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   VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981   

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VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981 (https://dejure.org/2013,3774)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2013 - 11 B 11.2981 (https://dejure.org/2013,3774)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 11 B 11.2981 (https://dejure.org/2013,3774)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Zum anderen sollte den in den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann/Funk, DAR 2008, 459/465; und C-334/06 bis 336/06 - Zerche) enthaltenen Aussagen Rechnung getragen werden (so ausdrücklich bereits Abschnitt A ["Zielsetzung"] des Vorblatts zur Bundesrats-Drs. 851/08 vom 6.11.2008, mit der der Entwurf dieser Verordnung dem Bundesrat zugeleitet wurde).

    Die Absicht, das deutsche Recht an die Vorgaben der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) anzupassen, kommt ferner in Abschnitt A.2 des allgemeinen Teils der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 851/08, S. 5 f.) sowie in der Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (diese Vorschrift enthält die Änderungen des § 28 FeV) zum Ausdruck (BR-Drs. 851/08, S. 11 f.).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (C-445/08 - Wierer) hat der Europäischen Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, C-467/10 - Akyüz).

    Die Auskunft des ungarischen Zentralen Amtes für öffentliche Dienstleistungen vom 11. Juli 2012, wonach das Personaldaten- und Wohnsitzanschriftsverzeichnis keine Eintragung über die Anmeldung einer Wohnanschrift des Klägers enthält und es sich diesbezüglich auch keine Dokumente in den grundlegenden Unterlangen der Registratur noch bei der vorgehenden Verkehrsverwaltungsbehörde der ersten Instanz finden lassen, darf und muss der Senat daraufhin bewerten, ob diese Information "unbestreitbar" ist und ob sie belegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Diese Regelungslücke ist durch einen Rückgriff auf die dem § 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sogenannten Aufbauklassenerwerb (U.v. 13.10.2011 - Apelt, C-224/10; B.v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10) zu schließen.

    Denn auch in diesem Fall ist die spätere Fahrerlaubnis auf der Grundlage "einer Fahrerlaubnis erteilt worden", die "mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt" (vgl. EuGH, v. 22.11.2011, a.a.O., Rn. 52), nämlich dem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (C-445/08 - Wierer) hat der Europäischen Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, C-467/10 - Akyüz).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht "ins Blaue hinein", sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - NZV 2010, 321).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Zum anderen sollte den in den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann/Funk, DAR 2008, 459/465; und C-334/06 bis 336/06 - Zerche) enthaltenen Aussagen Rechnung getragen werden (so ausdrücklich bereits Abschnitt A ["Zielsetzung"] des Vorblatts zur Bundesrats-Drs. 851/08 vom 6.11.2008, mit der der Entwurf dieser Verordnung dem Bundesrat zugeleitet wurde).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Diese Regelungslücke ist durch einen Rückgriff auf die dem § 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sogenannten Aufbauklassenerwerb (U.v. 13.10.2011 - Apelt, C-224/10; B.v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10) zu schließen.
  • VGH Bayern, 13.02.2013 - 11 B 11.2798

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Insoweit ist nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht ( vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473 - ; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798), dem der Kläger nicht entgegengetreten ist.
  • VGH Bayern, 06.11.2012 - 11 B 12.1473

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in einen ausländischen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Insoweit ist nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht ( vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473 - ; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798), dem der Kläger nicht entgegengetreten ist.
  • VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981
    Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

  • EuGH, 10.01.2011 - C-410/10

    Kommission / Griechenland

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

    Dies hätten sich mittlerweile alle damit befasst gewesenen Obergerichte zu eigen gemacht, und zwar der Bayerische VGH (Urteile vom 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - VerkMitt 2012, Nr. 2 sowie vom 28.02.2013 - 11 B 11.2981 - juris), das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ss 306/13 -), das Thüringer OLG (Beschluss vom 08.07.2013 - 1 Ss 17/13 - NZV 2013, 509) sowie das OLG Stuttgart (Urteil vom 05.02.2015 - 4 Ss 697/14 - NStZ-RR 2015, 182).

    Sie befassen sich mit der Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Berechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdokument betrifft (offen lassend mit Tendenz für Erwerb einer neuen EU-Fahrerlaubnis BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 a. a. O. sowie BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29) sowie - in verschiedenen Variationen - mit der Frage, ob - in anderen Fällen als dem in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG geregelten - "Unregelmäßigkeiten" einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-224/10, Apelt - juris sowie Beschluss vom 22.11.2011 - C-590/10, Köppl - juris) auch noch nach ihrem prüfungsfreien Umtausch in eine (weitere) EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sind, was - anders als dies der Antragsteller meint - von der Rechtsprechung ganz überwiegend bejaht wird (vgl. neben dem vom Antragsteller zitierten Urteil des BayVGH, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 29: BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - BayVBl 2015, 419 sowie vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - juris sowie Urteil vom 21.03.2017 - 11 B 16.2007 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; a. A. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 28 FeV Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 a. a. O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 08.07.2013 a. a. O. unter Hinweis auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz).

