Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98 |
Volltextveröffentlichung
- VerfGH Sachsen
Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig (hier: Auflösung)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (15)
- VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 49-VIII-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Auf der Grundlage verfassungsgerichtlicher Anordnungen vom 22. Oktober 1998 (Vf. 49-VIII-98), 17. Dezember 1998 (Vf. 109-VIII-98) und 16. April 1999 (Vf. 49-VIII-98) wurden im Zuge der Kommunalwahlen vom 13. Juni 1999 neben dem Gemeinderat der Antragstellerin in den genannten Ortsteilen auch Ortschaftsräte gewählt.Der Verfassungsgerichtshof hat das In-Kraft-Treten des Stadt-Umland- Gesetzes Leipzig, soweit es die Antragstellerin betrifft, nach Maßgabe seiner Beschlüsse (Vf. 49-VIII-98) vom 22. Oktober 1998 und 16. April 1999 bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben.
Die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1998 - Vf. 49-VIII-98-) bislang offen gelassene Frage, ob der Gesetzgeber bei der Durchführung einer kommunalen Gebietsreform von Verfassungs wegen verpflichtet ist, einem Bedürfnis der einzugliedernden Gebietskörperschaften zur Bildung einer rechtlich strukturierten Gemeinschaft mit eigenen Aufgaben (vgl. §§ 67 ff. SächsGemO) unterhalb der Gemeindeebene in jedem Fall für eine Übergangszeit Rechnung zu tragen, bedarf angesichts des aus den Besonderheiten des Einzelfalles erwachsenden Verstoßes gegen das Willkürverbot keiner abschließenden Entscheidung.
Bei der nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 35 BVerfGG zu erlassenden Vollstreckungsanordnung war zu berücksichtigen, dass sowohl die einstweiligen Anordnungen vom 22. Oktober 1998 und 16. April 1999 im Verfahren Vf. 49-VIII-98 als auch die einstweilige Anordnung vom 17. Dezember 1998 im Verfahren Vf. 109-VIII-98 mit Verkündung der Hauptsacheentscheidungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren Vf. 108-VIII-98 am heutigen Tag gegenstandslos werden.
- BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90
Papenburg
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).Dies ist ausreichend (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [72]; BVerfGE 86, 90 [96, 108]), auch wenn sie bis dahin keinen Anlass gesehen haben, ihren Fortbestand für gefährdet zu halten.
Dabei verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass die geringe Akzeptanz einer Neugliederungsentscheidung gegen eine ansonsten angezeigte Gemeindegebietsreform sprechen kann (vgl. BVerfGE 86, 90 [111]).
- VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Gleichermaßen hält einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand, dass die kommunale Gebietsneugliederung im Umland kreisfreier Städte nach den Leitsätzen II. in besonderer Weise darauf abzielt, den Gebietszuschnitt der Verwaltungsträger mit dem tatsächlichen Aufgabenraum abzustimmen und hierdurch dysfunktionalen Entwicklungen entgegenzuwirken (vgl. ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639 [642]).Außer Frage steht weiterhin, dass Eingemeindungen ein geeignetes Mittel darstellen, um die Leistungskraft der Kernstadt zu stärken und den Stadt-Umland-Bereich - auch zum Wohle der Bürger der einzugliedernden Gemeinden - sinnvoll neu zu ordnen (vgl. Thür- VerfGH NVwZ-RR 1997, 639 [643]).
Der Gesetzgeber hat innerhalb der ihm durch die Verfassung und die eigene Handhabung gesetzten Schranken grundsätzlich eigenverantwortlich darüber zu befinden, wie er den Zugang zum erforderlichen Tatsachenmaterial sucht (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 54-VIII-98 -, ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639 [644]).
- StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74
Gemeindeneugliederung in Baden-Württemberg - Zulässigkeit einer Gemeindeauflösung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Durch die Bevölkerungsanhörung, deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt (Art. 88 Abs. 4 SächsVerf, vgl. § 8 SächsGemO), soll der Wille der von einer Gemeindeneugliederung unmittelbar betroffenen Bürger bzw. Einwohner ermittelt werden (zur vergleichbaren Verfassungslage nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Verf Bad.-Württ. s. StGH Bad.-Württ. ESVGH 25, 1 [25]; DÖV 1975, 500 [501];… Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Bad.-Württ, 1984, Art. 74 Rn. 22).Die innere Ablehnung der Bevölkerung und die damit verbundenen Erschwernisse bei der Verwirklichung des Neugliederungsvorhabens sind aber nur ein Umstand unter vielen, den der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Gemeinwohls zu bedenken hat (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 25, 1 [25]).
