Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59) |
(1) Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
(2) Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.
(3) In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
(4) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.
Rechtsprechung zu Art. 56 MRK
13 Entscheidungen zu Art. 56 MRK in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99
Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit ...
- EGMR, 11.12.2012 - 35622/04
Diego Garcia
- EGMR, 26.06.1992 - 12747/87
DROZD ET JANOUSEK c. FRANCE ET ESPAGNE
- EuGH, 12.09.2006 - C-145/04
Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - ...
- EKMR, 15.05.1996 - 25155/94
JALKALAN KALASTUSKUNTA AND OTHERS v. FINLAND
- OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12
Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen ...
- EGMR, 26.06.2001 - 40319/98
SANIEWSKI v. POLAND
- EGMR, 19.09.2006 - 15305/06
QUARK FISHING LTD. c. ROYAUME-UNI
- EGMR, 27.04.1995 - 15773/89
PIERMONT c. FRANCE
- EGMR, 18.02.1999 - 24833/94
MATTHEWS c. ROYAUME-UNI
Querverweise
Auf Art. 56 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Verschiedene Bestimmungen
- Art. 58 (Kündigung)