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| VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
"Schriftlichkeit" der Einlegung einer Beschwerde;Räumlicher Abschlusses des Textes durch die Unterschrift;"Rubrumsunterschrift" nach österreichischer Gepflogenheit;Voraussetzungen für die Unschädlichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Unterschrift;Abgabe der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87
Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Das Erfordernis der "Schriftlichkeit" eines bestimmenden Schriftsatzes ist nur gewahrt, wenn sich unter ihm die eigenhändige Unterschrift der Person befindet, die diesen Schriftsatz verantwortet (vgl. zur Rechtslage bei der Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerwG vom 6.12.1988 BVerwGE 81, 32/33; zur entsprechenden Geltung dieses Grundsatzes bei der schriftlichen Einlegung einer Beschwerde SächsOVG vom 1.8.1996 SächsVBl 1997, 159;… Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 2 zu § 147).Rn. 20 Die fehlende ordnungsgemäße Unterzeichnung der Beschwerdeschrift erweist sich im gegebenen Fall jedoch als unschädlich, da sich aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 selbst in zweifelsfreier Weise ergibt, dass er von der Person stammt, die nach außen hin als sein Urheber auftritt, und dass er mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde, ohne dass darüber Beweis erhoben werden muss (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Unterschrift in solchen Fällen BVerwG vom 6.12.1988, a.a.O., S. 36; im Ergebnis ebenso BVerfG vom 4.7.2002 NJW 2002, 3534/3535).
Rechtserheblich kann es unter diesem Blickwinkel ferner sein, wenn dem Gericht, an das der bestimmende Schriftsatz adressiert ist, aus einer Mehrzahl früherer Schreiben des gleichen Prozessbevollmächtigten Form und Inhalt der von ihm herrührenden schriftlichen Erklärungen bekannt sind (BVerwG vom 6.12.1988, a.a.O., S. 38).
- BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89
Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs. …
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Rn. 18 Die Unterschrift muss sich am Ende des Textes befinden, auf den sie sich bezieht (…Greger in: Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 13 zu § 130; ebenso - allerdings für materiellrechtliche Erklärungen - BGH vom 20.11.1990 BGHZ 113, 48/51 f.).Denn nur eine Unterschrift, die den zugehörigen Text räumlich abschließt, kann die ihr zukommende Funktion erfüllen, die Übernahme der Verantwortung für diesen Text durch den Unterzeichnenden zu dokumentieren (BGH vom 20.11.1990, a.a.O., S. 51).
Da eine Unterschrift im Regelfall unter den fertigen Text gesetzt wird, bietet nur ein an dieser Stelle angebrachter Namenszug, nicht aber eine dem Text vorausgehende "Oberschrift" die Gewähr für die Übereinstimmung des schriftlich Erklärten mit dem Willen des Ausstellers der Urkunde (BGH vom 20.11.1990, a.a.O., S. 51 f.).
- EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie …
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2006 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 (NZV 2006, 498), ihm die Fahrerlaubnis für Deutschland ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wieder zu erteilen.Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 (a.a.O.) zugrunde gelegen habe, sei dem Antragsteller nach dem Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden; ihm sei vielmehr auf der Grundlage seiner in Österreich bestehenden Fahrerlaubnis nach einem erteilten Fahrverbot der Führerschein wieder ausgehändigt worden.
Zudem unterscheide sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 (a.a.O.) zugrunde liege, auch insofern, als dem Antragsteller der Führerschein am 20. Mai 2006 - und damit noch innerhalb der für die Bundesrepublik Deutschland verhängten Sperrfrist - wieder ausgehändigt worden sei.
- BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen …
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Rn. 20 Die fehlende ordnungsgemäße Unterzeichnung der Beschwerdeschrift erweist sich im gegebenen Fall jedoch als unschädlich, da sich aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 selbst in zweifelsfreier Weise ergibt, dass er von der Person stammt, die nach außen hin als sein Urheber auftritt, und dass er mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde, ohne dass darüber Beweis erhoben werden muss (…vgl. zur Entbehrlichkeit einer Unterschrift in solchen Fällen BVerwG vom 6.12.1988, a.a.O., S. 36; im Ergebnis ebenso BVerfG vom 4.7.2002 NJW 2002, 3534/3535).Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang u. a., ob der Name des Absenders maschinenschriftlich auf dem fraglichen Dokument genannt wird, ob in ihm das Aktenzeichen der Entscheidung, auf das sich die Rechtsbehelfserklärung bezieht, oder andere Daten genannt werden, die in der Regel nur dem Betroffenen bekannt sind, ob das Schreiben ausdrücklich zur Fristwahrung als Fernkopie übersandt wird, und ob es kurz hintereinander zweimal bei Gericht eingeht (BVerfG vom 4.7.2002, a.a.O., S. 3535).
- BFH, 29.07.1969 - VII R 92/68
Klage - Übermittlung durch Telegramm - Prozeßbevollmächtigter - Unterzeichnung
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Rn. 19 Bei in einem gerichtlichen Verfahren eingereichten bestimmenden Schriftsätzen muss die Unterschrift deshalb unter den Erklärungen stehen, die zum notwendigen Inhalt eines solchen Schriftsatzes gehören (BFH vom 29.7.1969 JZ 1970, 254/255).Eine auf diese Weise vorgenommene Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift genügt deshalb den Anforderungen des - allein maßgeblichen - deutschen Prozessrechts auch dann nicht, wenn eine derartige "Rubrumsunterschrift" in Österreich üblich sein sollte und sie von den dortigen Gerichten ggf. anerkannt wird (BFH vom 29.7.1969, a.a.O., S. 255 f.).
- EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Rn. 29 Bereits seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725/1728, RdNr. 78) ist geklärt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. Aufnahmestaat) berechtigt ist, die Anerkennung der Gültigkeit der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn diese Fahrerlaubnis einer Person, gegen die der Aufnahmestaat früher eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hatte, zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem in Bezug auf den Erwerber einer solchen Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis lief. - OLG Celle, 01.12.2008 - 32 Ss 193/08
Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Ziff. 4 der Verordnung über die Zulassung von …
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Aus dem letztgenannten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs folgt, dass eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, die während einer in Bezug auf den Erwerber im Aufnahmestaat bestehenden Sperrfrist erteilt wurde, nach dem Ablauf dieser Sperrfrist nicht gleichsam von selbst im Aufnahmestaat gültig wird; der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis macht sich vielmehr auch dann strafbar, wenn er erst nach dem Ende der Sperrfrist von ihr im Aufnahmestaat Gebrauch macht (vgl. z.B. OLG Celle vom 1.12.2008 ZfS 2009, 109; OLG München vom 23.3.2009 VRS Bd. 116 [2009], S. 281). - BVerwG, 11.01.2006 - 7 B 64.05
Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks gegen die …
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
"Rechtsanwalt" im Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zwar grundsätzlich nur ein in Deutschland zugelassener Angehöriger dieses Berufsstandes (BVerwG vom 11.1.2006 Az. 7 B 64/05, Juris, RdNr. 2; BSG vom 8.4.2009 Az. B 5 R 46/09 B, Juris, RdNr. 2). - BSG, 08.04.2009 - B 5 R 46/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; …
- OVG Sachsen, 01.08.1996 - 3 S 129/96
Beschwerde; Schriftform; Heilung; Unterschrift; Nachholung; Beschwerdefrist
Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150
Das Erfordernis der "Schriftlichkeit" eines bestimmenden Schriftsatzes ist nur gewahrt, wenn sich unter ihm die eigenhändige Unterschrift der Person befindet, die diesen Schriftsatz verantwortet (vgl. zur Rechtslage bei der Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerwG vom 6.12.1988 BVerwGE 81, 32/33; zur entsprechenden Geltung dieses Grundsatzes bei der schriftlichen Einlegung einer Beschwerde SächsOVG vom 1.8.1996 SächsVBl 1997, 159;… Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 2 zu § 147).
