2010 Az. 9 CE 10.2516 ‹juris›).
Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 Az. Vf. 1-VII-08 ‹juris› F.3.; BayVGH vom 16.12.2010 a.a.O. RdNrn. 20 f.;… vom 13.12.2010 a.a.O. RdNr. 15).
- VGH Bayern, 13.12.2010 - 9 CE 10.2516
Nichtraucherschutz in Diskotheken
Graf zu Pappenheim Bergmüller Priegl Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 CS 10.2552 Sachgebietsschlüssel: 520.10 CS 10.2552 Großes Staats- M 18 S 10.4661 wappen.
- VG Ansbach, 28.07.2011 - AN 5 K 10.02539
Ein Raucherverein ist keine geschlossene Gesellschaft
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe dies in seinen Beschlüssen vom 13. Dezember 2010 (Az.: 9 CE 10.2516) und 16. Dezember 2010 (Az.: 10 CS 10.2552) bestätigt.Rn. 34 Danach sind nach Auffassung der Kammer alle (Gaststätten-)Räumlichkeiten, die dem Kreis von Vereinsmitgliedern zugänglich sind, grundsätzlich als öffentlich zugänglich einzustufen (vgl. auch BayVGH, B. v. 16.12.2010, 10 CS 10.2552; B. v. 05.04.2011, 9 CS 11.765; VG München, U. v. 23.02.2011, M 18 K 09.5788; alle: - juris-) und die Öffnungszeiten der Schankwirtschaft "…" können nicht als vereinsinterne Zusammenkünfte vom Rauchverbot ausgenommen sein.
- VG München, 05.10.2011 - M 18 K 10.4664
Rauchverbot in Spielhallen; öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtung; …
Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30. September 2010 abgelehnt (M 18 S 10.4661), die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VGH vom 16. Dezember 2010 zurückgewiesen (10 CS 10.2552). - VG München, 29.06.2011 - M 18 K 11.1411
Striktes Rauchverbot in Diskotheken; hinreichende Bestimmtheit der Anordnung; …
Im Gegensatz zu einer echten geschlossenen Gesellschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur im Vorhinein ganz bestimmten - also nicht beliebig wechselnden - Einzelpersonen Zutritt gewährt und der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt ist (vgl. BayVGH vom 13.12.2010, Az.: 9 CE 10.2516, vom 16.12.2010, Az.: 10 CS 10.2552 und vom 24.1.2011, Az. 10 CS 11.2), ist die Clubstruktur des Klägers letztlich - auch wenn derzeit nach Aussage des Klägers die Mitgliederzahl leicht gesunken ist - wegen der kommerziellen Ausrichtung des Betriebes durch eine offene Mitgliederstruktur gekennzeichnet.
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