Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
(2) 1Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. 2Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
Fassung aufgrund des Protokolls Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13.05.2004
besetzung, Ausschüsse, Kammern und Große Kammer Art. 27Befugnisse des Einzelrichters Art. 28Befugnisse der Ausschüsse Art. 29Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit Art. 30Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer Art. 31Befugnisse der Großen Kammer Art. 32Zuständigkeit des Gerichtshofs Art. 33Staatenbeschwerden Art. 34Individual-
beschwerden Art. 35Zulässigkeits-
voraussetzungen Art. 36Beteiligung Dritter Art. 37Streichung von Beschwerden Art. 38Prüfung der Rechtssache Art. 39Gütliche Einigung Art. 40Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht Art. 41Gerechte Entschädigung Art. 42Urteile der Kammern Art. 43Verweisung an die Große Kammer Art. 44Endgültige Urteile Art. 45Begründung der Urteile und Entscheidungen Art. 46Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile Art. 47Gutachten Art. 48Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs Art. 49Begründung der Gutachten Art. 50Kosten des Gerichtshofs Art. 51Vorrechte und Immunitäten der Richter
Rechtsprechung zu Art. 24 MRK
4 Entscheidungen zu Art. 24 MRK in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 29.11.2004 - 1 R 31/03
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- VG München, 25.04.2017 - M 3 S 17.50407
Überstellung nach Italien bei familiärer Gemeinschaft
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-373/13
T. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl und Einwanderung - ...
- BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung