Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 24.09.2010

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5903
VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2011,5903)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.09.2011 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2011,5903)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. September 2011 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2011,5903)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5903) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rauchverbot gilt auch für Shisha-Cafés

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 924
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) zum legitimen Zweck und zur Verhältnismäßigkeit des Nichtraucherschutzes seien auf Shisha-Betriebe nicht übertragbar.

    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658/659 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    Dass der Landesgesetzgeber mit dem Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347 ff.; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723/724).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658; BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294).

    Die Schwere der drohenden gesundheitlichen Schädigungen und das hohe Gewicht, das dem Schutz der menschlichen Gesundheit in der verfassungsrechtlichen Werteordnung zukommt, sprechen vielmehr dafür, selbst bei nicht völlig übereinstimmenden Positionen innerhalb der Wissenschaft eine ausreichende tatsächliche Grundlage für den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen als Gemeinwohlbelang anzuerkennen (BVerfGE 121, 317/353).

    Nach den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV entsprechend gelten, stellt das Rauchverbot in Gaststätten - wie sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/345) als auch der Verfassungsgerichtshof (VerfGH BayVBl 2011, 466/468) bereits entschieden haben - keine Berufswahlsperre, sondern nur eine Berufsausübungsregelung dar.

    Die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten, hinsichtlich derer der Gesetzgeber von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 121, 317/352 f.), gegenüber anderen Einrichtungen lässt sich erkennbar auf sachliche Gründe stützen, die eine Differenzierung rechtfertigen.

    bb) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.; BVerfG NVwZ 2011, 294) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH BayVBl 2010, 658/665) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658/659 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658; BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294).

    Anders als in Gebäuden und Einrichtungen, die grundsätzlich öffentlich zugänglich sind und in der Regel von einer Vielzahl von Menschen aufgesucht werden, fällt die Entscheidung, im ausschließlich privaten Wohnbereich zu rauchen, in den Bereich häuslicher Lebensführung, die verfassungsrechtlich besonders geschützt ist (LT-Drs. 15/8603 S. 10; vgl. auch VerfGH BayVBl 2010, 658/664).

    Soweit Art. 5 Nr. 2 GSG vorsieht, dass das Rauchen in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen von Vernehmungen der vernommenen Person im Einzelfall gestattet werden kann, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Effektivität der Ermittlungsarbeit dem Strafverfolgungsinteresse den Vorrang eingeräumt (VerfGH BayVBl 2010, 658/662).

    Der Gesetzgeber trägt insoweit dem Grundrecht der Kunstfreiheit Rechnung (VerfGH BayVBl 2010, 658/664 f.).

    Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (VerfGH BayVBl 2010, 658/665; VerfGH BayVBl 2011, 466/469).

    bb) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.; BVerfG NVwZ 2011, 294) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH BayVBl 2010, 658/665) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Zwar hat sich der Verfassungsgerichtshof u. a. bereits in der Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) mit dem strikten Rauchverbot in Gaststätten befasst.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658; BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294).

    Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 466/468 m. w. N.).

    Nach den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV entsprechend gelten, stellt das Rauchverbot in Gaststätten - wie sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/345) als auch der Verfassungsgerichtshof (VerfGH BayVBl 2011, 466/468) bereits entschieden haben - keine Berufswahlsperre, sondern nur eine Berufsausübungsregelung dar.

    Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (VerfGH BayVBl 2010, 658/665; VerfGH BayVBl 2011, 466/469).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvQ 23/10

    Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658; BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294).

    In diesem Rahmen konnte er auch im Passivrauch von Wasserpfeifen einen Anlass für gesetzliche Regelungen sehen (BVerfG NVwZ 2011, 294/295; VerfGH des Saarlandes vom 28.3.2011 Az. Lv 3, 4, 6/10 S. 14).

    Denn eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten, bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (BVerfG NVwZ 2011, 294/295).

    bb) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.; BVerfG NVwZ 2011, 294) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH BayVBl 2010, 658/665) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 16.12.2010 = BayVBl 2011, 300/302).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten genügt die Feststellung, dass sich der fragliche Begriff nach der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit hinreichender Bestimmtheit auslegen und anwenden lässt (VerfGH vom 2.7.1997 = VerfGH 50, 129/137; VerfGH BayVBl 2011, 300/302; VerfGH vom 9.8.2011; vgl. auch BayVGH vom 30.11.2010 = BayVBl 2011, 214/215).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10

    Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Dass der Landesgesetzgeber mit dem Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347 ff.; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723/724).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (VerfGH vom 25.6.2010 = BayVBl 2010, 658; BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294).

