Rechtsprechung
| EGMR, 25.08.1987 - 10300/83 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
NÖLKENBOCKHOFF v. GERMANY
Art. 34, Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 MRK
Preliminary objection rejected (victim) No violation of Art. 6-2 (englisch) - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
NÖLKENBOCKHOFF c. ALLEMAGNE
Art. 34, Art. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 MRK
Exception préliminaire rejetée (victime) Non-violation de l'Art. 6-2 (französisch) - eugrz.info
Nölkenbockhoff gegen Deutschland
Opfereigenschaft der Witwe eines in erster Instanz verurteilten Angeklagten, der vor der Entscheidung des BGH über seinen Revisionsantrag verstorben ist. // Die Bf. rügt im eigenen Namen eine Verletzung der Unschuldsvermutung. | Ergebnis: Keine Verletzung der Konvention. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EKMR, 12.12.1984 - 10300/83
- EGMR, 25.08.1987 - 10300/83
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- EGMR, 25.03.1983 - 8660/79
Minelli ./. Schweiz
Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 10300/83
Der von der Bf. gerügte, in zweifacher Hinsicht ablehnende Beschluss verstößt daher nicht als solcher gegen die Unschuldsvermutung (s. sinngemäß das Urteil vom 25. März 1983 im Fall Minelli, Série A Nr. 62, S. 17, Ziff. 34-35, EGMR-E 2, 265).In dieser Hinsicht unterscheiden sie sich von Entscheidungen, die der Gerichtshof im Fall Minelli untersuchte (vorzitiertes Urteil, Série A Nr. 62, S. 8-10, Ziff. 12-14 und S. 11-12, Ziff. 16, EGMR-E 2, 256 ff. und 259 f.), und auch von den vom Bundesverfassungsgericht am 26. März 1987 aufgehobenen Entscheidungen (s.o. Ziff. 27).
- BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 10300/83
Mit einem Beschluss vom 26. März 1987 hat es wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung zwei Entscheidungen von Amtsgerichten und eine Entscheidung eines Landgerichts aufgehoben, die zwar die Schuld der in den genannten Verfahren Beschuldigten als "gering" bewerteten, die gegen sie gerichteten Privatklageverfahren deshalb einstellten, ihnen aber dennoch die Verfahrenskosten sowie die den Privatklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegten (2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81 und 2 BvR 284/85, Europäische GrundrechteZeitschrift 1987, S. 203-209). - EGMR, 06.09.1978 - 5029/71
Klass u.a. ./. Deutschland
Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 10300/83
Sie kann sowohl ein legitimes materielles Interesse in ihrer Eigenschaft als Erbin des Verstorbenen haben als auch ein moralisches Interesse für ihre eigenen Belange und die ihrer Familie, ihren verstorbenen Ehemann von jedem Schuldvorwurf freigestellt zu sehen (s. sinngemäß das Urteil vom 27. Februar 1980 im Fall Deweer, Série A Nr. 35, S. 19-20, Ziff. 37, EGMR-E 1, 469. Wie vom Delegierten der Kommission ausgeführt wurde, trifft dies im vorliegenden Fall zu. Unter diesen Umständen kann die Bf. daher behaupten, "Opfer" i.S.v. Art. 25 zu sein. Der Gerichtshof möchte außerdem darauf hinweisen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht, dessen Verfassungsbeschwerdeverfahren dem Verfahren nach der Konvention vergleichbar ist (vgl. das Urteil vom 6. September 1978 im Fall Klass u.a., Série A Nr. 28, S. 19, Ziff. 36, EGMR-E 1, 331), die Verfassungsbeschwerde der Bf. nicht mangels Aktivlegitimation abgewiesen hat (s.o. Ziff. 22). - EGMR, 27.02.1980 - 6903/75
Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 10300/83
Sie kann sowohl ein legitimes materielles Interesse in ihrer Eigenschaft als Erbin des Verstorbenen haben als auch ein moralisches Interesse für ihre eigenen Belange und die ihrer Familie, ihren verstorbenen Ehemann von jedem Schuldvorwurf freigestellt zu sehen (s. sinngemäß das Urteil vom 27. Februar 1980 im Fall Deweer, Série A Nr. 35, S. 19-20, Ziff. 37, EGMR-E 1, 469. Wie vom Delegierten der Kommission ausgeführt wurde, trifft dies im vorliegenden Fall zu. Unter diesen Umständen kann die Bf. daher behaupten, "Opfer" i.S.v. Art. 25 zu sein. Der Gerichtshof möchte außerdem darauf hinweisen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht, dessen Verfassungsbeschwerdeverfahren dem Verfahren nach der Konvention vergleichbar ist (vgl. das Urteil vom 6. September 1978 im Fall Klass u.a., Série A Nr. 28, S. 19, Ziff. 36, EGMR-E 1, 331), die Verfassungsbeschwerde der Bf. nicht mangels Aktivlegitimation abgewiesen hat (s.o. Ziff. 22). - EGMR, 22.05.1984 - 8805/79
Auszug aus EGMR, 25.08.1987 - 10300/83
Die Regierung hat diese Einrede bereits vor der Kommission im Stadium der Zulässigkeitsprüfung erhoben; es liegt daher keine Präklusion vor (s. insbesondere das Urteil vom 22. Mai 1984 im Fall De Jong, Baljet und van den Brink, Série A Nr. 77, S. 20, Ziff. 40, EGMR-E 2, 384).
- EGMR, 27.06.2017 - 39793/17
Ärzte dürfen Behandlung todkranken Babys abbrechen
However, in certain cases concerning Articles 5, 6 and 8 of the Convention, the Court has recognised that those close to the victim can be regarded as having standing due to a legitimate material interest and a moral interest, on behalf of themselves and of the family (see Nolkenbockhoff v. Germany, no 10300/83, § 33, 25 August 1987 § 33). - EGMR, 12.04.2007 - 61662/00
VASIL ANGELOV c. BULGARIE
Dans ces circonstances, il ne saurait se prétendre victime d'une violation de la Convention, au sens de l'article 34 (Nölkenbockhoff c. Allemagne, no 10300/83, décision de la Commission du 12 décembre 1984, Décisions et rapports 40, p. 189).
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Rechtsprechung
| EGMR, 29.11.1986 - 9912/82, 10282/83, 10300/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerfG, 02.02.1982 - 2 BvR 1312/81
- EGMR, 29.11.1986 - 9912/82, 10282/83, 10300/83
- EGMR, 25.08.1987 - 9912/82
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Rechtsprechung
| EKMR, 12.12.1984 - 10300/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
NÖLKENBOCKHOFF AND BERGEMANN v. GERMANY
Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 34 MRK
Partly admissible partly inadmissible (englisch) - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
NÖLKENBOCKHOFF ET BERGEMANN c. ALLEMAGNE
Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 34 MRK
Partiellement recevable partiellement irrecevable (französisch)
Verfahrensgang
- EKMR, 12.12.1984 - 10300/83
- EGMR, 25.08.1987 - 10300/83
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