Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59)   
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Art. 59
Unterzeichnung und Ratifikation

(1) 1Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. 2Sie bedarf der Ratifikation. 3Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.

(3) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.

(4) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(5) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.

Fassung aufgrund des Protokolls Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13.05.2004 (SEV-Nr. 194), in Kraft getreten am 01.06.2010.

Rechtsprechung zu Art. 59 MRK

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