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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.09.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96   

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https://dejure.org/1997,527
BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96 (https://dejure.org/1997,527)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 (https://dejure.org/1997,527)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 (https://dejure.org/1997,527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    BNatSchG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; VwVfG § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; VwVfG § 46; ; VwVfG § 73 Abs. 8; ; AEG § 20 Abs. 7; ; FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Anerkannter Naturschutzverband - Beteiligungsrecht - Planfeststellung - Planfeststellungsverfahren - Planänderung - Erneute Beteiligung - Einschlägiges Sachverständigengutachten - Keine Unbeachtlichkeit des Beteiligungsverstoßes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Naturschutzrecht - Neuerliche Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes bei Planänderung, Begriff der "einschlägigen Sachverständigengutachten", Anwendbarkeit des § 46 VwVfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 348
  • NJW 1998, 2154 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 395
  • NJ 1998, 328
  • DVBl 1998, 334
  • DÖV 1998, 424
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei …

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96
    Wie das Bundesverwaltungsgericht für die wortgleiche Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG bereits entschieden hat, führt eine Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil ein solcher Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 12 S. 28 f.).

    Denn die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen "Begleiter" des Planfeststellungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26).

    Das Beteiligungsrecht ist deswegen nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung gänzlich unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist (BVerwGE 87, 62 ; Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26).

    Sie liegt darin, daß die Naturschutzverbände mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen sollen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26).

    Wegen der behördenunterstützenden Funktion dieser "Sachverstandpartizipation", die nach dem Willen des Gesetzgebers Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (vgl. Bundesminister Ertl in der 3. Lesung des BNatSchG, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, VII/247. Sitzung, Stenografischer Bericht S. 17514), ist es gerechtfertigt, die Naturschutzverbände als "Verwaltungshelfer" zu bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26), womit allerdings weder die Übertragung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben noch von Entscheidungsbefugnissen oder Kontrollrechten gegenüber der Verwaltung verbunden ist.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann sich das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Naturschutzverbände daraus ergeben, daß es die Planfeststellungsbehörde - bei unveränderter Planung - für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26).

    Denn Defizite in der bisherigen fachlichen Ermittlung, deren Abbau die Verbandsbeteiligung nach § 29 BNatSchG dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 16.95 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10 S. 18), können sich ebenso aus anderen vergleichbaren, also sachverständigen Stellungnahmen Dritter oder beteiligter Behörden ergeben (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., S. 26).

    § 46 VwVfG findet auf § 29 BNatSchG keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Einseitige Erledigungserklärung - Befugnis eines zu beteiligenden …

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96
    Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten gerichtete Hauptantrag ist zulässig (BVerwGE 87, 62 ; 98, 100 ).

    Das Beteiligungsrecht ist deswegen nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung gänzlich unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist (BVerwGE 87, 62 ;… Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. S. 26).

    Das Verfahrensrecht gewinnt andererseits eigenständiges Gewicht und absoluten Charakter dadurch, daß der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege im begrenzten Umfang "subjektiviert" hat, damit es verstärkt in das Planfeststellungsverfahren eingebracht werden kann (BVerwGE 87, 62 ).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96
    Es zielt vielmehr - wie jedes Anhörungsrecht im Verwaltungsverfahren - auf eine "substantielle" Anhörung (BVerwGE 75, 214 ).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 16.95

    Fernstraßenrecht: Rechtsverletzung durch Zwangspunktsetzung im Zuge …

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96
    Denn Defizite in der bisherigen fachlichen Ermittlung, deren Abbau die Verbandsbeteiligung nach § 29 BNatSchG dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 16.95 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10 S. 18), können sich ebenso aus anderen vergleichbaren, also sachverständigen Stellungnahmen Dritter oder beteiligter Behörden ergeben (BVerwG…, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., S. 26).
  • BVerwG, 22.03.1995 - 11 A 1.95

    Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände - Planfeststellung - …

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96
    Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten gerichtete Hauptantrag ist zulässig (BVerwGE 87, 62 ; 98, 100 ).
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 14.96

    Ausbau der Bahnstrecke Hamburg-Büchen-Berlin im Abschnitt Sachsenwald/ Brunstorf

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96
    Die zuständige Behörde ist deswegen weder zu einem ständigen Abstimmungsprozeß noch gar zur Herstellung des Einvernehmens mit den Naturschutzverbänden verpflichtet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 14.96 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 13).
  • VG Hamburg, 18.12.2003 - 15 VG 3912/00

    Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

    Anders als bei einer Verringerung der Belastung, die sich nur im Rahmen einer saldierenden Gesamtbetrachtung auswirkt, bei der aber naturschutzrelevante Größen gleichzeitig vergrößert und verringert werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ), kann durch die ausschließliche Verringerung von Flugbewegungen jedenfalls nicht in die Natur eingegriffen worden sein.