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193

    Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene

    bb) Der Senat hat jedoch bereits mehrfach (BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 46 - 51, U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 35 - 40) und auch im von Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B.v. 10.12.2013 - 11 CS 13.2166, NJW 2014, 1547) die Auffassung vertreten, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden ist und ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im ersten EU-Mitgliedstaat (hier: Tschechische Republik) auf die im Wege des Umtauschs im zweiten EU-Mitgliedstaat (hier: Ungarn) erworbene Fahrerlaubnis durchschlägt.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30).

  • OLG Jena, 08.07.2013 - 1 Ss 17/13

    EU-Fahrerlaubnis: Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis beim Umtausch einer

    Insoweit schließt sich der Senat der ausführlich begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27.09.2012 (Az. 3 C 34/11, bei juris, Rdnrn. 14 ff; vgl. auch BayVerwGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. 11 B 11.2981, bei juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, Rdnr. 23 zu § 28 FeV) an, in dem u. a. ausgeführt wird, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht (insoweit) keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat mache (Rdnr. 20).
  • VG Mainz, 18.05.2015 - 3 L 502/15

    Fahrerlaubnis; EU-Mitgliedsstaat; Umtausch; Wohnsitzerfordernis;

    Zwar besteht insoweit eine Regelungslücke; diese ist durch einen Rückgriff auf die dem § 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sogenannten Aufbauklassenerwerb (Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 - [Apelt], NJW 2012, 369 = juris Rn. 47 f.; Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 - [Köppl], NJW 2012, 2018 = juris 49 f. ) zu schließen (vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 11 B 11.2981 -, juris Rn. 36 f., und vom 13. Februar 2013, a.a.O. = juris Rn. 47 f.).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44 ; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30 ).

  • VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592

    Umtausch von EU-Führerschein; Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei Erteilung der

    Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 3 C 34/11, NJW 2013, 487 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 28. Februar 2013 (Az.: 11 B 11.2981, juris) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Regelungen zum Umtausch eines Führerscheins in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG - die im Wesentlichen den Regelungen zum Umtausch in Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) entsprechen - die Annahme nahelegen, dass der Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis auch nach italienischem Recht zur Neuerteilung einer italienischen Fahrerlaubnis geführt hat.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Fallgestaltung in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (Az.: 11 B 11.2981, juris, Rn. 35-40) folgendes ausgeführt:.

  • VG Augsburg, 29.05.2017 - Au 7 K 16.280

    Keine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis

    Bei einem Umtausch wird nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern es wird vielmehr eine neue (hier: belgische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30).
  • VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 7 S 14.1310

    Ersetzung eines tschechischen Führerscheins; kein Erwerb einer neuen

    Der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt sich unmittelbar aus dem tschechischen EU-Führerschein des Antragstellers vom 8. Juni 2005, nämlich aus der Eintragung des deutschen Wohnsitzes "..., Spolkova Republika Nemecko" in Feld 8. Insoweit ist nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 29 m.w.N.), dem der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist.
  • LG Kaiserslautern, 01.07.2013 - 6110 Js 1842/11

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsgültigkeit einer im EU-Ausland im Wege des

    Ein solches Verständnis der Verordnungsvorschriften, das darauf hinausliefe, im Falle eines Umtausches an der erstmalige Erteilung eines Führerscheins in einem anderen EU-Land anzuknüpfen, erscheint zwar nach deutschem Fahrerlaubnisrecht, das zwischen dem Verwaltungsakt der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Führerscheindokuments unterscheidet, nahe liegend, ist im Hinblick auf den Wortlaut der der FeV zu Grunde liegenden Richtlinie 2006/126/EG (dritte Führerscheinrichtlinie), insbesondere den dort ausgeführten Regelungen in Art. 1, 2, 7 und 11, die allein an den Vorgang der Ausstellung des Führerscheindokuments anknüpfen, nicht europarechtskonform (vergleiche hierzu BayVwGH, Urteil vom 28. Februar 2013, Aktenzeichen 11 B 11.2981, Rz. 30 mwN nach Juris).
  • VG München, 24.11.2015 - M 6a S 15.3059

    Tschechischen Fahrerlaubnis besteht keine Fahrberechtigung

    Insoweit sei nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981).
  • VG Ansbach, 12.07.2013 - AN 10 K 12.02113

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2013 (11 B 11.2981) ausgeführt: "Unabhängig von obigen Ausführungen ergibt sich die Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis auch aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV analog.
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