Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
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Textdarstellung

  

Art. 33
Staatenbeschwerden

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.

Rechtsprechung zu Art. 33 MRK

27 Entscheidungen zu Art. 33 MRK in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 33 MRK verweisen folgende Vorschriften:

    Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) 
      Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
        Art. 29 (Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit)
        Art. 31 (Befugnisse der Großen Kammer)
        Art. 32 (Zuständigkeit des Gerichtshofs)
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