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   VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14   

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VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14 (https://dejure.org/2014,27097)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2014 - 11 L 353.14 (https://dejure.org/2014,27097)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. September 2014 - 11 L 353.14 (https://dejure.org/2014,27097)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

  • heise.de (Pressebericht, 26.09.2014)

    Gerichte bestätigen Uber-Verbot in Berlin und Hamburg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterhin kein Uber-"Taxi" in Berlin

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Dienste von Uber bleiben im Land Berlin verboten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Uber - Land durfte Dienst verbieten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Uber - in Berlin verboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    US-Startup UBER bleibt im Land Berlin weiter verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten untersagt

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Noch keine gerichtliche Entscheidung über Smartphone-Dienst Uber

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.08.2014)

    Uber kann in Berlin vorerst weiterfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berliner Behörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stadt Berlin vollstreckt Uber-Verbot vorerst nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Der Zweck des Rückkehrgebots liegt dabei nicht in der Rückkehr selbst, sondern allein darin, besser zu gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, juris).

    Zweck der Vorschrift ist die Abgrenzung von Mietwagen- und Taxenverkehr zum Schutz des gegenüber dem Mietwagenverkehr mit weitreichenden Beschränkungen versehenen Taxiverkehrs - für den etwa eine Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG) vorgesehen ist und für den gemäß § 51 Abs. 1 PBefG die Beförderungsbedingungen und -entgelte durch Rechtsverordnung festgelegt werden, ferner dient die Vorschrift der Sicherstellung von dessen Funktionsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O.).

    Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG bestehen wegen der zulässigen Verhinderung taxiähnlicher Bereitstellung nicht (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O.).

    Damit verstößt sie gegen geltendes Recht, das - wie ausgeführt - auch soweit das Rückkehrgebot nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG betroffen ist, selbst verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O.).

    Die Untersagungsverfügung dient dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O.).

    Denn die Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb eines Taxiunternehmens in gewissen Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen und damit Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Betriebsarten zu vermeiden (BGH, Urteil vom 24. November 2011- I ZR 154/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O.).

  • LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14

    UBER-APP

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Die Kammer ist im Einklang mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 11. April 2014, 15 O 43/14, juris) auch der Auffassung, dass die elektronische Weitergabe eines Beförderungsauftrags unmittelbar an den nächstgelegenen freien Fahrer gegen das aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu entnehmende Gebot verstößt, Beförderungsaufträge, die am Betriebssitz eingegangen sind, dem Fahrer fernmündlich zu übermitteln.

    Die Kammer schließt sich insoweit den umfangreichen Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 an, das in den maßgeblichen Urteilspassagen ausgeführt hat:.

  • OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01

    Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Denn § 15 Abs. 2 S. 1 GewO enthält einen allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass ein ohne die vorgeschriebene Genehmigung begonnener Betrieb geschlossen werden kann und gilt auch für die in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelten Gewerbe, deren Ausübung von einer Genehmigung, einer Erlaubnis oder einer sonstigen Zulassung abhängig ist, sofern in diesen Gesetzen, wie es beim Personenbeförderungsgesetz der Fall ist, eine spezielle, dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, jeweils juris; Heß in Friauf, GewO, Stand Juli 2014, Rn. 58, 59 zu § 15m. weit. Nachw.).

    Die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist als "Vollzug" des Personenbeförderungsgesetzes zu klassifizieren, da es materiell um die Versagung eines nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungsbedürftigen Gewerbes geht (vgl. zur Zuständigkeitsproblematik von auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten Gewerbeuntersagungen gegen Personenbeförderungsunternehmen OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01; VG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 E 3534/14 - jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1992 - 14 S 2038/91

    Die Mitnahme von Begleitpersonen bei gewerbsmäßigen Tiertransporten ist

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Denn § 15 Abs. 2 S. 1 GewO enthält einen allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass ein ohne die vorgeschriebene Genehmigung begonnener Betrieb geschlossen werden kann und gilt auch für die in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelten Gewerbe, deren Ausübung von einer Genehmigung, einer Erlaubnis oder einer sonstigen Zulassung abhängig ist, sofern in diesen Gesetzen, wie es beim Personenbeförderungsgesetz der Fall ist, eine spezielle, dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. Juni 2002 - 2 EO 80/01 -, jeweils juris; Heß in Friauf, GewO, Stand Juli 2014, Rn. 58, 59 zu § 15m. weit. Nachw.).

