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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.06.1986 - 10 TH 1302/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,5043
VGH Hessen, 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 (https://dejure.org/1986,5043)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 (https://dejure.org/1986,5043)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Juni 1986 - 10 TH 1302/86 (https://dejure.org/1986,5043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 1 GG, § 22 AsylVfG, § 2 Abs 2 Nr 1 AuslG, § 7 Abs 5 AuslG
    Grenzen der Berücksichtigung der Familieneinheit im Verteilungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 12.07.1984 - 10 TH 1852/84

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Folgeantragstellers gegen das der …

    Auszug aus VGH Hessen, 27.06.1986 - 10 TH 1302/86
    Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt die der Duldung vom 06.12.1985 beigefügte Auflage hinsichtlich der Wohnsitznahme der Antragstellerin in der hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Sch. gegolten hat bzw. noch gilt - die von der Antragstellerin vorgelegte Duldung war bis 06.12.1986 befristet und eine Verlängerung ist nicht ersichtlich - und ob der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin vom 17.12.1985 aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu, daß es sich bei einer Duldungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Ausländergesetz um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung i.S. von § 187 Abs. 3 VwGO und § 12 HessAGVwGO handelt und Rechtsbehelfen gegen der Duldung beigefügte Auflagen deshalb keine aufschiebende Wirkung zukommt, den Beschluß des Senats vom 12.07.1984 - 10 TH 1852/84 -).
  • VGH Hessen, 03.01.1985 - 10 TH 2149/84
    Auszug aus VGH Hessen, 27.06.1986 - 10 TH 1302/86
    Insoweit kommen nur solche persönlichen Belange in Betracht, die ein ähnlich hohes Gewicht wie die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, genannten Gründe haben (vgl. den Beschluß des Senats vom 03.01.1985 - 10 TH 2149/84 -).
  • VGH Hessen, 14.01.1988 - 12 TH 671/87

    Rechtsanspruch eines Asylbewerbers auf Zuweisung zu einer bestimmten Kommune

    Zwar enthält § 22 AsylVfG Sonderregelungen, die ausschließlich für die Erteilung und Zuweisung von Asylbewerbern gelten; die Schutzvorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ist jedoch eine Ausprägung des durch Art. 6 GG garantierten Schutzes von Ehe und Familie, und dieser Schutz besteht unabhängig davon, ob Familienangehörige des Asylbewerbers gleichfalls ein Asylverfahren betreiben (Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -).

    Denn auch in derartigen Fällen verlangt § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG nicht notwendig eine Zuweisung zu der betreffenden Kommune; vielmehr ist die Haushaltsgemeinschaft nach der genannten Vorschrift lediglich "zu berücksichtigen"; es kommt demnach auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls an (Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -).

    Allerdings unterliegen die Ehefrau und das Kind des Antragstellers (anders als das Kind eines geschiedenen Asylbewerbers, vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -) keinem (alleinigen) Aufenthaltsbestimmungsrecht des Antragstellers dahingehend, daß er sie verbindlich veranlassen könnte, ebenfalls im Lahn-Dill-Kreis Wohnung zu nehmen.

    Insoweit dürften nur solche persönlichen Belange in Betracht kommen, die ein ähnlich hohes Gewicht wie die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Gründe haben (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 - unter Hinweis auf B. v. 03.01.1985, EZAR 228 Nr. 3 = InfAuslR 1985, 282).

    Ein Schulwechsel nach Erhalt des Zuweisungsbescheids Anfang November 1986 war, nachdem das Kind ohnehin erst drei Monate die zweite Klasse der Grundschule besuchte, nicht unzumutbar; mindestens hätte ein Wechsel ohne größere Schwierigkeiten zum Halbjahresende im Januar 1987 oder doch mit dem Ende des Schuljahres am 16.06.1987 erfolgen können (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2964/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Familie kurdischer …

    Dies war indessen nicht der Fall, weil die Kläger zu 3) bis 6) selbst Asylbewerber waren und weil sie nur im Hinblick darauf gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 keine Aufenthaltserlaubnis benötigten, daß Kinder dieses Alters nach der damaligen Vorstellung des Gesetzgebers üblicherweise bei ihren Eltern wohnen und (nur) aus diesem Grunde die an sich notwendige Prüfung nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 bei ihnen regelmäßig entfallen konnte (vgl. Hess. VGH, 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -).
  • VGH Hessen, 23.06.1988 - 12 TH 4075/87

    Abschiebungsandrohung: Prüfung drohender politischer Verfolgung; …

    Soweit Kinder des Antragstellers zu 1) unter 16 Jahre alt sind und deshalb gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gilt nichts anderes, weil Kinder dieses Alters nach der Vorstellung des Gesetzgebers üblicherweise bei ihren Eltern wohnen und (nur) deshalb die an sich notwendige Prüfung nach § 2 Abs. 1 AuslG bei ihnen regelmäßig entfallen kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1988 - 12 TH 1006/87 - und vom 16. Februar 1988 - 12 TH 1682/87 -, jeweils unter Hinweis auf Beschluß vom 27. Juni 1986 - 10 TH 1302/86 -).
  • VGH Hessen, 09.11.1989 - 12 TH 2801/88

    Asylverfahren: Abschiebungsandrohung - Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen …

    Als Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG ist auch das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG anzusehen (Hess. VGH, 13.10.1987 -- 12 TH 3429/86 --; Hess. VGH, 15.12.1983 -- 10 TH 499/83 --; Hess. VGH, 16.02.1988 -- 12 TH 1682/87 --, EZAR 224 Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, 07.11.1985 -- A 12 S 627/85 --, InfAuslR 1986, 121 f.); entsprechendes gilt für Kinder unter 16 Jahren, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, also aus asylverfahrensunabhängigen Gründen kraft Gesetzes zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind (Hess. VGH, 27.06.1986 -- 10 TH 1302/86 --).
  • VGH Hessen, 16.02.1988 - 12 TH 1682/87

    Asylrecht: Aufenthalt bei Folgeantrag

    Hinsichtlich der vier unter 16 Jahre alten Kinder, die nur deshalb gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, weil Kinder dieses Alters nach der Vorstellung des Gesetzgebers üblicherweise bei ihren Eltern wohnen und deshalb die an sich notwendige Prüfung nach § 2 Abs. 1 AuslG bei ihnen regelmäßig entfallen kann (vgl. Hess. VGH, B. v. 27-. Juni 1986 - 10 TH 1302/86 -), gilt Entsprechendes.
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