    Sie sollten, gleichsam als "Verwaltungshelfer", dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ; BVerwG, Beschluss vom 3.12.2002, 4 B 81/2001, Juris).

    Das wäre entweder dann der Fall gewesen, wenn der vorgesehene Planfeststellungs- bzw. Änderungsbeschluss zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft geführt hätte, oder aber dann, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachtet hätte, neue naturschutzrechtlich relevante Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen (BVerwG, BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ), insbesondere weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (BVerwG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 1120 ff.).

    Dies ist nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung ganz unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Die Gutachten müssen "unmittelbar naturschutzrechtliche und landschaftspflegerische Fragen" behandeln (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Denn Zielrichtung des Beteiligungsrechts der Verbände nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. ist nicht allein die bewertende Erörterung der Gestaltungsspielräume der Planfeststellungsbehörde, sondern vor allem auch die Verbesserung des fachlichen Informationsstandes der Behörde auf dem Gebiet des Naturschutzes (BVerwG, Urteil vom 24.5.1996, Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG ist Nr. 10; vgl. auch Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Aufgabe der Naturschutzverbände nach § 29 BNatSchG a.F. war nach damaliger Sichtweise eine speziell auf ihrer Sachkunde beruhende Verfahrenspartizipation (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ; BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ) auf dem Gebiet ihrer unmittelbaren Betätigung, also dem Naturschutz, nicht hingegen eine originäre Interessenvertretung.

    Inhaltlich war ihre Beteiligung deshalb auf die Einbringung ihres Sachverstandes beschränkt (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ; BVerwG, Beschluss vom 3.12.2001, 4 B 81/01, Juris).

    Mit ihrer Funktion als "Verwaltungshelfer" war weder die Übertragung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben noch von Entscheidungsbefugnissen oder Kontrollrechten gegenüber der Verwaltung verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Denn die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen 'Begleiter" des Planfeststellungsverfahrens und haben keinen Anspruch auf einen Dialog mit der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ; vgl. VGH Kassel, Urteil vom 11.2.1992, NuR 1992, 382 ).

    Das Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG ist deshalb nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ; Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Naturschutzverbände sind dann nochmals zu beteiligen, wenn ihr Sachverstand - erneut - gefragt ist (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ).

    Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG ausdrücklich verneint (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ) und zwar mit der Begründung, dass § 29 BNatSchG dem § 46 VwVfG als speziellere Regelung vorgehe und dessen Rechtsgedanke nicht greifen könne, da § 29 BNatSchG keine dienende Funktion zugunsten eines materiellen Rechts zukomme.

    Das Problem der Nichtanwendbarkeit des § 46 VwVfG konnte damals vom Gesetzgeber schon deshalb nicht gesehen werden, weil § 75 Abs. 1a VwVfG bereits 1996 in das Gesetz eingefügt wurde, das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss der Anwendung des § 46 VwVfG in Fällen des § 29 BNatSchG a.F. jedoch erst durch Urteil vom 12. November 1997 (BVerwGE 105, 348 ff.) festgestellt hat (Zieckow, VerwArch 2000, 483 ).

    Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 358 ff.; Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ff.; vgl. auch in Anschluss daran OVG Greifswald, Beschluss vom 1.3.2001, NordÖR 2001, 265 ) - insbesondere auch in jener, in der § 46 VwVfG für unanwendbar zur Korrektur von Verstößen gegen Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände erklärt wurde (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 348 ff.) - eine Heilbarkeit von Verstößen gegen diese Norm im ergänzenden Verfahren angenommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines …

    Aufgrund der dargestellten Bedeutung des Prinzips der Öffentlichkeit handelt es sich bei dessen Beachtung um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung beachtet werden muss (vgl. zum Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden nach § 29 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 - BVerGE 105, 348 ).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen; …

    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch von anerkannten Naturschutzvereinigungen auf Einsichtnahme in Gutachten nur auf solche Gutachten bezieht, die sich unmittelbar auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348).
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   BVerwG, 30.09.1996 - 11 A 49.96   

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BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1996 - 11 A 49.96 (https://dejure.org/1996,16036)
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