Rechtsprechung
| OLG Hamm, 21.03.2018 - I-10 W 63/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e
Höfeordnung, Hoferbe, Hofeigenschaft, Hoffolgezeugnis, Erbschein - IWW
HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e
- Deutsches Notarinstitut
HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e
Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs; widerlegliche Vermutung des Grundbuchvermerks - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HöfeO § 1 ; HöfeO § 4
Rechtsfolgen der endgültigen Aufgabe der Eigenbewirtschaftung hinsichtlich der Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Anwesens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen der endgültigen Aufgabe der Eigenbewirtschaftung hinsichtlich der Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Anwesens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Vom Hoferben zum Alleinerben
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vom Hoferben zum Alleinerben
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Hoferbe ist nach Verlust der Hofeigenschaft Alleinerbe
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Hoferbe wird zum Alleinerben - Ist der landwirtschaftliche Besitz kein "Hof" mehr, kann der designierte Hoferbe trotzdem erben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtsfolgen der endgültigen Aufgabe der Eigenbewirtschaftung hinsichtlich der Hofeigenschaft
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Wenn der Hof seine Hofeigenschaft verliert - Letztwillig bestimmter Hoferbe kann Alleinerbe werden
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Hoferbeneinsetzung ist nach Verlust der Hofeigenschaft im Sinne der HöfeO als Alleinerbeinsetzung auszulegen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Vom Hoferben zum Alleinerben
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Letztwillig bestimmter Hoferbe kann Alleinerbe werden
Verfahrensgang
- AG Paderborn, 19.09.2016 - 40 Lw 10/16
- OLG Hamm, 21.03.2018 - I-10 W 63/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 74
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12
Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche …
Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2018 - 10 W 63/17
So ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes die Hofeigenschaft entfällt, auch wenn die sonstigen Hofvoraussetzungen des § 1 HöfeO gegeben sind und weiterhin ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist (vgl. zuletzt grundlegend: BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 - juris Rn.39). - BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99
Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht
Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2018 - 10 W 63/17
Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (BGH AgrarR 2000, 227; OLG Hamm AgrarR 1999, 179). - OLG Köln, 05.11.2012 - 23 WLw 7/12
Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2018 - 10 W 63/17
(so schon Senat, AuR 2006, 391 - juris Rn.27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012 - 23 WLw 7/12 - juris Rn.10; OLG Schleswig, RdL 2014, 245 - juris Rn.38 f.). - OLG Hamm, 18.12.2012 - 10 W 142/12
Feststellung der Hofeigenschaft im Verfahren der Erbscheinerteilung
Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2018 - 10 W 63/17
Dies ist im Verfahren auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu prüfen und ggf. inzidenter festzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 10 W 142/12 -, juris). - OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 120/05
Kein Wegfall der Hofeigenschaft wegen Betriebsaufgabe bei Verpachtung des …
Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2018 - 10 W 63/17
(so schon Senat, AuR 2006, 391 - juris Rn.27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012 - 23 WLw 7/12 - juris Rn.10; OLG Schleswig, RdL 2014, 245 - juris Rn.38 f.).
- OLG Hamm, 30.06.2025 - 10 W 31/25
Hoffolgezeugnis; Hofeigenschaft
Dies ist im Verfahren auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu prüfen und ggf. inzidenter festzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).
Maßgeblich ist dabei der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I- 10 W 63/17 -, juris).
In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben, wenn die Wiederaufnahme in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).
- OLG Hamm, 15.10.2021 - 10 W 87/20
Wegfall der Hofeigenschaft; schrittweise Einstellung der landwirtschaftlichen …
(so schon OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2006 - 10 W 120/05 -, juris; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012 - 23 WLw 7/12 - juris Rn.10; OLG Schleswig, RdL 2014, 245 - juris Rn.38 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).Rn. 26 Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige (parzellierte) Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).
Rn. 27 Ein maßgeblicher Gesichtspunkt kann dabei auch der Wille des Hofeigentümers sein, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (…vgl. BGH a.a.O. Rn.45; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).
In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der HöfeO gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (…BGH a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).
- OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22
Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht
Rn. 99 Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2012 - 23 WLw 7/12 -, juris; Senat, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2020 - I-10 W 35/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2021 - I-10 W 131/20 -, juris).
- AG Warburg, 08.10.2024 - 51 Lw 52/22 Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potenziell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorhanden (BGH NJW-RR 1995, 1155; OLG Köln 5.11.2012 - 23 WLw 7/12, BeckRS 2012, 24048; OLG Hamm 21.3.2018 - I-10 W 63/17; 13.12.2005 - 10 W 20/03, BeckRS 2005, 33364; 16.6.2020 - I-10 W 35/19;… Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann HöfeO, § 1 Rn. 132, 135;… Wöhrmann/Graß Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, HöfeO § 1 Rn. 141).
Dabei liegt ein endgültiger Hofaufgabewille dann nahe, wenn aus Sicht des die Eigenbewirtschaftung einstellenden Erblassers ein Hofnachfolger nicht vorhanden ist (BGH NJW-RR 2014, 243; OLG Hamm 21.3.2018 - I-10 W 63/17; OLG Celle 19.6.2000 - 7 W 68/99 (L), BeckRS 2000, 16623; OLG Köln 5.12.2006 - 23 WLw 2/06, BeckRS 2012, 2485;… Wöhrmann/Graß Landwirtschaftserbrecht, § 1 HöfeO Rn. 141).
In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der HöfeO gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz infrage zu stellen (BGH NJW-RR 2014, 243; OLG Hamm 21.3.2018 - I-10 W 63/17).
- OLG Hamm, 16.11.2021 - 10 W 76/20
Hof i.S.d. § 1 HöfeO ; gemischter Betrieb; Doppelbetrieb; Nebenbetrieb
Rn. 49 In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - wie vorliegend - hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018, I-10 W 63/17, Rn. 16 m. w. N.).Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, I-10 W 35/19 und vom 23.07.2021, I-10 W 131/20;… Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135;… Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
- OLG Hamm, 18.03.2022 - 10 W 109/21
Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Einziehung eines …
Rn. 48 a) In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - wie vorliegend - hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war (OLG Celle…, Beschluss vom 15.04.2011, 7 W 23/11 (L), RdL 2012, 188, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018, I-10 W 63/17, FamRZ 2019, 74, Rn. 16 m. w. N.).Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, I-10 W 35/19 und vom 23.07.2021, I-10 W 131/20;… Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135;… Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
- OLG Hamm, 05.10.2022 - 10 W 80/21
Erteilung einer landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung von …
Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).Rn. 20 Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris).
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 10 W 121/25
Hoffolgezeugnis; Hofeigenschaft; Pferdepension
Rn. 76 In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - wie vorliegend - hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 16.11.2021 - 10 W 76/20 -, Rn. 45, OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2018, 10 W 63/17, Rn. 16 mwN).Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, 10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, 10 W 35/19 23.07.2021, 10 W 131/20 und vom 16.11.2021 - 10 W 76/20;… Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135 ff.;… Graß, Landwirtschaftserbrecht, 12. Auflage 2024, § 1 HöfeO, Rn. 145 ff.).
- OLG Hamm, 29.05.2024 - 10 W 76/23
Betreibung der Einziehung eines Erbscheins durch den Antragsteller nach Ablauf …
Deshalb ist auch die von dem Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Senats (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 - I-10 W 63/17 -, juris), nach der bei Wegfall der Hofeigenschaft die Hoferbenbestimmung gemäß § 7 HöfeO im Sinne einer Erbeinsetzung nach allgemeinen Recht ausgelegt werden kann, hier nicht einschlägig. - OLG Hamm, 23.07.2021 - 10 W 131/20
Hoffeststellungsverfahren; Beschwerdeberechtigung; Hof i.S.d. § 1 HöfeO
Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, Beschluss vom 13.12.2005, 10 W 20/03, und Beschluss vom 16.06.2020, I-10 W 35/19;… Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135;… Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141). - AG Lemgo, 02.06.2020 - 12a Lw 63/19
Hoffolgezeugnis - Einziehung - Hofeigenschaft
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