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| VGH Hessen, 05.09.1983 - 10 TH 441/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 29.06.1990 - 10 UE 992/87
Entscheidung eines Asylverfahrens durch Gerichtsbescheid - Überprüfung der …
Denn anders als für die Bekanntgabe der Bundesamtsbescheide nach § 12 Abs. 7 AsylVfG oder der Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG (vgl. § 28 Abs. 5 AsylVfG) gilt äußerstenfalls das Schriftformgebot des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG analog, das mündliche und fernmündliche Übermittlung verbietet (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 5. September 1983 -- 10 TH 441/83 --, InfAuslR 1983, 330 = EZAR 224 Nr. 5 ), nicht aber eine förmliche Zustellung verlangt. - VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
Zur Abschiebung eines Asyl-Folgeantragstellers
Rn. 18 Die Vollstreckungsverfügung entbehrt, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, der gesetzlichen Grundlage, weil aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller so lange die Vorschriften über die aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylbewerbern entgegenstehen, bis die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners die Unbeachtlichkeit des Asylantrags feststellt und eine Abschiebungsandrohung nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erläßt oder nach § 21 AsylVfG gegen den Antragsteller vorgeht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG; st. Rspr. d. Senats, vgl. etwa: Beschl, v. 5. September 1883 - 10 TH 441/83 -, EIAR 224 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 330; Beschl, v. 23. Dezember 1985 - 10 TH 2134/84 -, v. 22. Januar 1886 - 10 TH 170/86 - und vom 6. Februar 1886 - 10 TH 2359/85 - so auch OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1884, 261 und B. v. 11.02.1885 - 19 B 20003/85 -, ähnlich BayVGH, EZAR 224 Nr. 4). - VGH Hessen, 28.08.1984 - 10 TH 2032/84
Asylverfahren: Behördenzuständigkeit, Anhörung des Asylbewerbers, Beachtlichkeit …
des Senats vom 13. August 1984 - 10 TH 2043/84 -, vom 20. Juni 1984 - 10 TH 1560/84 -, vom 29. November 1983 - 10 TH 435/83 - [EZAR 224 Nr. 6] und vom 1. November 1983 - 10 TH 340/83 - anders sind auch die Ausführungen des Senats in dem Beschluß vom 5. September 1983 - 10 TH 441/83 - [EZAR 224 Nr. 5]= InfAuslR 1983, 330] nicht zu verstehen), vor dessen Erlaß der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich anzuhören ist (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG).
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