Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 04.06.2007 - 10 W 368/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 165; BGB §§ 305 ff.
Ausschluss des Kündigungsrechts einer Rentenversicherung während der Rentenbezugszeit ist rechtens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages vor Beendigung eines Versicherungsverhältnisses; Möglichkeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für den Versicherungsnehmer während der Rentenbezugszeit bei einer Rentenversicherung ...
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zulässiger Kündigungsausschluss bei Sofortrente gegen Einmalzahlung
Verfahrensgang
- LG Mainz, 01.02.2007 - 4 O 258/06
- OLG Koblenz, 04.06.2007 - 10 W 368/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 628
- VersR 2007, 1640
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 29.04.2020 - 4 U 212/20
Verwirkung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers
Dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts wirksam ist, wird im Übrigen nicht nur vom OLG Hamm (Urteil vom 17. August 2007 - 20 U 284/06 - juris), sondern auch vom OLG Koblenz (Urteil vom. 4.6.2007 - 10 W 368/07 juris) angenommen und ist auch im Schrifttum anerkannt (…Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 305c BGB).Er verstößt auch nicht gegen § 165 Abs. 2 VVG a.F. Eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag stellt keine Versicherung im Sinne des § 165 VVG dar, da weder ein Versicherungsvertrag geschlossen ist, bei dem laufende Prämien zu entrichten sind, noch es sich um eine Versicherung handelt, die auf den Todesfall genommen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Juni 2007 - 10 W 368/07 -, Rn. 15, juris).
- LG Dortmund, 24.09.2015 - 2 O 375/14
Rückzahlung der durch die Versicherung einbehaltenen Abschlusskosten nach …
Rn. 33 Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.08.2007 (20 U 284/06) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.06.2007 (10 W 368/07) sind zum VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ergangen und betreffen daher die §§ 168, 169, 171 VVG in der aktuellen Fassung nicht.
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