Rechtsprechung
| VGH Bayern, 08.12.2014 - 10 CS 14.2500, 10 C 14.2501 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug; Überschreiten der Altersgrenze; Volljährigkeit; Italienisches nationales Visum zur Familienzusammenführung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug; Überschreiten der Altersgrenze; Volljährigkeit; Italienisches nationales Visum zur Familienzusammenführung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug eines minderjährigen ghanaischen Staatsangehörigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Fortgeltungsfiktion
Demgegenüber macht der Kläger im Zulassungsverfahren geltend, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung bzw. Auffassung zur Entbehrlichkeit des Visumerfordernisses von der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.2.2011 - 10 CS 10.3149 u.a. -, B.v. 8.12.2014 - 10 CS 14.2500 u.a.) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 6.1.2011 - 18 B 1662/10) ab.In den vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung angeführten früheren Entscheidungen hat der Senat (B.v. 4.2.2011 - 10 CS 10.3149 u.a. -, B.v. 8.12.2014 - 10 CS 14.2500, 10 C 14.2501 - jeweils juris) nicht entscheidungstragend und ohne eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage zwar noch eine gegensätzliche Auffassung geäußert; daran wird aber aus den oben dargelegten Gründen nicht festgehalten.
Eine zur Zulassung der Berufung führende Abweichung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.2.2011 - 10 CS 10.3149 u.a. -, B.v. 8.12.2014 - 10 CS 14.2500, 10 C 14.2501 - jeweils juris) zum einen nicht tragend auf dem Rechtssatz beruhen, der nach Auffassung des Klägers die Divergenz begründet, und zum anderen der Senat an der in den genannten Entscheidungen (jeweils nicht entscheidungstragend) geäußerten Auffassung zur Tragweite von § 39 Nr. 6 AufenthV bzw. Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht mehr festhält (…vgl. B.v. 14.2.2018 - 10 CS 18.350, 10 C 18.351 - juris Rn. 26;… zu diesen Vorauss. für eine Abweichung vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 42).
- VGH Bayern, 08.12.2014 - 10 C 14.2501
Aufenthaltserlaubnis, Kindernachzug, Altersgrenze, Volljährigkeit, …
Die Verfahren 10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2500 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rn. 9 Der Antragsteller erhob gegen Nr. 1 und Nr. 4 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2014 Beschwerde (10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501).
Die im Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2500 dargelegten Gründe, die der Senat ausschließlich prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2014 (1.).
Rn. 20 Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, deren Erfolgsaussichten mangels entsprechender Darlegung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 CS 14.2500 sind, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
Rn. 22 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2500 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
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Rechtsprechung
| VGH Bayern, 08.12.2014 - 10 C 14.2501 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug eines minderjährigen ghanaischen Staatsangehörigen
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 08.12.2014 - 10 CS 14.2500
Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug; Überschreiten der Altersgrenze; …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2014 - 10 C 14.2501
Die Verfahren 10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2500 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rn. 9 Der Antragsteller erhob gegen Nr. 1 und Nr. 4 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2014 Beschwerde (10 CS 14.2500 und 10 C 14.2501).
Die im Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2500 dargelegten Gründe, die der Senat ausschließlich prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2014 (1.).
Rn. 20 Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, deren Erfolgsaussichten mangels entsprechender Darlegung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 CS 14.2500 sind, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
Rn. 22 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2500 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
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