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   VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20   

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VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20 (https://dejure.org/2021,10477)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2021 - 85-VII-20 (https://dejure.org/2021,10477)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2021 - 85-VII-20 (https://dejure.org/2021,10477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBesG Art. 108 Abs. 8; BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 83 Abs. 7 S. 1, Art. 101, Art. 118 Abs. 1
    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • rewis.io

    Beamte, Widerruf, Besoldungsgruppe, Besoldung, Berufung, Vorbereitungsdienst, Popularklage, Laufbahn, Lebenszeit, Beamten, Probe, Vergleich, Alimentationsprinzip, Anspruch, auf Probe, unterschiedliche Behandlung, Beamte auf Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Sie liegt typischerweise dann vor, wenn eine Rechtsposition nachträglich durch Vorschriften verschlechtert wird, die auf aus der Vergangenheit stammende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden (VerfGH vom 17.5.2006 VerfGHE 59, 63/77; vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/116).

    Es ist die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 159/175; VerfGHE 66, 101/117).

    a) Art. 101 BV schützt auch die Berufsfreiheit (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 66, 101/118).

    Eine bloße Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. VerfGHE 66, 101/118 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Dann bedarf es einer verfahrensmäßigen Absicherung, damit der materielle Gehalt der verfassungsrechtlichen Regelung zum Tragen kommt (vgl. VerfGH vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/219 ff.; vom 19.7.2016 VerfGHE 69, 207 Rn. 33).

    In beiden Fällen ist es erforderlich, den Grundrechtsschutz in den Prozess der Entscheidungsfindung vorzuverlagern und nicht erst auf das Entscheidungsergebnis zu beziehen (VerfGHE 60, 184/219 f.).

    Zum anderen werde eine verfassungsgerichtliche Kontrolle insoweit ermöglicht, als überprüft werden könne, ob die vom Gesetzgeber bei seiner Entscheidung zugrunde gelegten Zahlen, Feststellungen, Bewertungen und Prognosen im Rahmen seines (weiten) Ermessens- und Beurteilungsspielraums lägen (VerfGHE 60, 184/221).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Bereits darin liege ein Verfassungsverstoß; denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 (BVerfGE 149, 382) müsse der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe begründen.

    b) Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, innerhalb derer er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (BVerfG vom 16.10.2018 BVerfGE 149, 382 Rn. 18).

    Auch könne eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sei (BVerfGE 139, 64 Rn. 127; BVerfG vom 16.10.2018 BVerfGE 149, 382 Rn. 19).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts ist in aller Regel nur solange geschützt, bis der Gesetzgeber ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschließt (vgl. BVerfG vom 22.6.1971 BVerfGE 31, 222/227; vom 24.3.1998 BVerfGE 97, 378/389; vom 10.10.2012 BVerfGE 132, 302 Rn. 57).

    Es war deshalb verfassungsrechtlich nicht geboten, auch für diese Personen einen Vertrauensschutz vorzusehen (vgl. BVerfGE 132, 302 Rn. 57 und oben unter 2. c) dd)).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Die Prozeduralisierung ziele auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG vom 5.5.2015 BVerfGE 139, 64 Rn. 129 f.).

    Auch könne eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sei (BVerfGE 139, 64 Rn. 127; BVerfG vom 16.10.2018 BVerfGE 149, 382 Rn. 19).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Ist die Popularklage zulässig, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/169).

    Es ist die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 159/175; VerfGHE 66, 101/117).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt dabei nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (VerfGH vom 23.10.1991 VerfGHE 44, 109/120; ebenso BVerfG vom 8.6.1988 BVerfGE 78, 249/285).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts ist in aller Regel nur solange geschützt, bis der Gesetzgeber ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschließt (vgl. BVerfG vom 22.6.1971 BVerfGE 31, 222/227; vom 24.3.1998 BVerfGE 97, 378/389; vom 10.10.2012 BVerfGE 132, 302 Rn. 57).
  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts ist in aller Regel nur solange geschützt, bis der Gesetzgeber ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschließt (vgl. BVerfG vom 22.6.1971 BVerfGE 31, 222/227; vom 24.3.1998 BVerfGE 97, 378/389; vom 10.10.2012 BVerfGE 132, 302 Rn. 57).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20
    Sie liegt typischerweise dann vor, wenn eine Rechtsposition nachträglich durch Vorschriften verschlechtert wird, die auf aus der Vergangenheit stammende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden (VerfGH vom 17.5.2006 VerfGHE 59, 63/77; vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/116).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

  • VerfGH Bayern, 23.10.1991 - 1-VII-91
  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Ver fassungsgerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn insofern keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/169; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 37; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32; vom 10.6.2021 BayVBl 2021, 548 Rn. 32).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung - hier die gerügte Unterlassung - jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.2016 VerfGHE 69, 207 Rn. 40; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 37).

    Für das Maß der Differenzierung muss zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung ein innerer Zusammenhang bestehen, der als Unterscheidungsgesichtspunkt hinreichendes Gewicht besitzt (VerfGH vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 38; BVerfG vom 21.6.2011 BVerfGE 129, 49/68 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Für den berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG herangezogen werden, der die Freiheit der beruflichen Betätigung gewährleistet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.10.2017 VerfGHE 70, 225 Rn. 55; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 61 m. w. N.).

    Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/119; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 61).

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

    Ist diese "Hürde" aber genommen und die Popularklage in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen - also etwa auf die Vereinbarkeit mit institutionellen Garantien, Staatszielbestimmungen oder anderem objektiven Verfassungsrecht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.3.1972 VerfGHE 25, 45/47; vom 13.9.2012 BayVBl 2013, 301/302; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32; Wolff, a. a. O., Art. 98 Rn. 47, 56; Müller, a. a. O., Art. 98 Satz 4 Rn. 18, 29).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 Sa 244/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Betriebliche Altersversorgung,

    Dadurch knüpft die Norm an abgeschlossene Tatbestände nachträglich andere, ungünstigere Rechtsfolgen als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (Bayr. VerfGH v. 21.04.2021 - Vf.85-VII-20 Rz. 55 m.w.N.) Demgegenüber entfaltet eine Rechtsnorm unechte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift.
  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

    Ist die Popularklage in zulässiger Weise erhoben, so erstreckt der Verfassungs gerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn insofern keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 37; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19

    Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018

    cc) Auch wenn sich der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich mit der Frage eines etwa insoweit auftretenden negativen Stimmgewichts befasst hat, hat er (in der nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VfGHG für die Normenkontrolle vorgeschriebenen Zusammensetzung) eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. 44 Abs. 2 LWG vorgenommen (vgl. zum Prüfungsumfang bei zulässiger Popularklage z. B. VerfGH vom 22.7.1999 VerfGHE 52, 47/56; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32) und wäre eine erneute Popularklage gegen die Vorschrift nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. VerfGH vom 29.6.2018 VerfGHE 71, 138 Rn. 60; vom 31.10.2018 VerfGHE 71, 287 Rn. 28; jeweils m. w. N.).
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