Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 47 Abs 6 VwGO
Besetzung eines Normenkontrollsenats bei ohne mündlicher Verhandlung ergehender vorläufiger Rechtsschutzentscheidungen; Mitwirkung eines im mit einer Veränderungssperre belegten Bebauungsplangebiet wohnhaften Bezirksverordneten; Begründung der Verlängerung einer ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 47 Abs 6 VwGO, § 2 Abs 1 S 2 VwGOAG BE, § 11 Abs 3 BezVwG BE, § 21 VwVfG, § 14 Abs 1 BauGB, § 17 Abs 1 BauGB
Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Besetzung des Senats; Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter; vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre (abgelehnt); (keine) Befangenheit eines Mitglieds der Bezirksverordnetenversammlung; Verlängerung der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (15)
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Satzungs- oder (hier) Verordnungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 46 f. m.w.N.).Rn. 5 a) Bei der zunächst in den Blick zu nehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages lässt sich nicht feststellen, dass dieser im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird und die begehrte Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung deshalb aus wichtigem Grund dringend geboten sein könnte (vgl. auch hierzu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47;… s.a. Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).
Der von den Antragstellern in der Hauptsache bereits gestellte Normenkontrollantrag (- OVG 10 A 32.15 -) dürfte zwar zulässig sein (aa), die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt aber keine Fehler erkennen, die voraussichtlich die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung begründen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab wiederum OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O.); es spricht vielmehr viel dafür, dass die (verlängerte) Veränderungssperre rechtmäßig ist (bb).
Rn. 7 bb) Bei summarischer Prüfung spricht derzeit viel dafür, dass der Normenkontrollantrag in der Sache keinen Erfolg haben wird, wobei sich diese Prüfung an den von den Antragstellern bisher erhobenen Einwänden orientiert (vgl. auch dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 52).
Darüber hinaus ist die vorläufige Außervollzugsetzung der (verlängerten) Veränderungssperre auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten Nachteile gerechtfertigt (vgl. auch hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47).
- BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74
Zulässigkeit, Erneuerung und
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Soweit die Antragsteller im November 2013 einen Zurückstellungsbescheid erhalten haben, führt die Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB an sich nicht zur allgemeinen Verkürzung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre, sondern kommt grundstücksbezogen nur demjenigen zugute, dessen Baugesuch konkret zurückgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, juris LS 7 und Rn. 46;… Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 3).Rn. 24 Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Veränderungssperre nur für einziges Grundstück erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, juris LS 1).
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Materiell und prozessual bilden die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung eine Einheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, juris Rn. 16 …und Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984, juris Rn. 9).Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, wobei die Gemeinde bereits positive Vorstellungen bezüglich des Inhalts des Bebauungsplans entwickelt haben muss (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, juris Rn. 28 m.w.N;… Beschluss vom 16. Dezember 2013 - BVerwG 4 BN 18.13 -, BRS 81 Nr. 130, juris Rn. 5).
- BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Das Gesetz schreibt keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Aufstellungsbeschluss und einer Veränderungssperre vor, eine solche kann daher auch nach einem längeren Zeitraum ergehen, sofern der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses der tatsächlichen und planerisch zu bewältigenden Lage noch gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - BVerwG 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96, juris Rn. 7).Die (erste) Verlängerung einer Veränderungssperre unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie deren erstmaliger Erlass, so dass auch insoweit zu prüfen ist, ob mit der Verlängerung das Ziel der Sicherung der Bauleitplanung noch erreichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - BVerwG 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96, juris Rn. 4).
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Rn. 25 b) Da bei summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass der gegen die Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, erscheint der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schon aus diesem Grund nicht dringend geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968, juris Rn. 12;… Beschluss vom 16. September 2015 - BVerwG 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4). - BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15
Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Rn. 25 b) Da bei summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass der gegen die Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, erscheint der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schon aus diesem Grund nicht dringend geboten (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968, juris Rn. 12; Beschluss vom 16. September 2015 - BVerwG 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4). - BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Die Gemeinde darf das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens zu verändern, weshalb es unproblematisch ist, wenn bauleitplanerische Aktivitäten erst einsetzen, wenn ein konkreter Bauantrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685, juris Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 05.300
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Auch wenn eine Wiedergabe des Wortlauts des § 14 Abs. 1 BauGB zur Vermeidung von Fehlern und Missverständnissen empfehlenswert sein dürfte (…vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 16 Rn. 13 m.w.N.;… ebenso Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 14 Rn. 20), genügt die ausdrückliche Bezugnahme auf § 14 BauGB, um den Bürger in die Lage zu versetzen, sich über den konkreten Inhalt der Veränderungssperre zu informieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.300 -, BayVBl. 2007, 239, juris Rn. 31). - BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03
Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Materiell und prozessual bilden die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung eine Einheit (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138, juris Rn. 16 und Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984, juris Rn. 9). - BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15
Dieses Mindestmaß an planerischen Vorstellungen muss dabei geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42, juris Rn. 9). - BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92
Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre
- BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13
Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre
- BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05
Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer …
- OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
Normenkontrolle gegen Veränderungssperre: Rechtsschein der Normgültigkeit; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2016 - 10 S 10.15
Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige Außervollzugsetzung eines …
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 10 S 49.20
Anforderungen an den Stand der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre
Soweit in § 2 Satz 2 AGVwGO Bln eine Ausnahme für die Fälle "des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1" VwGO formuliert ist, ist dieser Wortlaut irreführend, denn er bezieht sich auf eine frühere Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. dazu näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 2; vgl. so auch künftig Art. 1 § 62 Abs. 2 Justizgesetz Berlin - JustG Bln - vom 22. Januar 2021 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75).An die Stelle der Satzung tritt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB eine Rechtsverordnung des Bezirksamtes, mit der Folge, dass die maßgeblich zu verkündende Rechtssetzung nicht der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung, sondern die Rechtsverordnung des Bezirksamtes darstellt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 8).
Maßgebend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 14 BauGB für die Veränderungssperre tatsächlich vorlagen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 19).
Damit könnten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die Gestaltungsfreiheit und Planungshoheit des Antragsgegners im weiteren Bebauungsplanverfahren beeinträchtigen könnten; es könnte also gerade die Situation eintreten, zu deren Vermeidung das Sicherungsinstrument der Veränderungssperre geschaffen worden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 26).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16
Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre
Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 4 f.).Rn. 16 1. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist die angegriffene Satzung vom 21. April 2016 über die Veränderungssperre bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich ungültig und die begehrte Außervollzugsetzung der Satzung nicht bereits deshalb aus wichtigem Grund dringend geboten (vgl. zu der entsprechenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags näher OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 5); die Prüfung hat sich insoweit an den von den Antragstellerinnen bisher erhobenen Einwänden zu orientieren (vgl. OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 52, und Beschluss vom 24. Mai 2015 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 7).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2021 - 10 A 19.17
Normenkontrollantrag von Bebauungsplanbetroffenen
Der hiergegen von den Beigeladenen vor dem erkennenden Senat gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der (verlängerten) Rechtsverordnung über die Veränderungssperre blieb ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 2 A 15.19
Normenkontrollverfahren gegen Veränderungssperre und ihre Verlängerung; …
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 16), so dass es für die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich auf den Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 - juris Rn. 6). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 - 10 S 57.16
Zurückstellung; planungsrechtlicher Bescheid; Beschluss über die Aufstellung …
Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich seine ursprünglichen Planungsabsichten aufgegeben oder geändert hätte, so dass der Aufstellungsbeschluss inhaltlich überholt wäre (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -) und damit die Voraussetzungen der Veränderungssperre nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB nicht mehr vorlägen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".