Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
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Textdarstellung

  

Art. 23
Amtszeit und Entlassung

(1) 1Die Richter werden für neun Jahre gewählt. 2Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.

(3) 1Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. 2Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

(4) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Vorschrift neugefaßt durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13.05.2004 (SEV-Nr. 194), in Kraft getreten am 01.06.2010.

Rechtsprechung zu Art. 23 MRK

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