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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44553
OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18 (https://dejure.org/2018,44553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 (https://dejure.org/2018,44553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 (https://dejure.org/2018,44553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG; § 36 Abs 1 AsylVfG; § 37 Abs 1 AsylVfG; § 38 Abs 1 AsylVfG; Art 3 MRK; Art 4 EUGrdRCh; § 130a S 1 VwGO
    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; MRK, Art 3; AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 3
    Somalia: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien für anerkannt Schutzberechtigte

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Anerkannte, Aufnahmebedingungen, keine systemischen Mängel, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, kein Abschiebungsverbot, Ausreisefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (155)Zitiert selbst (33)

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Rn. 34 "Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 28).

    Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 112).

    Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle italienischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 9 und 11).

    Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 32 und 34; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rn. 36) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32 und 40).

    Im Unterschied beispielsweise zu der Lage in Bulgarien (siehe hierzu Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 36 ff, 45 ff. und 49 ff.) werden sie nämlich nicht durch die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Zugangs zu den Sozialleistungen von diesen ausgeschlossen.

    In diesen gerade auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter reagierenden Hilfebemühungen und in den bereits tatsächlich umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lage (Erhöhung der Zahl der Unterkunftsplätze im SPRAR-System um 10.000 Plätze) liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, die sich dort letztlich staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sehen (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 40).

    Außerdem besteht ein maßgeblicher Unterschied darin, dass der bulgarische Staat seinen Staatsangehörigen soziale Leistungen anbietet, zu denen anerkannte Schutzberechtigte jedoch keinen Zugang haben (Senatsurteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 36 ff., 46 f. und 50), während der italienische Staat anerkannte Schutzberechtigte in jeder Hinsicht gleich behandelt mit italienischen Staatsangehörigen.".

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Die Aufnahmebedingungen für in Italien bereits anerkannte Schutzberechtigte weisen keine systemischen Mängel auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bei ihrer Rücküberstellung nach Italien begründen (Festhalten an Senatsurteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris).

    Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Italien seit dem Urteil des Senats vom 6. April 2018 (- 10 LB 109/18 -, juris) in entscheidungserheblicher Weise verändert hätte.

    Denn der Senat hatte mit - zwischenzeitlich rechtskräftigem - Grundsatzurteil vom 6. April 2018 entschieden, dass die Aufnahmebedingungen für in Italien bereits anerkannte Schutzberechtigte keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 3 EMRK bei ihrer Rücküberstellung nach Italien begründen (Senatsurteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Leitsatz und Rn. 25 ff.).

    Zudem habe er - anders als der Kläger in dem Verfahren 10 LB 109/18 - schon zu seiner Zeit in Italien keinen Zugang mehr zu sozialer Absicherung gehabt, weil er den ihm zugestandenen Zeitraum in der Unterkunft überschritten habe.

    Rn. 25 Mit Schreiben vom 14. November 2018 ist den Beteiligten unter Verweis auf das Senatsurteil vom 6. April 2018 (10 LB 109/18, a.a.O.) angekündigt worden, dass der Senat beabsichtige, sowohl über die Berufung der Beklagten als auch über die Anschlussberufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden.

    Der Senat hat in dem bereits angeführten Verfahren 10 LB 109/18 aufgrund der dortigen mündlichen Verhandlung vom 6. April 2018 mit in juris veröffentlichtem Urteil vom selben Tag grundsätzlich entschieden, dass dies für anerkannte Schutzberechtigte ohne wesentliche gesundheitliche Einschränkungen - wie den Kläger - nicht der Fall ist.

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2018 (10 LB 109/18, a.a.O., Rn. 27 ff.) ausgeführt:.

    Auch im Berufungsverfahren 10 LB 109/18 war klägerseits geltend gemacht worden, dass anerkannte Schutzberechtigte lediglich die Möglichkeit einer auf sechs Monate befristeten Aufnahme im sogenannten SPRAR-System hätten (…a.a.O., Rn. 14).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, Rn. 80).

    Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.

    Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG…, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 90 f.).

    Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Zumindest sei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 im Verfahren 1 C 26.16 (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26/16 -, juris) abzuwarten.

    Insoweit werde nochmals auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 im Verfahren 1 C 26.16 (…a.a.O.) hingewiesen.

    Die von ihm angeführten Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16, a.a.O.) und 2. August 2018 (…1 C 2/17, a.a.O.) seien nicht einschlägig.

    Hiernach ist auch der zum Drittstaat Italien ergangene Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16, juris) nicht einschlägig.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, M.S.S./Belgium and Greece, NVwZ 2011, 413, Rn. 220).

    Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O., Rn. 219).

    Die Verpflichtung zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung kann sich ferner aus europarechtlichen Verpflichtungen wie der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergeben (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O., Rn. 249-250; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris, …und Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rn. 57 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Italien keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, da diese in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme rechtfertigen, dass anerkannten Schutzberechtigten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 51 ff; VG Braunschweig…, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 -, juris Rn. 57 ff.).