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Bei diesem zweistufigen Verfahren geht es darum, ob der Volksentscheid ordnungsgemäß durchgeführt wurde und damit gültig ist oder ob er zu wiederholen ist (VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/197).

    Denn im Gegensatz zum Parlamentsgesetz, dessen formelles Zustandekommen in aller Regel relativ einfach überprüft werden kann, beruht das im Volksgesetzgebungsverfahren zustande gekommene Gesetz - dem Wahlvorgang vergleichbar - auf einer Vielzahl von Vorbereitungs- und Abstimmungsvorgängen, die im ganzen Land durchgeführt werden und, müssten sie Jahre später in einem Popularklageverfahren überprüft werden, kaum noch aufzuklären wären (VerfGH 50, 181/197 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    c) Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zur früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2005 (VerfGH 58, 253/260 f.).

    Die Rechtsschutzlücke, von der der Verfassungsgerichtshof seinerzeit ausgegangen ist (vgl. VerfGH 58, 253/261), wurde durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten für das verfassungsgerichtliche Prüfungsverfahren von Volksentscheiden im Änderungsgesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 367) geschlossen.

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 16.12.2010 = BayVBl 2011, 300/302).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10
    Es ist die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/77 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen

  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 775/14

    E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten

    BVerfG, Beschluss vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10; BayVerfGH, Beschluss vom 13. September 2011 - Vf. 12-VII-10 ; OVG NRW, Beschluss vom 1. August - - 4 B 608/13 - m. w. N.,.

    BVerfG, Beschluss vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10; BayVerfGH, Beschluss vom 13. September 2011 - Vf. 12-VII-10 ; OVG NRW, Beschluss vom 1. August - - 4 B 608/13 - m. w. N.,.

  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

    Das Gleiche gilt für Art. 2 Nr. 8 GSG wegen der dortigen Bezugnahme auf den bundesgesetzlichen Gaststättenbegriff, dessen Voraussetzungen nur vorliegen, "wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist" (§ 1 GastG), der damit zumindest an eine beschränkte Öffentlichkeit anknüpft (VerfGH vom 24.9.2010 = BayVBl 2011, 43/45; VerfGH vom 13.9.2011 = BayVBl 2012, 13/16; vgl. auch BayVGH vom 8.3.2004 = BayVBl 2004, 565/566 m. w. N.).

    Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Vorschrift zwar nicht formell mit der vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Regelung identisch ist, aber inhaltlich mit ihr übereinstimmt (VerfGH BayVBl 2012, 13 m. w. N.; Meder, RdNr. 38 zu Art. 98 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 52 f. zu Art. 98 m. w. N.).

    a) Mit dem Rauchverbot in Gaststätten hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) befasst.

    Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

    Diese bereits in den früheren Gesetzesfassungen enthaltene Ausnahme lässt sich damit begründen, dass die Entscheidung, im ausschließlich privaten Wohnbereich zu rauchen, in den verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich häuslicher Lebensführung fällt (VerfGH BayVBl 2012, 13/16 unter Hinweis auf LT-Drs 15/8603 S. 10).

    Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dagegen kein Rauchverbot gilt, weil eine vereinsinterne Zusammenkunft als geschlossene Gesellschaft anzusehen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die nicht im Popularklageverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, sondern im fachgerichtlichen Verfahren durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden ist (vgl. VerfGH BayVBl 2012, 13/15).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 13-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift ist nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn maßgebliche neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 = BayVBl 2010, 140 m. w. N.; VerfGH vom 12.10.2010 = BayVBl 2011, 107/108; VerfGH vom 13.9.2011 = BayVBl 2012, 13).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/357; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723) festgestellt, dass die geltende Regelung zum Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist und weder die Betreiber noch die rauchwilligen Besucher der Gaststätten in ihren Grundrechten verletzt.

    c) Dass das strikte Rauchverbot auch für Gastwirte, deren Lokal bisher vorrangig auf Raucher ausgerichtet war, keinen unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit und das Grundrecht auf Eigentum darstellt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt (VerfGH BayVBl 2011, 466/468 f.; VerfGH BayVBl 2012, 13/15).

