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OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 6 Abs 1 Nr 2 VersAusglG, § 6 Abs 2 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 26 FamFG, § 35 Abs 1 S 1 FamFG
Ehescheidungsverfahren: Umfang familiengerichtlichen Prüfungspflicht für einen Versorgungsausgleichsausschluss im Ehevertrag; Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Ehegatten wegen Nichtbeibringung von Auskünften zum Versorgungsausgleich - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Prüfung eines Ehevertrages durch das Familiengericht
- ra.de
- rechtsportal.de
Umfang der Prüfung eines Ehevertrages durch das Familiengericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs - und die Prüfungspflicht des Familiengerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Umfang der Prüfung eines Ehevertrages durch das Familiengericht
Verfahrensgang
- AG Ludwigslust, 05.04.2011 - 5 F 266/10
- AG Ludwigslust, 22.07.2011 - 5 F 266/10
- OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 410
- FamRZ 2015, 924
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Brandenburg, 05.07.2012 - 9 UF 79/12
Auszug aus OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11
Die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebietet es nicht, zur Vorbereitung der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stets erst die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen (OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1729, Rz. 25, zitiert nach juris;… Palandt/Brudermüller, BGB, 73., § 8 VersAusglG Rdnr. 5 m.w.N). - BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des …
Auszug aus OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11
Die nähere Inhalts- und Ausübungskontrolle einer geschlossenen Versorgungsausgleichsvereinbarung ist von den Gerichten nur im Sinne eines Veranlassungsprinzips dann wahrzunehmen, wenn einer der Beteiligten die materiellrechtliche Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung rügt, oder wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gegeben sind (…OLG Brandenburg a.a.O.; BGH FamRZ 2014, 629, Rz. 21; jeweils zitiert nach juris).