Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Dienstpflichten beamteter Hochschulprofessoren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befolgung von durch einen zuständigen Dienstvorgesetzten erteilten dienstlichen Weisungen durch beamtete Hochschulprofessoren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Dienstpflichten beamteter Hochschulprofessoren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Befolgung von durch einen zuständigen Dienstvorgesetzten erteilten dienstlichen Weisungen durch beamtete Hochschulprofessoren
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 09.06.2011 - 8 A 5/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
Sonntagsbackverbot
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. BVerfG, B. vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a.- Juris). - BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84
Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren - …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Diese Pflicht geht nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte - hierauf entscheidungserheblich ankommt (dazu BVerwG, U. vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - Juris). - BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97
Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision, …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt etwa aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 vorgesehenen Form beantragt hat (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa B. vom 5. August 1997 -1 B 144.97- Juris).
- BVerwG, 03.03.2010 - 2 B 12.10
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe nur: BVerfG, B. vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 - Juris). - BVerwG, 20.12.1996 - 3 B 42.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegung einer Divergenz - …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Im Übrigen kann der Kläger insoweit auch deswegen kein Gehör finden, weil er es als Rechtskundiger versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag im Sinne von § 88 Abs. 2 VwGO zu stellen (zum Rügeverlust siehe BVerwG, B. v. 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96). - BVerwG, 22.01.1997 - 6 B 55.96
Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Denn dass das Verwaltungsgericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen, da es sich insoweit um Fragen der tatrichterlichen Würdigung und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt (vgl. hierzu BVerwG, B. vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 - Juris). - OVG Sachsen, 15.09.2010 - D 6 A 258/09
Disziplinarrecht, Dienstvergehen,unerlaubtes Fernbleiben, Dienstfähigkeit, …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht daher festgestellt, dass der Kläger mit seiner Weigerung, der ihm durch seinen Dienstvorgesetzten auferlegten Pflicht zum unverzüglichen Nachweis seiner Dienstunfähigkeit nachzukommen, ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BG LSA begangen hat (vgl. hierzu auch Sächs. OVG, Urteil v. 15.09.2010 - D 6 A 258/09 - Juris).
- VG Wiesbaden, 25.02.2014 - 28 K 419/12
Entfernung einer Professorin (FH) aus dem Beamtenverhältnis
Da die Beklagte die Anweisung des Präsidenten vom 13.05.2099 weder im Wege der Remonstration noch im Klagewege angegriffen hat, war sie auch grundsätzlich verpflichtet, dieser Anweisung bis zu deren Aufhebung zu folgen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 1 D 34/98 - OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 L 4/11 -, jeweils zitiert nach Juris).Schon gar nicht ersetzt diese Bescheinigung die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, zu der die Beklagte verpflichtet war (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 L 4/11 -, a.a.O.).
- VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14 Hierdurch war ihr eine eindeutige und verbindliche Anordnung von ihrem Dienstvorgesetzten erteilt worden, mit der ihre Dienstleistungspflicht konkretisiert und sie rechtlich verbindlich zu einem bestimmten dienstlichen Verhalten angewiesen worden ist; denn die Beklagte unterliegt als Hochschullehrerin im Beamtenverhältnis, also als Landesbeamtin, den für alle Beamten des Landes geltenden gesetzlichen Regelungen, soweit - was bezüglich der hier maßgeblichen beamtenrechtlichen Pflichtenstellung nicht der Fall ist - für Hochschullehrer nicht ausnahmsweise gesonderte Regelungen bestehen, und ist damit verpflichtet, die ihr von dem Präsidenten der Hochschule, also ihrem zuständigen Dienstvorgesetzten, erteilten dienstlichen Weisungen zu beachten und diesen Folge zu leisten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2011 - 10 L 4/11 - juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2013 - 10 L 1/13
Dienstpflichten von Polizeibeamten
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt etwa aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält oder von einer Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO entsprechenden Form beantragt hat (vgl. B. des Senats vom 23.08.2011 - 10 L 4/11 ; juris m. w. N.).
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