    Er hat dabei auch entschieden, dass trotz der mit dem Gesundheitsschutzgesetz vom 23. Juli 2010 erfolgten Verschärfung des Rauchverbots in Gaststätten weder im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes noch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) Übergangs- oder Ausgleichsregelungen erlassen werden mussten (VerfGH BayVBl 2012, 13/16 f.).

    Ferner hat der Verfassungsgerichtshof darin, dass der Landesgesetzgeber mit dem Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt, keinen Anlass zur Beanstandung gesehen (VerfGH BayVBl 2012, 13/15 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat dazu festgestellt, dass sich die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten, hinsichtlich derer der Gesetzgeber von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 121, 317/352 f.), gegenüber anderen Einrichtungen erkennbar auf sachliche, eine Differenzierung rechtfertigende Gründe stützen lässt (VerfGH BayVBl 2012, 13/16).

    In dem Umstand, dass das gesetzliche Rauchverbot grundsätzlich nur für öffentlich zugängliche Bereiche gilt und nicht auch für private Wohnungen (Art. 5 Nr. 1 GSG), liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (VerfGH BayVBl 2012, 13/16).

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

    Weder aus der allgemeinen objektivrechtlichen Pflicht von Staat und Gemeinden zur Pflege kultureller Güter (Geis in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 3 Rn. 32 m. w. N.) noch aus der allgemeinen Staatszielbestimmung der Kulturförderung (VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/173) lässt sich ein Verbot ableiten, durch Rechtsverordnung zeitlich befristet die Schließung der in § 23 der Verordnung aufgezählten Einrichtungen anzuordnen.
  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

    Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Vorschrift zwar nicht formell mit der vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Regelung identisch ist, aber inhaltlich mit ihr übereinstimmt (VerfGH vom 13.9.2011 = BayVBl 2012, 13 m. w. N.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 38 zu Art. 98 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 52 f. zu Art. 98 m. w. N.).

    Die zur derzeitigen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes ergangenen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466), vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) und vom 31. Januar 2012 (Vf. 26-VII-10) betreffen das Verbot des Rauchens in Gaststätten (Art. 2 Nr. 8 GSG) und Vereinsräumlichkeiten (Art. 2 Nr. 6 GSG); sie gehen auf das - ebenfalls ausnahmslos geltende (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG) - Rauchverbot in Spielhallen als einer Sonderform von Freizeiteinrichtungen nicht ausdrücklich ein.

    28 In den bereits genannten Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466), vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) und vom 31. Januar 2012 (Vf. 26-VII-10) hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) ausführlich dargelegt, dass die mit Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314) erfolgte Einführung eines strikten, d. h. durch keine Ausnahmeregelungen abgemilderten Rauchverbots in Gaststätten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist und insbesondere für die Inhaber gastronomischer Betriebe keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellt.

    Auf den Einwand, dem Gesundheitsschutzgesetz fehlten rechtsstaatlich bzw. grundrechtlich gebotene Übergangs- und Ausgleichsregelungen, ist der Verfassungsgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13/16 f.) eingegangen.

    Mit der Möglichkeit einer baldigen Rückgängigmachung der durch das Gesetz vom 27. Juli 2009 eingeführten Lockerungen des Rauchverbots in Gaststätten sei somit von Anfang an zu rechnen gewesen (VerfGH BayVBl 2012, 13/16 f.).

  • VG Köln, 25.02.2014 - 7 K 4612/13

    E-Zigaretten in Gaststätten nicht verboten

    Auch der Umstand, dass das Rauchen einer mit Tabak betriebenen Wasserpfeife (Shisha) in der Rechtsprechung einhellig als "Rauchen" im Sinne der Nichtraucherschutzgesetze anerkannt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2010 - 1 BvQ 23/10 - juris; BayVerfGH, Beschluss vom 13.09.2011 - Vf. 12-VII-10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2012 - 4 B 220/12 - juris; dagegen OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2013 - 4 B 608/13 - juris, zur Anwendung des NiSchG NRW auf tabakfreie Wasserpfeife, kann nicht für die Anwendung des Rauchverbotes auf die E-Zigarette ins Feld geführt werden.
  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Ver fassungsgerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn insofern keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/169; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 37; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32; vom 10.6.2021 BayVBl 2021, 548 Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; VerfGH BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166).
  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn insofern keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/169; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 37; vom 21.4.2021 BayVBl 2022, 736 Rn. 32; vom 27.9.2023 - Vf. 62-VII-20 - Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • VG Ansbach, 04.02.2014 - AN 4 K 13.01549

