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   OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04   

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https://dejure.org/2004,3572
OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04 (https://dejure.org/2004,3572)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2004 - 11 U 45/04 (https://dejure.org/2004,3572)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2004 - 11 U 45/04 (https://dejure.org/2004,3572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 7 Abs. 2 und 3; 8 Abs. 2; 19
    Kapitalaufbringung bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH durch "Darlehensrückzahlung"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einzahlung von Stammkapital einer Vorratsgesellschaft; Erfüllung der Einlageschuld bei umgehenden darlehensweisen Rückfluss an den Inferenten und späterer Rückzahlung des Darlehens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum Handelsregister; Erfüllung der Bareinlageverpflichtung bei anschließender Darlehensgewährung an die Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 5, 19 Abs. 1, 2, 5, § 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2, 3
    Erfüllung der Einlagepflicht nach Bareinzahlung und anschließendem Darlehensempfang durch "Darlehensrückzahlung"

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG §§ 46, 48; BGB § 626
    Haftung bei Gründung GmbH, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung, Stichtag Offenlegung, wirtschaftliche Neugründung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Leitsatz)

    Erfüllung der Einlagepflicht nach Bareinzahlung, anschließender Darlehensrückzahlung und Rückerhalt des Darlehens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2431
  • NZG 2005, 483
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Denn eine für die Erfüllung der Einlageschuld erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt (BGH, ZIP 2001, 1997 ; BGHZ 153, 107 ).

    Denn jedenfalls dann, wenn die Abrede - wie hier - auch dahin geht, die Einlagemittel unter objektiver Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln mittelbar oder unmittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, steht sie - in Verbindung mit der Auskehrung - der wirksamen Erbringung der Einlage entgegen (BGH, ZIP 1990, 1400 ; ZIP 1992, 1303 , BGHZ 153, 107 ).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dem erwähnten Urteil vom 02. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107 ) entschieden, dass eine spätere Tilgung der "Darlehensschuld" durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung auch die Einlageschuld tilge, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbH nicht entgegenstehe.

    Dieser Lösung stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107 ) nicht entgegen, da es dort um nachträglich entstandene "Neuforderungen" gegangen sei, die grundsätzlich zur Tilgung der Einlageschuld führen könnten.

    Der von dem Oberlandesgericht Schleswig hervorgehobene Umstand, dass es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 153, 107 ) um die Verrechnung der Einlageschuld mit "Neuforderungen", der Gesellschafter gegangen sei, vermag nicht zu überzeugen, wenn die Tilgung - wie hier - nicht im Wege der Verrechnung, sondern im Wege der Barzahlung erfolgt ist.

    Letzteres gilt vor allem im Hinblick auf die Frage, welche Folgen sich aus der Entscheidung BGHZ 153, 107 in Fällen ergeben, in denen die Tilgung der Einlageschuld nicht im Wege der Verrechnung, sondern durch Barzahlung erfolgt.

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Im Falle wirtschaftlicher Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes entbindet die bei der Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugehende Versicherung über die Bewirkung der in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280; v. 7.7.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = GmbHR 2003, 1125 = AG 2003, 684 = BGHReport 2003, 1278) nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften selbst; d.h., bei der Anmeldung der der wirtschaftlichen Neugründung zugrunde liegenden Umstände zur Handelsregistereintragung müssen die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sein und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (Anschluss OLG Schleswig v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ).

    Da eine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) vorliege, sei maßgeblich nicht auf den stets unklaren Zeitpunkt der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Mantelgründung oder Reaktivierung einer "stillgelegten" GmbH, sondern auf den Zeitpunkt der Anmeldung der wirtschaftlichen Neugründung bei dem Handelsregister (hier: 08. Dezember 1993) abzustellen.

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) entwickelten Grundsätze zur Kapitalaufbringung in Fällen der wirtschaftlichen Neugründung, denen der Senat folgt, auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

    Gleiches gilt nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07. Juli 2003 (BGHZ 155, 318 ) in solchen Fällen, in denen der "alte" Mantel einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH verwendet wird.

    Dem steht der Umstand, dass sich der Bundesgerichtshof (BGHZ 155, 318 ) im Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Haftungsebene darauf beschränkt hat, lediglich auf die Unterbilanzhaftung und auf die Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG hinzuweisen, nicht entgegen.

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280).

