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| OLG Brandenburg, 27.01.2006 - 10 WF 5/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1610
Höhe des Unterhalts eines im eigenen Haushalt lebenden volljährigen Kindes - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Klägers gegen seinen Vater; Höhe des Wohnkostenanteils eines im eigenen Haushalt lebenden Volljährigen im Vergleich zum Mietkostenanteil
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bernau, 03.11.2005 - 6 F 284/05
- OLG Brandenburg, 27.01.2006 - 10 WF 5/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 1781
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03
Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.01.2006 - 10 WF 5/06
Auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes ist aber auch das staatliche Kindergeld in voller Höhe anzurechnen (BGH, Urteil vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03 -, FamRB 2006, 3 = FamRZ 2006, 99), wovon auch das Amtsgericht offenbar ausgegangen ist.
- FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15
Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige …
Rn. 26 6. Danach sind im Streitfall sämtliche nach der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 und der schriftlichen Bestätigung des Sohnes unstreitig allein von der Klägerin beglichenen zusätzlichen Geldzuwendungen des Jahres 2014 als Regelbedarf (Semesterbeiträge Uni B i.H.v. 392 EUR, die dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12, juris, FamFR 2012, 367), als Sonderbedarf (…Zahnarztkosten i.H.v. 209 EUR, vgl. Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 178 ff., OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2010 - 4 UF 55/10, FamRZ 2011, 570; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - 13 UF 754/13, FamRZ 2014, 1495), jedenfalls aber als Mehrbedarf (BahnCard i.H.v. 120 EUR und Familienheimfahrten i.H.v. 696 EUR, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 betreffend Fahrtkosten zur Schule, ferner Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2006 - 10 WF 5/06, FamRZ 2006, 1781; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 - II-6 UF 46/13, FamRZ 2014, 563 für die mit einem Auslandsstudium verbundenen Mehrkosten sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222, für die Kosten eines privaten Repetitoriums als weiterer Mehrbedarf, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet) zusätzlich zu berücksichtigen, so dass sich bei der Klägerin insgesamt zusätzlich zu berücksichtigende Aufwendungen i.H.v. jedenfalls 1.417 EUR ergaben, die mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen waren. - OLG Brandenburg, 06.11.2009 - 9 UF 108/09 Der feste Bedarfsbetrag für in einem eigenen Haushalt lebende volljährige Kinder deckt insbesondere auch die Heimfahrten zu den Eltern oder einem Elternteil ab ( OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1781).
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