    Klage eines Rauchervereins auf Feststellung, dass das Rauchverbot in Gaststätten

  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2018 - 13 ME 107/18

    Einordnung des Inhalierens oder Einatmens des mit einer Wasserpfeife erzeugten

  • VG Gelsenkirchen, 24.01.2012 - 19 L 1364/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Rauchverbot in einer

  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

  • VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13

    Berechnung von Ansprüchen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes

  • VG München, 12.09.2012 - M 18 K 11.1302

    Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber einer Gaststätte für den von ihr als

  • VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17

    Knüpfen des Ausschlusses vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den

  • VG Ansbach, 17.11.2017 - AN 14 K 17.00178

    Anordnung eines Rauchverbots

  • VG Augsburg, 01.10.2013 - Au 1 K 13.767

    Wasserpfeifentabak ist Rauchtabak im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes.

  • VerfGH Bayern, 07.08.2012 - 23-VII-11

    Unzulässige und unbegründete Popularklage

  • VerfGH Bayern, 28.09.2012 - 13-VII-11

    Unzulässige Popularklage

  • VG Würzburg, 01.12.2021 - W 6 K 21.411

    Versagungsgegenklage, Geeignetheitsbescheinigung zum Aufstellen von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3710
VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2010,3710)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2010 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2010,3710)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2010 - 12-VII-10 (https://dejure.org/2010,3710)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3710) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

  • openjur.de

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot in Shisha-Lokalen)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 946
  • DÖV 2010, 1027
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) zum legitimen Zweck und zur Verhältnismäßigkeit des Nichtraucherschutzes seien auf Shisha-Betriebe nicht übertragbar.

    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, S. 23 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf seine zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangene Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes vom20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) über das Rauchverbot in Gaststätten weder Raucher noch Gaststättenbetreiber in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.

    Eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - sei angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, sodass der Gesetzgeber sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen müsse, wenn er das Konzept eines strikten Rauchverbots wähle (vgl. BVerfGE 121, 317/358 f.).

    Die auf Einraumgaststätten ("Eckkneipen") bezogene Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, das verfassungsgemäße Konzept eines strikten Rauchverbots für alle Gaststätten rechtfertige eine stärkere Belastung einzelner Gaststättenbetriebe bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz (BVerfGE 121, 317/358 f.), gilt auch für Wasserpfeifen-Lokale.

    Die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten, hinsichtlich derer der Gesetzgeber von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 121, 317/352 f.), gegenüber anderen Einrichtungen lässt sich erkennbar auf sachliche Gründe stützen, die eine Differenzierung rechtfertigen.

    b) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 47) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Dem bayerischen Gesetzgeber steht für die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes, insbesondere auch für das Rauchverbot in Gaststätten, nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08, S. 23 f.; BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317/347).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 Vf. 1-VII-08 (S. 20, 47) zum Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384) festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die Rechtslage für die insoweit inhaltsgleichen Grundrechte der Bayerischen Verfassung anders zu beurteilen wäre, sodass dem Gesetzgeber auch nach deren Maßstab die Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht verwehrt sei.

    (1) Die fachbezogene Annahme, dass auch vom Gebrauch der Wasserpfeife eine Passivrauchbelastung und damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ausgehen, kann der Verfassungsgerichtshof aufgrund des weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Prognose und Einschätzung einer in den Blick genommenen Gefährdung zukommt, nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar ist (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 26 m. w. N.).

    Die Ausnahmetatbestände des Art. 5 GSG beruhen ersichtlich auf sachlich einleuchtenden Gründen, die - unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden Ermessens - einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht erkennen lassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 33 f. zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 GSG).

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 44 f.).

    b) Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes der - bereits im ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 384) ohne Ausgleichs- und Übergangsregelungen erfolgten - Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten nicht entgegensteht, haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317/357 ff.) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 S. 47) bereits entschieden.