    Im Falle wirtschaftlicher Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes entbindet die bei der Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugehende Versicherung über die Bewirkung der in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280; v. 7.7.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = GmbHR 2003, 1125 = AG 2003, 684 = BGHReport 2003, 1278) nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften selbst; d.h., bei der Anmeldung der der wirtschaftlichen Neugründung zugrunde liegenden Umstände zur Handelsregistereintragung müssen die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sein und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (Anschluss OLG Schleswig v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ).

    Da eine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) vorliege, sei maßgeblich nicht auf den stets unklaren Zeitpunkt der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Mantelgründung oder Reaktivierung einer "stillgelegten" GmbH, sondern auf den Zeitpunkt der Anmeldung der wirtschaftlichen Neugründung bei dem Handelsregister (hier: 08. Dezember 1993) abzustellen.

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) entwickelten Grundsätze zur Kapitalaufbringung in Fällen der wirtschaftlichen Neugründung, denen der Senat folgt, auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

    Nach diesen Grundsätzen gelten die der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend, wenn eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH in der Weise stattfindet, dass die Gesellschaft, die zuvor lediglich als Vorratsgesellschaft bestand, mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGHZ 153, 158 ).

  • OLG Schleswig, 27.05.2004 - 5 U 132/03

    Verdeckte Sacheinlage bei Darlehensgewährung an Gesellschafter

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Hat eine Barzahlung an die erneut zum Handelsregister angemeldete Vorratsgesellschaft wegen anschließender Darlehensgewährung an die Gesellschafter die Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, so führt jedenfalls die spätere im Zusammenhang mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgende und als solche bezeichnete "Darlehensrückzahlung" zur Tilgung der Bareinlageverpflichtung (entgegen OLG Schleswig v. 26.7.2000 - 5 U 2/00, ZIP 2000, 1833; v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ; v. 27.5.2004 - 5 U 132/03, GmbHR 2004, 1081 = ZIP 2004, 1358 ).«.

    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (ZIP 2000, 1833, GmbHR 2003, 1058 und ZIP 2004, 1358 , dazu EWiR 2004, 757 - Tettinger) - abweichend hiervon - mehrfach entschieden hat, dass auch eine spätere Rückzahlung des Darlehens die Einlageschuld nicht tilgt, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

    Die zuletzt genannte Entscheidung (ZIP 2004, 1358 ) stammt vom 27. Mai 2004 und liegt dem Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren II ZR 149/04 vor.

    Im Übrigen hält der Senat die Ausführungen von Tettinger (in: EWiR 2004, 757, 758) für zutreffend.

  • OLG Schleswig, 20.07.2000 - 5 U 2/00

    Verdeckte Sacheinlage durch Hin- und Herzahlen bei Gründung einer Vorrats-GmbH

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Hat eine Barzahlung an die erneut zum Handelsregister angemeldete Vorratsgesellschaft wegen anschließender Darlehensgewährung an die Gesellschafter die Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, so führt jedenfalls die spätere im Zusammenhang mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgende und als solche bezeichnete "Darlehensrückzahlung" zur Tilgung der Bareinlageverpflichtung (entgegen OLG Schleswig v. 26.7.2000 - 5 U 2/00, ZIP 2000, 1833; v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ; v. 27.5.2004 - 5 U 132/03, GmbHR 2004, 1081 = ZIP 2004, 1358 ).«.

    In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 20. Juli 2000 (ZIP 2000, 1833).

    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (ZIP 2000, 1833, GmbHR 2003, 1058 und ZIP 2004, 1358 , dazu EWiR 2004, 757 - Tettinger) - abweichend hiervon - mehrfach entschieden hat, dass auch eine spätere Rückzahlung des Darlehens die Einlageschuld nicht tilgt, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Im Falle wirtschaftlicher Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes entbindet die bei der Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugehende Versicherung über die Bewirkung der in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280; v. 7.7.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = GmbHR 2003, 1125 = AG 2003, 684 = BGHReport 2003, 1278) nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften selbst; d.h., bei der Anmeldung der der wirtschaftlichen Neugründung zugrunde liegenden Umstände zur Handelsregistereintragung müssen die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sein und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (Anschluss OLG Schleswig v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ).

    Hat eine Barzahlung an die erneut zum Handelsregister angemeldete Vorratsgesellschaft wegen anschließender Darlehensgewährung an die Gesellschafter die Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, so führt jedenfalls die spätere im Zusammenhang mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgende und als solche bezeichnete "Darlehensrückzahlung" zur Tilgung der Bareinlageverpflichtung (entgegen OLG Schleswig v. 26.7.2000 - 5 U 2/00, ZIP 2000, 1833; v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ; v. 27.5.2004 - 5 U 132/03, GmbHR 2004, 1081 = ZIP 2004, 1358 ).«.

    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (ZIP 2000, 1833, GmbHR 2003, 1058 und ZIP 2004, 1358 , dazu EWiR 2004, 757 - Tettinger) - abweichend hiervon - mehrfach entschieden hat, dass auch eine spätere Rückzahlung des Darlehens die Einlageschuld nicht tilgt, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Denn eine für die Erfüllung der Einlageschuld erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt (BGH, ZIP 2001, 1997 ; BGHZ 153, 107 ).

    In einem solchen Fall hat nämlich der Bundesgerichtshof (ZIP 2001, 1997) entschieden, dass aufgrund der Identität der Zahlungsbeträge der Wille des Gesellschafters ersichtlich sei, auf die ausstehende Einlageschuld zahlen zu wollen.

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Darlehensvertrag möglicherweise wegen Verstoßes gegen § 19 GmbHG gemäß § 134 BGB nichtig war und ob die zuvor getroffene Abrede im Hinblick auf die Verzinslichkeit des Darlehens darauf gerichtet war, Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstigen geschäftspolitischen Zwecken zu dienen (vgl. dazu BGH, ZIP 1990, 1400 ).

    Denn jedenfalls dann, wenn die Abrede - wie hier - auch dahin geht, die Einlagemittel unter objektiver Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln mittelbar oder unmittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, steht sie - in Verbindung mit der Auskehrung - der wirksamen Erbringung der Einlage entgegen (BGH, ZIP 1990, 1400 ; ZIP 1992, 1303 , BGHZ 153, 107 ).

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der mit der Zweckbestimmung "14. K." versehenen Überweisung (Anl. K 3) erkennbar um die Auskehrung des nach Abzug der Gründungskosten verbleibenden Restes des Stammkapitals handelte und dass wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Einzahlung und Auskehrung der hier in Frage stehenden Beträge vermutet werden muss, dass die Beklagten bereits bei Eingang der Zahlung vorhatten, sich das Stammkapital zum überwiegenden Teil in Form eines Darlehens auszahlen zu lassen (vgl. dazu BGHZ 152, 37 ).
  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04
    Denn jedenfalls dann, wenn die Abrede - wie hier - auch dahin geht, die Einlagemittel unter objektiver Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln mittelbar oder unmittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, steht sie - in Verbindung mit der Auskehrung - der wirksamen Erbringung der Einlage entgegen (BGH, ZIP 1990, 1400 ; ZIP 1992, 1303 , BGHZ 153, 107 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2004 - 19 W 2/04

    Besetzung des Aufsichtsrates: betriebsverfassungsrechtliche Stellung von

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Er kann bei unwirksamer Vereinbarung eines Darlehens nicht schlechter stehen (zutreffend OLG Hamburg GmbHR 2005, 164 gegen OLG Schleswig ZIP 2000, 1833; 2004, 1358; GmbHR 2005, 357).

    Die Tilgungsbestimmung der Beklagten war damit gegenstandslos und ist dahin auszulegen, dass anstelle der vermeintlichen Darlehensschuld die Einlageschuld erfüllt werden sollte (im Ergebnis ebenso Bayer aaO S. 452; derselbe EWiR 2005, 117 f.; Emde, GmbHR 2005, 361; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, 219 f.).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

    Die von dem Kläger im Schriftsatz vom 19. April 2012 in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2003 - I-14 U 21/03 und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19.11.2004 - 11 U 45/04), die auf die Verwertung eines GmbH-Mantels §§ 16 Abs. 3 und 19 GmbH entsprechend anwenden, sind nach Einschätzung des Senats mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang zu bringen.
  • OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04

    Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

    Sie soll mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, namentlich mit den Entscheidungen BGH NJW 2001, 3781 und 2003, 825 unvereinbar sein (Bayer GmbHR 2004, 445, 452; Emde GmbHR 2003, 1034, 1036; auch OLG Hamburg ZIP 2004, 2431, 2433).
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