Dies folgt im Ausgangspunkt bereits daraus, dass Artikel 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf die Auflösung einer Gemeinde gegen deren Willen - und damit auch den ihrer Einwohner - zulässt und diese Wertentscheidung nicht durch eine Überbetonung des Bürgerwillens unterlaufen werden darf (vgl. StGH Bad.-Württ. ESVGH 25, 1 [20 f.]).
- VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 54-VIII-98
Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bei Gemeindeeingliederung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
postulierte Vorrang freiwilliger Lösungen nur auf Neugliederungen bezieht, die ihrerseits leitsatzgerecht sind (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 54-VIII-98 -).Der Gesetzgeber hat innerhalb der ihm durch die Verfassung und die eigene Handhabung gesetzten Schranken grundsätzlich eigenverantwortlich darüber zu befinden, wie er den Zugang zum erforderlichen Tatsachenmaterial sucht (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 54-VIII-98 -, ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639 [644]).
- VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Dabei prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betrachtet - verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]).Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).
- VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Normenkontrolle auf kommunalen Antrag betreffend Regelungen des Schulgesetzes und …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt das Recht auf Willkürfreiheit, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 1994 (JbSächsOVG 2, 79 [89]) entschieden hat, allerdings nicht aus Art. 18 der Sächsischen Verfassung, da Gemeinden - jedenfalls im hoheitlichen Bereich - nicht Träger eines Grundrechtes sein können.Regelungen, denen es an jeder Sachgerechtigkeit fehlt, können nicht durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 79 [89]).
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 109-VIII-98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 108-VIII-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Auf der Grundlage verfassungsgerichtlicher Anordnungen vom 22. Oktober 1998 (Vf. 49-VIII-98), 17. Dezember 1998 (Vf. 109-VIII-98) und 16. April 1999 (Vf. 49-VIII-98) wurden im Zuge der Kommunalwahlen vom 13. Juni 1999 neben dem Gemeinderat der Antragstellerin in den genannten Ortsteilen auch Ortschaftsräte gewählt.Bei der nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 35 BVerfGG zu erlassenden Vollstreckungsanordnung war zu berücksichtigen, dass sowohl die einstweiligen Anordnungen vom 22. Oktober 1998 und 16. April 1999 im Verfahren Vf. 49-VIII-98 als auch die einstweilige Anordnung vom 17. Dezember 1998 im Verfahren Vf. 109-VIII-98 mit Verkündung der Hauptsacheentscheidungen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren Vf. 108-VIII-98 am heutigen Tag gegenstandslos werden.
- BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
Krankenhausumlage
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Unabhängig davon, ob schon das Rechtsstaatsprinzip Grundlage für ein Gleichbehandlungsgebot im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander ist, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Gemeinden untereinander grundsätzlich gleich zu behandeln (so BVerfGE 83, 363 [393] m. N.), ergibt sich jedenfalls dort, wo es um die Sachgerechtigkeit gesetzlicher Regelungen gegenüber den einzelnen Gemeinden geht, ein Anspruch auf willkürfreie Behandlung aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 82 Abs. 2 SächsVerf. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit eingeschränkt werden. - BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Zu berücksichtigen ist auch, dass Gemeinden nicht etwa beliebige dezentrale Verwaltungseinheiten bilden, sondern selbstständige Gemeinwesen, die in ihrer Selbstverwaltung Gegenstand örtlicher Identifikation sein sollen (vgl. BVerfGE 82, 310 [314]). - VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
- VerfGH Saarland, 22.03.1993 - Lv 3/91
Auflösung einer Gemeinde; Gemeindeauflösung; Fortbestand der …
- VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 108-VIII-98
- VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
- StGH Baden-Württemberg, 25.04.1975 - GR 6/74
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen …
- VerfGH Sachsen, 16.12.1999 - 94-VIII-98
Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig
Die Normenkontrollanträge der kreisangehörigen Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau (Vf. 106- VIII-98) sowie der Gemeinde Bienitz (Vf. 105-VIII-98) wurden durch Urteile vom 18. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 463) und 9. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 493) zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Neugliederung ihres Gemeindegebiets richteten.Weder die in den Normenkontrollverfahren der Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau (Vf. 106-VIII-98) sowie Bienitz (Vf. 105-VIII-98) ergangenen Urteile noch die freiwilligen Eingliederungen nach Leipzig stünden der Zulässigkeit des Antrags entgegen.