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Der Verfassungsgerichtshof hat zwar im Jahr 2005 entschieden, dass die bei einem Volksentscheid Stimmberechtigten nicht auf das Verfahren nach Art. 80 LWG, Art. 48 Abs. 2 bis 5 VfGHG verwiesen werden dürften, wenn sie mit einer Popularklage geltend machen, die Durchführung des Volksentscheids leide an Fehlern, die ihre Grundrechte verletzten (VerfGH vom 17.11.2005 = VerfGH 58, 253/260 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, für die Abstimmenden würde sich eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke ergeben, wenn ihnen auch im Popularklageverfahren die Möglichkeit der Rüge einer Grundrechtsverletzung bei Durchführung des Volksentscheids verwehrt würde (vgl. VerfGH 58, 253/261).

  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. August 2008 (NJW 2008, 2701) - unter Bezugnahme auf seine zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangene Entscheidung vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317) - ausgeführt, dass die Regelungen des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes vom20. Dezember 2007 (GVBl S. 919) über das Rauchverbot in Gaststätten weder Raucher noch Gaststättenbetreiber in den Grundrechten des Grundgesetzes verletzen.
  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10

    Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht zudem entschieden, dass auch die Regelungen des - vorliegend angegriffenen - Gesundheitsschutzgesetzes vom 23. Juli 2010 zum Rauchverbot in Gaststätten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG vom 2.8.2010 = GewArch 2010, 370).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Er verlangt allerdings, die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/78 m. w. N.).
  • VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Schon aus diesem Grund lassen sich die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes im Beschluss vom 21. Juni 2010 Az. Lv 3/10 e.A. u. a., mit dem der Vollzug des dortigen Nichtraucherschutzgesetzes teilweise ausgesetzt worden ist, auf die Sach- und Rechtslage in Bayern nicht übertragen.
  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 = VerfGH 48, 1/3 f.).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Die Regelung, dass zunächst der Landtag die Durchführung des Volksentscheids zu prüfen hat, erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VerfGH vom 4.2.1991 = VerfGH 44, 9/15).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip könnte aber nur bei einem offenkundigen, schwerwiegenden, besonders krassen Widerspruch zum Bundesrecht (hier der grundgesetzlichen Kompetenzordnung) festgestellt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 23.10.2008 = BayVBl 2009, 109).
  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
  • VerfGH Bayern, 27.08.2008 - 5-VII-08

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

    Für Shis- ha-Lokale, für die zwar kein Zutrittsverbot besteht, für die aber geltend gemacht wird, Nichtraucher hätten an einem Besuch kein Interesse, sowie für sonstige Lokale mit raucherbezogenen Gastronomiekonzepten gilt Entsprechendes (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 15 f.).

    Shisa-Cafés sind daher nicht anders zu beurteilen und behandeln als herkömmliche "reine Rauchergaststät- ten", die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden (vgl. BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 15).

    Für die Erwartung, dass der Gesetzgeber auf Verschärfungen des Rauchverbots in Zukunft verzichten würde, fehlte es daher an einer Grundlage (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 17).

    Auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2010 steht der Verzicht des Gesetzgebers auf Übergangs- und Ausgleichsregelungen beim Übergang zu einem absoluten Rauchverbot sowohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Einklang (BayVerfGH - Vf. 12-VII-10 -, Um- druck S. 17 f.).

    Die etwa von der Beschwerdeführerin zu 2 kri- tisierten Ausnahmen in § 3 Abs. 3 NRSchG, nach denen in bestimmten Einrich- tungen die Möglichkeit zugelassen ist, Rauchernebenräume einzurichten, las- sen sich im Vergleich zu den Gaststätten dadurch rechtfertigen, dass für diese von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgegangen werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 317 [352 f.]; BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 16).

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

    Dieser wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) zurück, unter anderem mit der Begründung, es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, Shisha-Lokale hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

    25 Diese Auslegung des Gesundheitsschutzgesetzes verstößt auch nicht gegen die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) aufgestellten Grundsätze.

