Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anhörungsrüge; Entscheidung durch den iudex a quo; Verfassungswidrigkeit des § 152a VwGO (hier: verneint); Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Rüge sonstiger Grundrechtsverstöße
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 28.05.2009 - 5 PKH 6.09
Ablehnungsgrund, Anhörungsrüge, Ausschlussgrund, Befangenheit, Besorgnis der …
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Denn es entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, mit der Prüfung und (gegebenenfalls) Beseitigung (s. § 152a Abs. 5 VwGO) gerichtlicher Gehörsverstöße dem bereits mit der Sache vorbefassten iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BSG vom 25.2.2010 Az. B 11 AL 22/09 C ‹juris› RdNr. 5 m.w.N.; BGH vom 4.8.2009 Az. 1 StR 287/09 ‹juris› RdNr. 1; BVerwG vom 28.5.2009 Az. 5 PKH 6.09 u.a. ‹juris› RdNr. 6; zum Zweck der Anhörungsrüge vgl. auch BVerfG vom 24.2.2009 Az. 1 BvR 182/09 ‹juris› RdNr. 27).Das geltende Verfahrensrecht ist dabei von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war (vgl. BVerwG vom 28.5.2009 a.a.O. RdNr. 5 m.w.N.).
Dies gilt auch für das Verhältnis der Anhörungsrüge zur vorausgehenden, mit ihr angegriffenen Entscheidung; die Mitwirkung an der vorangegangenen Entscheidung stellt sich insoweit nicht als "atypische", sondern als eine in der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehene Vorbefassung dar (vgl. BVerwG vom 28.5.2009 a.a.O. RdNr. 6).
- BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09
Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in …
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Denn es entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, mit der Prüfung und (gegebenenfalls) Beseitigung (s. § 152a Abs. 5 VwGO) gerichtlicher Gehörsverstöße dem bereits mit der Sache vorbefassten iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BSG vom 25.2.2010 Az. B 11 AL 22/09 C ‹juris› RdNr. 5 m.w.N.; BGH vom 4.8.2009 Az. 1 StR 287/09 ‹juris› RdNr. 1; BVerwG vom 28.5.2009 Az. 5 PKH 6.09 u.a. ‹juris› RdNr. 6; zum Zweck der Anhörungsrüge vgl. auch BVerfG vom 24.2.2009 Az. 1 BvR 182/09 ‹juris› RdNr. 27).Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG vom 24.2.2009 a.a.O. RdNr. 9).
Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (st. Rspr. des BVerfG; vgl. zuletzt vom 24.2.2009 a.a.O. RdNr. 9 m.w.N.).
- BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94
Zur Frage der Zulässigkeit des Einsatzes privater Vertrauensleute im …
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Die Rüge, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat entgegen den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 1. März 2000 (Az. 2 BvR 2017/94 und 2039/94) die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub nicht als "rechtsstaatswidriges Fehlurteil" bewertet habe, greift nicht durch.
- BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C
Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Befangenheit
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Denn es entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, mit der Prüfung und (gegebenenfalls) Beseitigung (s. § 152a Abs. 5 VwGO) gerichtlicher Gehörsverstöße dem bereits mit der Sache vorbefassten iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BSG vom 25.2.2010 Az. B 11 AL 22/09 C ‹juris› RdNr. 5 m.w.N.; BGH vom 4.8.2009 Az. 1 StR 287/09 ‹juris› RdNr. 1; BVerwG vom 28.5.2009 Az. 5 PKH 6.09 u.a. ‹juris› RdNr. 6; zum Zweck der Anhörungsrüge vgl. auch BVerfG vom 24.2.2009 Az. 1 BvR 182/09 ‹juris› RdNr. 27). - BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09
Unbegründete Anhörungsrüge (vorgesehene Entscheidung durch den iudex a quo; …
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Denn es entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, mit der Prüfung und (gegebenenfalls) Beseitigung (s. § 152a Abs. 5 VwGO) gerichtlicher Gehörsverstöße dem bereits mit der Sache vorbefassten iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BSG vom 25.2.2010 Az. B 11 AL 22/09 C ‹juris› RdNr. 5 m.w.N.; BGH vom 4.8.2009 Az. 1 StR 287/09 ‹juris› RdNr. 1; BVerwG vom 28.5.2009 Az. 5 PKH 6.09 u.a. ‹juris› RdNr. 6; zum Zweck der Anhörungsrüge vgl. auch BVerfG vom 24.2.2009 Az. 1 BvR 182/09 ‹juris› RdNr. 27). - BVerwG, 16.06.2009 - 3 B 3.09
Anforderungen an die Substanziierung einer Anhörungsrüge
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert insbesondere nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Prozessstoffs den Vorstellungen der Beteiligten folgt (vgl. BVerwG vom 16.6.2009 Az. 3 B 3/09 ‹juris› RdNr. 5). - VGH Bayern, 02.12.2010 - 10 CS 10.1589
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; gesetzliche Beschränkung des …
Auszug aus VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274
Rn. 9 3. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die weiter gerügten Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG mit seiner Anhörungsrüge oder - ggf. daneben - im Wege einer Gegenvorstellung als "außerordentlichem Rechtsbehelf" überhaupt geltend machen kann (vgl. dazu zuletzt den Beschluss des Senats vom 2.12.2010 Az. 10 CS 10.1589 ‹juris› RdNr. 2), hat er die entsprechenden Verstöße aus den oben angeführten Gründen schon nicht substantiiert dargelegt.
- OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21
Anhörungsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren
Richter, die an der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, müssen im Rügeverfahren nicht teilnehmen.[vgl. etwa Kugele, VwGO, § 152a Rn 12, BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 - 8 C 17.07 -, juris, zu der umgekehrten Problematik eines Ausschlusses zuvor beteiligter Richterinnen und Richter für die Mitwirkung im Rügeverfahren - verneinend - VGH München, Beschluss vom 4.5.2011 - 10 CS 11.274 -, juris][vgl. etwa Kugele, VwGO, § 152a Rn 12, BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 - 8 C 17.07 -, juris, zu der umgekehrten Problematik eines Ausschlusses zuvor beteiligter Richterinnen und Richter für die Mitwirkung im Rügeverfahren - verneinend - VGH München, Beschluss vom 4.5.2011 - 10 CS 11.274 -, juris].
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