    Soweit es danach im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt - wie im Folgenden dargestellt wird - zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 55 ff.).

    Da Italien anerkannte Schutzberechtigte im Hinblick auf die Sozialleistungen genauso behandelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, scheidet deshalb auch ein Verstoß gegen die Qualifikationsrichtlinie von vornherein aus (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 58).

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Schutzstatus erhalten haben, hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2018 (- 10 LB 96/17 -, juris) systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen und die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK ebenfalls verneint.

    Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssystem (siehe hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris), davon 31.313 Plätze im SPRAR-System (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2).

    Hinsichtlich des aufgrund Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK nicht zu fordernden Zugangs zu dem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot in Italien hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2018 (- 10 LB 96/17 -, juris) ausgeführt:.

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Auch habe das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne, obwohl in dem anderen Mitgliedstaat aufgrund fehlender Integrationsprogramme allenfalls eine formale Inländergleichbehandlung bestehe und die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie daher faktisch nicht gewährleistet würden (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02.08.2017 - 1 C 2/17 -, juris).

    Die von ihm angeführten Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (…1 C 26.16, a.a.O.) und 2. August 2018 (1 C 2/17, a.a.O.) seien nicht einschlägig.

    Rn. 46 Auf die Vorlagefragen des zum Drittstaat Bulgarien ergangenen Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2017 (1 C 2/17, juris) kommt es entgegen seiner Auffassung nicht an.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6).

    Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 516/14

    Bedingungen für Asylbewerber in Italien nicht menschenrechtswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
    Denn diese versorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 80), sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte Flüchtlinge zugeschnittene und durch staatliche sowie europäische Mittel geförderte Hilfen wie Jobtrainings, Praktika und Sprachkurse (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 53; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seite 3) und auch Projekte an, die beim Übergang zur Selbstständigkeit nach der Beendigung der Unterbringung in einem SPRAR-Zentrum unterstützen sollen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 51).

    Das beinhaltet einen in der Regel kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 6).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2018 - 10 LA 320/18

    Innenminister; Regierung

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Zum Ausschluss der Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin-II- und …

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an ablehnende …

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens; …

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines …

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder …

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der …

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2302/15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Italien bei Vorliegen von systemischen …

  • BVerwG, 03.12.2012 - 2 B 32.12

    Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2016 - 3 L 94/16

    International Schutzberechtigte, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören, …

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2017 - 2 ME 63/17

    Abschiebung eines Teils einer Familie nach Bulgarien - Abänderungsantrag bleibt …

  • VG Göttingen, 15.10.2018 - 3 A 745/17

    30-tägige Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; …

  • VG Braunschweig, 26.09.2017 - 7 A 338/16

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; …

  • VG Bayreuth, 01.12.2017 - B 3 K 17.33153

    Rechtmäßiges Abschiebungsverbot

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …

    Rn. 175 vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, und vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris,.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und …

    Für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben, hat das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.08.2018 - 10 LB 109/18 - (bestätigt durch Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, beide Juris) u.a. überzeugend ausgeführt:.
  • VG Würzburg, 05.02.2019 - W 4 K 17.32614

    Unzulässiger Asylantrag - Subsidiärer Schutz in Italien gewährt

    Denn das Gericht geht, wie zuletzt auch das OVG Lüneburg, unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel davon aus, dass in Italien die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge weder gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK noch gegen die Anforderungen der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU verstoßen (so etwa auch OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662; VG Göttingen, U.v. 15.10.2018 - 3 A 745/17 - BeckRS 2018, 26544).

    Insoweit macht sich das Gericht die diesbezüglichen Ausführungen des OVG Lüneburgs (B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662) zu eigen.

    Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662;… U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 28).

    Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662;… U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32 und 34;… OVG Lüneburg, B.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 36) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (…so auch OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 32 und 40).

    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen zur Überzeugung des Gerichts in Italien keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, da diese in ihrer Gesamtheit nicht die Annahme rechtfertigen, dass anerkannten Schutzberechtigten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenfalls eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte verneinend: OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662; OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.

    Soweit es danach im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt - wie im Folgenden dargestellt wird - zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK begründen (so auch OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662; OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.

    Da Italien anerkannte Schutzberechtigte im Hinblick auf die Sozialleistungen genauso behandelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, scheidet deshalb auch ein Verstoß gegen die Qualifikationsrichtlinie von vornherein aus (ebenso OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662; OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.

    Soweit (in der Vergangenheit) die Plätze in den SPRAR-Einrichtungen (wie möglicherweise auch in anderen Einrichtungen) nicht ausreichend (gewesen) sein sollten, ergibt sich daraus schon deshalb keine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, weil diese Rechte die Staaten weder verpflichten, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662;… OVG Münster, U.v. 7.7.2016 - 13 A 2302/15.A - juris Rn. 90).

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