Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59) |
(1) 1Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. 2Sie bedarf der Ratifikation. 3Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
(3) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
(4) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Fassung aufgrund des Protokolls Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention vom 13.05.2004
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Rechtsprechung zu Art. 59 MRK
5 Entscheidungen zu Art. 59 MRK in unserer Datenbank:
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- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03
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- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13
Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur ...
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Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV ...
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
- EKMR, 24.02.1995 - 23550/94
ASSOCIATION MONDIALE POUR L'ECOLE INSTRUMENT DE PAIX contre la SUISSE