Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 10 N 53.23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 53 S 1 VwGO, § 53 S 3 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 53 S 4 VwGO
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 53 S 1 VwGO, § 53 S 3 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 53 S 4 VwGO
Antrag auf Zulassung der Berufung - Versäumung der Begründungsfrist - Störung des elektronischen Übermittlungsswegs - Übersendeversuch um 23.30 Uhr - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint) - Verschulden - Behörde - erhöhte Sorgfaltspflicht bei unmittelbar ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Frist; Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist durch Verschulden
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Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Frist; Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist durch Verschulden
Verfahrensgang
- VG Berlin, 31.03.2023 - 13 K 219.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 10 N 53.23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 10 N 53.23
Wird die Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten erhöhte Sorgfaltspflichten; d. h. er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - BVerwG 1 C 10.23 -, juris Rn. 12 und 15 m.w.N.).Ebenso muss im elektronischen Rechtsverkehr mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung und Verzögerungen gerechnet werden - beispielsweise durch Schwankungen bei der Internetverbindung und eine hohe Serverbelastung kurz vor Mitternacht aufgrund vieler eingehender Nachrichten oder der Durchführung von Software-Updates - die aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit einzukalkulieren sind (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - BVerwG 1 C 10.23 -, juris Rn. 13-18 m.w.N.).
- BGH, 29.09.2021 - VII ZB 12/21
Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des restlichen Werklohns für …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 10 N 53.23
Zumutbar ist ihnen indes die Inanspruchnahme solcher Übermittlungsalternativen, die sich aufdrängen und deren Nutzung mit einem nur geringfügigen Aufwand verbunden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21 -, juris Rn. 29 f. m.w.N.; zur damals noch freiwilligen Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs bei Telefaxausfall). - OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17
Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 10 N 53.23
Rn. 5 Die für einen Rechtsanwalt geltenden Sorgfaltspflichten bei der persönlichen Bearbeitung des Mandats und der Organisation des Kanzleibetriebes gelten sinngemäß auch für die Prozessvertretung von Behörden durch den in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personenkreis, denn das in dieser Vorschrift eingeräumte "Behördenprivileg" besteht ausschließlich darin, dass auch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertretungsberechtigt sind, bezweckt jedoch keine Besserstellung der Behörde im Hinblick auf die von einem Vertretungsberechtigten im Rahmen seiner Prozessführung zu wahrenden Sorgfaltspflichten (OVG Bln-Bbg, Urteil des Senats vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 -, juris Rn. 27).
- OVG Hamburg, 23.06.2026 - 4 Bf 177/25
beA-Faxen dicke? Wer faxen kann, muss faxen!
Wird eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023, 1 C 10.23, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.11.2023, OVG 10 N 53/23, juris Rn. 4).Rn. 26 Wenn die Übersendung auf dem ursprünglich intendierten Weg aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund scheitert, ist für den Prozessbevollmächtigten die Inanspruchnahme solcher Übermittlungsalternativen, die sich aufdrängen und deren Nutzung mit einem nur geringfügigen Aufwand verbunden ist, geboten und zumutbar (…vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2021, VII ZB 12/21, juris Rn. 29 f.; OVG Münster, Beschl. v. 3.3.2026, 14 A 3326/25, juris Rn. 12 m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.11.2023, OVG 10 N 53/23, juris Rn. 7).
Nunmehr eröffnet § 55d Sätze 3 und 4 VwGO die Möglichkeit, bei technischen Störungen des elektronischen Übermittlungswegs die fristwahrende Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften, die die Möglichkeit einer Übermittlung per Fax eröffnen, vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.11.2023, OVG 10 N 53/23, juris Rn. 8 zu den Sorgfaltspflichten der Behörde bei einer Störung des beBPo um 23.30 Uhr).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 - 18 A 100/24
Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Zweimonatsfrist; …
Rn. 10 Vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21 -, juris, Rn. 29 f., und vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 -, Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. November 2023 - OVG 10 N 53/23 -, juris, Rn. 7 f., Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 11 CS 22.2308 - juris, Rn. 6. - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2026 - 14 A 3326/25
Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der zweimonatigen …
Rn. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 -, juris, Rdnr. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2023 - OVG 10 N 53/23 -, juris, Rdnr. 4.Rn. 11 Vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21 -, juris, Rdnr. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 18 A 100/24 -, juris, Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2023 - OVG 10 N 53/23 -, juris, Rdnr. 7.
- VGH Bayern, 22.08.2024 - 22 ZB 23.1411
Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Übersendung fristgebundener Schriftsätze per …
Rn. 16 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 55d und § 60 VwGO teilweise angenommen wurde, dass grundsätzlich nicht zu verlangen sei, dass ein Rechtsanwalt innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle, wenn die Übersendung auf dem ursprünglich intendierten Weg aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund scheitere und zumutbar die Inanspruchnahme solcher Übermittlungsalternativen sei, die sich aufdrängten und deren Nutzung mit einem nur geringfügigen Aufwand verbunden sei (…vgl. OVG NW, B.v. 24.5.2024 - 18 A 100.24 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2023 - OVG 10 N 53.23 - juris Rn. 7 jeweils unter Berufung auf BGH, B.v. 29.9.2021 - VII ZB 12.21 - juris Rn. 29), ist dies für einen Fall wie den vorliegenden so zu verstehen, dass der Bevollmächtigte eine Übermittlung bis 24 Uhr etwa per Telefax hätte sicherstellen müssen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2023 - OVG 10 N 53.23 - juris Rn. 8, wonach ein Behördenvertreter bei Unmöglichkeit der Übersendung per besonderem Behördenpostfach um 23.30 Uhr eine Übermittlung per Telefax hätte vornehmen müssen;… NdsOVG, B.v. 18.4.2024 - 14 ME 48/24 - juris Rn. 10). - OVG Niedersachsen, 18.04.2024 - 14 ME 48/24
Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Schließlich musste sich die Inanspruchnahme der Telefaxoption für den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aufdrängen (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 2.11.2023 - 10 N 53/23 -, juris Rn. 8;… LArbG Berl.-Bbg, Beschl. v. 8.5.2023 - 5 Sa 143/23 -, juris Rn. 9;… BayVGH, Beschl. v. 11.1.2023 - 11 CS 22.2308 -, juris Rn. 6;… OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.12.2019 - 19 U 98/19 -, BeckRS 2019, 55344 Rn. 7).
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