    Dabei ist zu beachten, dass es in aller Regel ordnungsgemäßer Ermessensausübung entspricht, die Fortführung einer formell illegal aufgenommenen gewerblichen Betätigung zu untersagen, da es ansonsten Gewerbetreibenden, die zu einer Antragstellung nicht bereit sind, ermöglicht würde, ihr (erlaubnispflichtiges) Gewerbe ohne entsprechende Erlaubnis fortzuführen (vgl. Heß in Friauf, a.a.O., Rn. 91, 92 zu § 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992, a.a.O.).

  • VG Berlin, 14.12.2011 - 14 L 346.11

    Arzneimittelrechtlichen Untersagungsverfügung; Einstufung eines Präparats als

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Danach ist insbesondere derjenige als Zweckveranlasser und damit als Handlungsstörer anzusehen, der die Störung subjektiv bezweckt oder dessen Verhalten die Störung zwangsläufig zur Folge hat (VG des Saarlands, a. a. O., m. w. N., VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 14 L 346.11 -, juris).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Grano Service", Juris Rn. 42).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.1988 - 2 B 28/88
    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Folglich sind Untersagungsverfügungen, die nur die Ausübung des Gewerbes betreffen, zulässig (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2006 - 2 M 174.06 - juris m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - 2 B 28/88 -, GewA 89, 192).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Grano Service", Juris Rn. 42).
  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 39.67

    Gestattung des Betriebes eines Gewerbes für jedermann - Zulassungsschranke oder

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Zwar wäre damit eine landesrechtliche Vorschrift nicht vereinbar, die einer generellen Zulassungsschranke zu einem Gewerbe oder einer Ermächtigung zur Gewerbeuntersagung gleichkommt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 39.67 -, NJW 1971, 147, Landmann/Rohmer, GewO, Rn. 17 zu § 1 m. w. N.).
  • BGH, 16.06.1993 - I ZR 140/91

    Funkzentrale als Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens

    Auszug aus VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
    Zwar kann als Betriebssitz auch der Tätigkeitsort einer rechtlich selbständigen Funkzentrale angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993, I ZR 140/91 - juris).
  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

  • BVerfG, 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerrufs gegen die Entziehung

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • VG Saarlouis, 28.08.2009 - 6 K 125/09

    Kosten der Rückbeförderung eines Heimbewohners

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 26.91

    Personenbeförderungsunternehmen - Verbund - Verbundenes Liniennetz - Gesellschaft

  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

  • OLG Jena, 09.09.1999 - 1 Ss 189/99

    Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides wegen Durchführung ungenehmigten

  • VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14

    Untersagungsverfügung der Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und

  • LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14

    UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz

    Letztlich basiert das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten auf einem systematischen Verstoß gegen bzw. einer systematischen Umgehung (vgl. § 6 PBefG) von § 49 PBefG (vgl. VG Berlin vom 26. September 2014 - 11 L 353/14 , zitiert nach juris): Der Zweck des Rückkehrgebots liegt dabei nicht in der Rückkehr selbst, sondern allein darin, besser zu gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (vgl. BverfG NJW 1990, 1349).

    Die Kammer stützt sich im Übrigen auch auf die Entscheidungsgründe des Urteils des VG Berlin vom 26. September 2014 - 11 L 353/14 (zitiert nach juris) zu eigen.

  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

    a) Das VG Berlin (Beschluss vom 26. September 2014, 11 L 353.14) und das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. April 2015, OVG 1 S 96.14) haben die Beklagte nach summarischer Prüfung als Personenbeförderungsunternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 PBefG angesehen.
  • LG Stuttgart, 16.06.2015 - 44 O 23/15

    Wettbewerbsverstoß: Rabattangebote bei der Vermittlung von Taxifahrten mittels

    Nach herrschender Meinung ist Taxiunternehmer nicht nur, wer faktisch die Beförderung durchführt; der Taxiunternehmer kann sich hierfür vielmehr einer anderen Person bedienen, die dann als Erfüllungsgehilfe des Taxiunternehmers anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26.09.2014 - 11 L 353.14 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 - OVG 1 S 96.14 - VG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 - 8 K 2393/11 - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.09.2014 - 3 Bs 175/14 -, juris, Rn. 14; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., B, § 3, Anm. 1).
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