  • VG München, 05.10.2011 - M 18 K 10.3997

    Gesundheitsschutz beim Rauchen von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und

    Dieser wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung vom 24. September 2010 (Az.: Vf. 12-VII-10) zurück, u.a. mit der Begründung, es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, Shisha-Lokale hinsichtlich des Rauchverbotes anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

    April 2011 führte die Beklagte ergänzend aus, es könne zur Auslegung des Begriffes "Tabakprodukte" - wie auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az.: Vf. 12-VII-10) festgestellt - auf die Bestimmung des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) zurückgegriffen werden.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Popularklage der Klägerin mit Entscheidung vom 13. September 2011 (Az.: Vf. 12-VII-10) ab, u.a. mit der Begründung, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass das für Gaststätten geltende Rauchverbot grundsätzlich auch das Rauchen der Wasserpfeife (Shisha) erfasse.

    Welche Erzeugnisse im Einzelnen unter den Anwendungsbereich des Gesundheitsgesetzes fallen, haben die zuständigen Gerichte im fachgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 24.9.201 und 13.9.2011, Az.: Vf. 12-VII-10).

    Ob zur Auslegung des Begriffs "Rauchen" auf die Bestimmung des § 3 des VTabakG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I, S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2010 (BGBl. I, S. 848) zurückgegriffen werden kann (bejahend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.9.2010, Az.: Vf. 12-VII-10), erscheint fraglich, da die Zielrichtung der beiden Gesetze unterschiedlich ist.

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 9 CE 10.3177

    Das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).

    Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als lediglich ("echte") geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. BayVerfGH vom 24.9.2010 a.a.O., RdNr. 96).

    14 und 16 - Raucherkneipe; vom 30.7.2008, Az. 1 BvR 3267/07, BVerfGE 121, 317 ; BayVerfGH vom 4.11.2010 Vf. 16-VII-10, RdNr. 27 und 28 unter Hinweis auf die Entscheidungen vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 BayVBl 2010, 658 und vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10 BayVBl 2011, 43).

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Am 24. September 2010 hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren Vf. 12-VII-10 den Antrag mehrerer Betreiber sogenannter Shisha-Cafés, das Gesundheitsschutzgesetz außer Vollzug zu setzen, abgelehnt, da die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 9 CE 10.2516

    Nichtraucherschutz in Diskotheken

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10 RdNr. 96 - juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 25. Juni 2010 (NVwZ-RR 2010, 665 RdNr. 209) zum Rauchverbot in den in Art. 2 GSG bezeichneten Gebäuden und Einrichtungen dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG in den genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinne des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht.
  • VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552

    Rauchverbot in Spielhallen; "öffentlich zugänglich"

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10 RdNr. 96 - juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 25. Juni 2010 (NVwZ-RR 2010, 665 RdNr. 209) zum Rauchverbot in den in Art. 2 GSG bezeichneten Gebäuden und Einrichtungen dargelegt, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG in den genannten Einrichtungen einen Öffentlichkeitsbezug herstellt, wie er für Gaststätten im Sinne des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - 12 A 2760/12

    Bemessen der Beitragspflicht der im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen

    Dem steht auch nicht entgegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2009 - 8 C 11.09 -, NVwZ-RR 2010, 946, juris, zum Jahresbeitrag nach § 10 BetrAVG von Arbeitgebern, die im laufenden Kalenderjahr erstmals zur Insolvenzsicherung beitragspflichtig werden, ausgeführt hat, dass § 25 Abs. 1 VAG über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG im Hinblick auf während des Wirtschaftsjahres neu eintretende oder ausscheidende Mitglieder anzuwenden ist, und den wortgleichen § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG a. F. jedenfalls früher als eine umfassende Verweisung verstanden hat.
  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 9 CS 11.765

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot in Spielhallen (wie Beschluss vom 10.2.2011 Az. 9

    Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10, RdNr. 95 ff.).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

    Dazu hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 24.9.2010 Az. Vf. 12-VII-10 â?¹jurisâ?º RdNrn.
  • VG Augsburg, 09.12.2010 - Au 7 E 10.1812

    Anwendung des Gesundheitsschutzgesetzes auf Spielhallen

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 10.2992

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

  • VG Augsburg, 22.11.2010 - Au 7 S 10.1730

    Rauchverbot in Spielhallen; öffentlich zugängliche Freizeiteinrichtung bei

  • VG München, 29.06.2011 - M 18 K 11.1411

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; hinreichende Bestimmtheit der Anordnung;

  • VG München, 15.12.2010 - M 18 S 10.5494

    Rauchverbot in Spielhalle mit Gaststätte; Spielhalle als Freizeiteinrichtung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht