Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
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Art. 34
Individualbeschwerden

1Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. 2Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Rechtsprechung zu Art. 34 MRK

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Querverweise

Auf Art. 34 MRK verweisen folgende Vorschriften:

    Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) 
      Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
        Art. 27 (Befugnisse des Einzelrichters)
        Art. 28 (Befugnisse der Ausschüsse)
        Art. 29 (Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit)
        Art. 31 (Befugnisse der Großen Kammer)
        Art. 32 (Zuständigkeit des Gerichtshofs)
        Art. 35 (Zulässigkeitsvoraussetzungen)
     
      Verschiedene Bestimmungen
        Art. 56 (Räumlicher Geltungsbereich)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 34 MRK:

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