- BPatG, 12.11.2020 - 30 W (pat) 527/20
Markenbeschwerdeverfahren -"ALMWURZERL (Wortzeichen)" - Rubrumsunterschrift - …
Da eine Unterschrift im Regelfall unter den fertigen Text gesetzt wird, bietet nur ein an dieser Stelle angebrachter Namenszug, nicht aber eine dem Text vorausgehende "Oberschrift" die Gewähr für die Übereinstimmung des schriftlich Erklärten mit dem Willen des Ausstellers der Urkunde (BGHZ 113, 48, 51; BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010, 11 CE 09.3150, juris;… a. A. etwa Stadler, in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 129 Rn. 9).Eine auf diese Weise vorgenommene Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze genügt den Anforderungen des deutschen Prozessrechts grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010, 11 CE 09.3150, juris, m. w. N.).
Zudem wurde die "Rubrumsunterschrift nach österreichischer Gepflogenheit" in einigen jüngeren Gerichtsentscheidungen unter Betonung verfassungsrechtlicher Vorgaben als im konkreten Einzelfall unschädlich (BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010, 11 CE 09.3150, juris) oder generell im Hinblick auf die Formwirksamkeit des bestimmenden Schriftsatzes unbedenklich (vgl. AG Hannover NJ 2020, 121, juris) angesehen.
Denn die fehlende Unterzeichnung der beiden bestimmenden Schriftsätze (der Erinnerungs- und der Beschwerdeschrift) erweist sich jedenfalls vorliegend als unschädlich, da sich aus den bestimmenden Schriftsätzen vom 2. Juni 2020 und vom 23. Januar 2020 jeweils in zweifelsfreier Weise ergibt, dass sie von der Person stammen, die nach außen hin als ihr Urheber auftritt, und dass sie mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde, ohne dass darüber Beweis erhoben werden muss (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Unterschrift in solchen Fällen BVerwGE 81, 32, 33; im Ergebnis ebenso BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; siehe auch ausführlich BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010, 11 CE 09.3150; juris).
Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall einer österreichischen "Rubrumsunterschrift" gelten (BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010, 11 CE 09.3150, juris; AG Hannover NJ 2020, 121).
Rechtserheblich kann es unter diesem Blickwinkel ferner sein, wenn dem Gericht, an das der bestimmende Schriftsatz adressiert ist, aus einer Mehrzahl früherer Schreiben des gleichen Verfahrensbevollmächtigten Form und Inhalt der von ihm herrührenden schriftlichen Erklärungen bekannt sind (BVerwGE 81, 32, 38; BayVGH, a. a. O., 11 CE 09.3150, juris).
Den Weg einer Vorabübersendung mittels Faxkopie wählt aber typischerweise, wer nicht nur gewährleisten will, dass ein Schriftstück seinen Empfänger überhaupt erreicht, sondern dass es dem Adressaten - wie bei fristgebundenen Rechtsmitteln erforderlich - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeht (BayVGH, a. a. O., 11 CE 09.3150; juris).
Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin mit der Übersendung der bestimmenden Schriftsätze jeweils eine Frist wahren wollte, verdeutlicht zum anderen der Umstand, dass die Faxschreiben den maschinenschriftlichen Vermerk "vorab per Telefax" tragen, an den sich die Fax-Nummer des DPMA bzw. des BPatG anschließt (vgl. BayVGH, a. a. O., 11 CE 09.3150; juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2021 - 3 M 134/21
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über …
Dies und nicht zuletzt der Umstand, dass der Schriftsatz dem Verwaltungsgericht vorab per Fax am letzten Tag der Beschwerdefrist von der Faxnummer aus übersandt worden ist, die im Briefkopf des Schreibens als Nummer des Kanzleifaxes genannt ist, spricht deutlich dafür, dass das Schreiben zur Fristwahrung und damit mit dem erforderlichen Rechtsverkehrswillen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 2. und 3. versandt worden ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 - juris Rn. 21). - BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R
Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende …
Da das Einvernehmen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EuRAG zudem bis zum Widerruf fortgilt, liegt die nötige Einvernehmenserklärung für das Revisionsverfahren vor (vgl hierzu auch Bayerischer VGH Beschluss vom 22.3.2010 - 11 CE 09.3150 - juris RdNr 22).Da eine Unterschrift im Regelfall unter den fertigen Text gesetzt wird, bietet grundsätzlich nur ein an dieser Stelle angebrachter Namenszug, nicht aber eine dem Text vorausgehende "Oberschrift" die Gewähr für die Übereinstimmung des schriftlich Erklärten mit dem Willen des Ausstellers der Urkunde (vgl Bayerischer VGH Beschluss vom 22.3.2010 - 11 CE 09.3150 - juris RdNr 18 f mwN unter Verweis auf BFH Urteil vom 29.7.1969 - VII R 92/68 - juris RdNr 16 f).
- OLG Braunschweig, 29.10.2021 - 3 W 59/21
Unzulässige Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Formwirksame …
Der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung und Teile der Literatur treten dem entgegen (BSG…, Urteil vom 10. Juni 2021 - B 9 BL 1/20 R -, juris, Rn. 18 zu § 164 SGG; BFH…, Urteil vom 29. Juli 1969 - VII R 92/68 -, NJW 1970, S. 1151 [1152] zu § 64 FGO; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22. November 2000 - 20 W 458/98 -, juris, Rn. 11 f. zu § 130 ZPO; VGH München, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 -, juris, Rn. 19 zu § 147 VwGO;… von Selle, in: BeckOK ZPO, Stand 1. September 2021, § 130, Rn. 9 m.w.N.; ähnlich BGH…, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89 -, NJW 1991, S. 487 bezüglich mit einer "Oberschrift" versehener materiellrechtlicher Erklärungen).Gleichwohl gelten für ihn dieselben prozessualen Vorschriften wie für jeden anderen deutschen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt (vgl. BFH…, Urteil vom 29. Juli 1969 - VII R 92/68 -, NJW 1970, S. 1151 [1152]; VGH München, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 -, juris, Rn. 19; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22. November 2000 - 20 W 458/98 -, juris, Rn. 13).
Auch hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hier - anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (BSG…, Urteil vom 10. Juni 2021 - B 9 BL 1/20 R -, juris, Rn. 19; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 -, juris, Rn. 20 a.E.) - seinen (einzigen) vorhergehenden Schriftsatz vom 9. Februar 2021 am Ende handschriftlich unterschrieben, so dass gerade nicht anhand vorangegangener Schriftsätze eine Praxis erkennbar ist, nach der der Verfahrensbevollmächtigte Schriftsätze regelmäßig nur mit einer "Rubrumsunterschrift" versieht, anstatt sie am Ende zu unterschreiben.
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
Unterzeichnung der Beschwerdeschrift - Zuordnung zum Absender; Anordnung der …
Richtet sich die Beschwerde - wie hier - gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO), erfordert die schriftliche Einlegung grundsätzlich einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 - juris Rn. 17 m.w.N.;… Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 147 Rn. 2).Gerade die letztgenannten Umstände sprechen deutlich dafür, dass die Schreiben jeweils zur Fristwahrung und damit mit dem erforderlichen Rechtsverkehrswillen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versandt worden sind (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 - juris Rn. 21).
- VG Trier, 25.05.2020 - 6 K 1035/19
Fehlerhafte Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk; mangelnde Dokumentation der …
Zu diesem Zweck muss die Unterschrift den Inhalt, auf den sie sich bezieht, räumlich abschließen (BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 -, juris, zur Schriftlichkeit der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO m.w.N.).
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