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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.10.1988 - 10 TH 2389/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,6723
VGH Hessen, 27.10.1988 - 10 TH 2389/88 (https://dejure.org/1988,6723)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.10.1988 - 10 TH 2389/88 (https://dejure.org/1988,6723)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Oktober 1988 - 10 TH 2389/88 (https://dejure.org/1988,6723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags; Verwaltungsakt; Außenwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 04.01.1988 - 10 TG 3365/87

    Rechtsschutzinteresse an der Verpflichtung zur Weiterleitung des …

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.1988 - 10 TH 2389/88
    Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen der beantragten Art werden deshalb allgemein als zulässig angesehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 30.08.1983, InfAuslR 1984, 60 - 61 - Beschluß vom 03.02.1982, InfAuslR 1982, 180; OVG Bremen, Beschluß vom 23.04.1985, NVwZ 1986, 69 - L -;  VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 07.05.1986, EZAR 224 Nr. 13; Hess. VGH, Beschluß vom 04.01.1988 - 10 TG 3365/87 -, EZAR 224 Nr. 17; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51 - 60 f. -, m.w.N.; Marx/Strate/Pfaff, Kommentar zum AsylVfG, 2. Aufl. 1987, RdNrn.
  • VGH Hessen, 17.05.1988 - 10 TG 2000/88

    Fehlender Regelungscharakter einer bloßen Abschiebungsankündigung; vorläufiger …

    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.1988 - 10 TH 2389/88
    Die Verfügung enthält nämlich nicht nur die Feststellung der Unbeachtlichkeit des neuerlichen Folgeantrages und die Ankündigung der Vollziehung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (wie es dem vom Senat durch Beschluß vom 17. Mai 1988 - 10 TG 2000/88 und 10 TH 2001/88 - entschiedenen Fall zugrunde lag), sondern darüber hinaus die verbindliche Regelung, von den in § 13 Abs. 1 AuslG bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen Gebrauch zu machen.
  • OVG Bremen, 23.04.1985 - 2 B 39/85
    Auszug aus VGH Hessen, 27.10.1988 - 10 TH 2389/88
    Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen der beantragten Art werden deshalb allgemein als zulässig angesehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 30.08.1983, InfAuslR 1984, 60 - 61 - Beschluß vom 03.02.1982, InfAuslR 1982, 180; OVG Bremen, Beschluß vom 23.04.1985, NVwZ 1986, 69 - L -;  VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 07.05.1986, EZAR 224 Nr. 13; Hess. VGH, Beschluß vom 04.01.1988 - 10 TG 3365/87 -, EZAR 224 Nr. 17; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51 - 60 f. -, m.w.N.; Marx/Strate/Pfaff, Kommentar zum AsylVfG, 2. Aufl. 1987, RdNrn.
  • VGH Hessen, 26.06.1990 - 12 TG 1455/90

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsankündigung

    Eine derartige Abschiebungsanordnung hat der Antragsgegner bisher gar nicht erlassen; seine nach Erlaß der Abschiebungsandrohung insoweit ergangenen Verlautbarungen vom 5. Mai und 4. Dezember 1989 sowie vom 9. und 29. Mai 1990 erschöpfen sich nämlich in der schlichten Ankündigung, daß die Abschiebung erfolgen bzw. mit der Vollstreckung begonnen werde, ohne zugleich Regelungen über Ort, Zeit, Prozedur und insbesondere über den Zielstaat der Abschiebung zu treffen (vgl. zur Abgrenzung zwischen Abschiebungsanordnung mit Verwaltungsaktscharakter und bloßer Abschiebungsankündigung insbesondere Hess. VGH, 09.06.1986 -- 10 TH 865/86 --, 09.10.1987 -- 12 TG 1681/87 --, 17.05.1988 -- 10 TG 2000/88 -- u. 27.10.1988 -- 10 TH 2389/88 --).

    Denn § 10 Abs. 5 AsylVfG, den § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG für nicht anwendbar erklärt, begründet nicht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sondern unterstellt diesen nur den besonderen Verfahrensregeln des § 10 Abs. 3 und 4 AsylVfG, und demzufolge führt die Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 5 AsylVfG, die § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG vorsieht, nicht zum Wegfall der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO schlechthin, sondern nur zur Außerkraftsetzung der besonderen Verfahrensregeln des § 10 Abs. 3 und 4 AsylVfG (Hess. VGH, 04.01.1988 -- 10 TG 3365/87 --, EZAR 224 Nr. 17 = ESVGH 38, 118, u. 27.10.1988 -- 10 TH 2389/88 --).

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