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Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ MRK (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MRK
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention
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Art. 43
Verweisung an die Große Kammer

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

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Rechtsprechung zu Art. 43 MRK

47 Entscheidungen zu Art. 43 MRK in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 43 MRK verweisen folgende Vorschriften:

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