aa) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 18. Juni 1999 (Vf. 106- VIII-98) und 9. Juli 1999 (Vf. 105-VIII-98) in den Normenkontrollverfahren der Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau sowie der Gemeinde Bienitz ausgeführt hat, liegt dem angegriffenen Gesetz ein verfassungsmäßiges Ziel zu Grunde.
Auch die - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Leitsätze zur Gemeindegebietsreform im Stadt-Umland-Bereich genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 106-VIII-98 - und 9. Juli 1999 - Vf. 105-VIII-98-).
Die Eingemeindung von Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Mölkau sowie die Eingliederung von Teilen der aufgelösten Gemeinde Bienitz nach Leipzig, ist - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 18. Juni 1999 (Vf. 106-VIII-98) und 9. Juli 1999 (Vf. 105-VIII-98) festgestellt hat - mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 109-VIII-98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 108-VIII-98
Das Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630), geändert durch § 55 des Gesetzes zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien (Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553) wird, soweit es die Gemeinde Bienitz betrifft, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über deren kommunale Normenkontrollverfahren - Vf. 105-VIII-98 -und - Vf. 108-VIII-98 - aufgeschoben.Die Antragstellerin, eine Gemeinde aus dem Landkreis Leipziger Land, wendet sich mit ihrem Antrag auf kommunale Normenkontrolle - Vf. 105-VIII-98 - gegen ihre Auflösung und die Eingliederung ihrer Gemarkungen in die Kreisfreie Stadt Leipzig sowie in die Städte Markranstädt und Schkeuditz.
Durch Beschluß vom 22. Oktober 1998 - Vf. 49-VIII-98 - hat der Verfassungsgerichtshof das Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Stadt-Umland- Verhältnisse im Bereich der Kreisfreien Stadt Leipzig (Stadt-Umland-Gesetz Leipzig) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475) mit Ausnahme seines Art. 1 § 12 und § 13 bis zur Entscheidung über das Normenkontrollverfahren - Vf. 105-VIII-98 - aufgeschoben, soweit es die Antragstellerin betrifft.
Erweise sich die Auflösung der Antragstellerin und die Eingliederung ihrer Gemarkungen in die Städte Leipzig, Markranstädt und Schkeuditz im Hauptsacheverfahren - Vf. 105-VIII-98 - als unwirksam, müßten die Kommunalwahlen wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für ungültig erklärt werden (§ 27 Abs. 1 KomWG).
- VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - 101-VIII-98
Antrg auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz …
Vor diesem Hintergrund war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die übergangsweise Einführung einer Ortschaftsverfassung vorzusehen (zur Abgrenzung vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 9. Juli 1999 - Vf. 105-VIII-98).Dass die Antragstellerin im Jahr 1994 durch einen freiwilligen Zusammenschluss selbstständiger Gemeinden entstanden ist, begründet kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in das Ausbleiben einer landesweiten kommunalen Neugliederung durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - Vf. 105-VIII-98-).
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 95-VIII-98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 94-VIII-98
Für Einrichtungen des Antragstellers, die sich im Stadtgebiet von Markkleeberg und gegebenenfalls auch im Gemeindegebiet von Bienitz befinden, bedarf es eines solchen Aufwandes vorläufig schon deshalb nicht, weil der Verfassungsgerichtshof durch seine Beschlüsse vom 22. Oktober 1998 in den Verfahren - Vf. 52-VIII-98 - und - Vf. 49-VIII-98 - das Inkrafttreten des Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig für die genannten Gemeinden bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge - Vf. 51-VIII-98 - und Vf. 105-VIII-98 - der betroffenen Gemeinden aufgeschoben hat. - VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 82-VIII-98
Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Eingliederungsgesetz …
Im Übrigen besteht auch im Falle eines Erhalts der gemeindlichen Selbstständigkeit keine Gewähr für den dauerhaften Bestand eines vorhandenen Abgaben- und Leistungsniveaus (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 9. Juli 1999 - Vf. 105-VIII-98 -).
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