Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51) |
(1) 1Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. 2Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.
(3) Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.
(4) 1Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. 2Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.
(5) 1Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. 2Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.
Fassung aufgrund des Protokolls Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13.05.2004
besetzung, Ausschüsse, Kammern und Große Kammer Art. 27Befugnisse des Einzelrichters Art. 28Befugnisse der Ausschüsse Art. 29Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit Art. 30Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer Art. 31Befugnisse der Großen Kammer Art. 32Zuständigkeit des Gerichtshofs Art. 33Staatenbeschwerden Art. 34Individual-
beschwerden Art. 35Zulässigkeits-
voraussetzungen Art. 36Beteiligung Dritter Art. 37Streichung von Beschwerden Art. 38Prüfung der Rechtssache Art. 39Gütliche Einigung Art. 40Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht Art. 41Gerechte Entschädigung Art. 42Urteile der Kammern Art. 43Verweisung an die Große Kammer Art. 44Endgültige Urteile Art. 45Begründung der Urteile und Entscheidungen Art. 46Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile Art. 47Gutachten Art. 48Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs Art. 49Begründung der Gutachten Art. 50Kosten des Gerichtshofs Art. 51Vorrechte und Immunitäten der Richter
Rechtsprechung zu Art. 26 MRK
83 Entscheidungen zu Art. 26 MRK in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21
Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch ...
- EGMR, 09.10.1997 - 25052/94
ANDRONICOU ET CONSTANTINOU c. CHYPRE
- EGMR, 29.08.1997 - 22714/93
WORM c. AUTRICHE
Zum selben Verfahren:
- EKMR, 27.11.1995 - 22714/93
WORM v. AUSTRIA
- EKMR, 27.11.1995 - 22714/93
- EKMR, 09.01.1995 - 16717/90
PAUGER v. AUSTRIA
- OLG Zweibrücken, 15.07.2013 - 7 U 244/11
Anwaltsvertrag: Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages; Sorgfaltspflichten bei ...
- EGMR, 28.11.1997 - 23186/94
MENTES ET AUTRES c. TURQUIE
- EGMR, 19.02.1998 - 25894/94
BAHADDAR c. PAYS-BAS
- EGMR, 20.05.1998 - 21257/93
GAUTRIN AND OTHERS v. FRANCE
- EGMR, 08.06.1995 - 16419/90
YAGCI AND SARGIN v. TURKEY
Querverweise
Auf Art. 26 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Art. 25 (Plenum)