Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen (Art. 51 - 59)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ MRK (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MRK
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 57
Vorbehalte

(1) 1Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. 2Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.

(2) Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Rechtsprechung zu Art. 57 MRK

82 Entscheidungen zu Art. 57 MRK in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 82 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht