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   OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11   

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https://dejure.org/2014,49718
OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11 (https://dejure.org/2014,49718)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.09.2014 - 11 WF 165/11 (https://dejure.org/2014,49718)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. September 2014 - 11 WF 165/11 (https://dejure.org/2014,49718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 6 Abs 1 Nr 2 VersAusglG, § 6 Abs 2 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 26 FamFG, § 35 Abs 1 S 1 FamFG
    Ehescheidungsverfahren: Umfang familiengerichtlichen Prüfungspflicht für einen Versorgungsausgleichsausschluss im Ehevertrag; Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Ehegatten wegen Nichtbeibringung von Auskünften zum Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Prüfung eines Ehevertrages durch das Familiengericht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs - und die Prüfungspflicht des Familiengerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Umfang der Prüfung eines Ehevertrages durch das Familiengericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 410
  • FamRZ 2015, 924
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 05.07.2012 - 9 UF 79/12
    Auszug aus OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11
    Die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebietet es nicht, zur Vorbereitung der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stets erst die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen (OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1729, Rz. 25, zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, BGB, 73., § 8 VersAusglG Rdnr. 5 m.w.N).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11
    Die nähere Inhalts- und Ausübungskontrolle einer geschlossenen Versorgungsausgleichsvereinbarung ist von den Gerichten nur im Sinne eines Veranlassungsprinzips dann wahrzunehmen, wenn einer der Beteiligten die materiellrechtliche Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung rügt, oder wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gegeben sind (OLG Brandenburg a.a.O.; BGH FamRZ 2014, 629, Rz. 21; jeweils zitiert nach juris).
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