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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,64852
VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306 (https://dejure.org/2011,64852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.11.2011 - 11 CE 11.2306 (https://dejure.org/2011,64852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. November 2011 - 11 CE 11.2306 (https://dejure.org/2011,64852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe;Fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;Unterbliebene Belehrung über die Notwendigkeit einer Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO;Geltung der Einjahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.07.1957 - Gr. Sen. 1.57

    Hinweis auf die Revisionsbegründungsfrist in einer Rechtsmittelbelehrung einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306
    Der beschließende Senat folgt insoweit der Auffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5.7.1957 BVerwGE 5, 178/179), wonach Entscheidungen, gegen die ein "zweistufig aufgebautes" Rechtsmittel statthaft ist (d.h. ein Rechtsmittel, bei dem der Rechtsmittelführer eine Einlegungsfrist und eine hiermit nicht identische Begründungsfrist zu beachten hat), mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen, die auch auf das Begründungserfordernis und die hierfür geltende, gesonderte Frist hinweist (…so auch Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 38 zu § 146).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5.7.1957, a.a.O.) geht der beschließende Senat davon aus, dass das Fehlen eines Hinweises auf das Begründungserfordernis und die dafür geltende Frist zur Folge haben, dass sich bereits die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlängert.

  • VGH Bayern, 12.11.2009 - 11 CE 09.2524

    Prozesskostenhilfeantrag für noch einzulegende Beschwerde; keine prüffähige …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306
    Der Verwaltungsgerichtshof hat das Prozesskostenhilfegesuch durch Beschluss vom 12. November 2009 (Az. 11 CE 09.2524) unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts (vgl. zu dem rechtlichen Gebot, diesen Vordruck zu verwenden, § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994, BGBl I S. 3001, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I S. 3022) und unter Vorlage aussagekräftiger Belege dargetan hat.

    Auch hierauf wurde der Antragsteller bereits am Ende des am 12. November 2009 im Verfahren 11 CE 09.2524 ergangenen Beschlusses hingewiesen.

  • VG München, 14.10.2011 - M 6a K 11.2281

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306
    Das gilt umso mehr, als er auch in dem vor dem Verwaltungsgericht gleichzeitig mit dem Antrag nach § 123 VwGO eingeleiteten Klageverfahren M 6a K 11.2281, in dem er ebenfalls die Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Verlängerung der Erlaubnis zur Personenbeförderung und zur Aushändigung einer sich hierauf beziehenden Urkunde erstrebt, einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür zu verwendenden Formblatt abzugeben und ohne Nachweise vorzulegen.

    Wenn er selbst den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2011 (durch ihn wurde der sich auf das Verfahren M 6a K 11.2281 beziehende Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt) nicht zum Anlass genommen hat, um hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuchs, das in dem hier anhängigen Beschwerdeverfahren gestellt wurde, seiner Darlegungs- und Nachweisobliegenheit gerecht zu werden, ist davon auszugehen, dass auch eine dahingehende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ihn nicht zu einer Änderung seines Verhaltens, das Methode erkennen lässt, veranlassen könnte.

  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306
    Denn die Entscheidung über derartige Anträge obliegt ausschließlich dem Gericht, das nach Auffassung eines Beteiligten über einen Teil des Streitgegenstandes (oder einen von mehreren Streitgegenständen) nicht befunden hat (vgl. z.B. BVerwG vom 10.11.1988 BVerwGE 81, 12/14; vom 3.8.1992 NVwZ 1993, 62).
  • BVerwG, 10.11.1988 - 3 C 19.87

    Pflanzenschutzmittel - Sonstige Auswirkungen - Wirkungseintritt - Ersetzbarkeit - …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306
    Denn die Entscheidung über derartige Anträge obliegt ausschließlich dem Gericht, das nach Auffassung eines Beteiligten über einen Teil des Streitgegenstandes (oder einen von mehreren Streitgegenständen) nicht befunden hat (vgl. z.B. BVerwG vom 10.11.1988 BVerwGE 81, 12/14; vom 3.8.1992 NVwZ 1993, 62).
  • VG München, 03.09.2009 - M 6a E 09.3604

    Einstweilige Anordnung; Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; kein …

    Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 11 CE 11.2306
    Denn er hat bereits im September 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erhebende Beschwerde beantragt, nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. September 2009 (Az. M 6a E 09.3604) seinen Antrag abgelehnt hatte, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung des Antragstellers zu verlängern.
  • VGH Bayern, 06.02.2012 - 11 CE 11.2964

    Antragserweiterung in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Rn. 21 Die gegen diese Entscheidung am 23. September 2011 erhobene Beschwerde verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. November 2011 (Az. 11 CE 11.2306), da sich der Antragsteller bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch eine Person hatte vertreten lassen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Vornahme derartiger Rechtshandlungen befugt ist.

    Wie der beschließende Senat bereits im Beschluss vom 24. November 2011 (a.a.O., RdNr. 6) dargelegt hat, folgt er der Auffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5.7.1957 BVerwGE 5, 178/179), wonach Entscheidungen, gegen die ein "zweistufig aufgebautes" Rechtsmittel statthaft ist (d.h. ein Rechtsmittel, bei dem der Rechtsmittelführer eine Einlegungsfrist und eine hiermit nicht identische Begründungsfrist zu beachten hat), mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen, die auch auf das Begründungserfordernis und die hierfür geltende, gesonderte Frist hinweist (…so auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 38 zu § 146).

    Rn. 28 Die Rechtskraft des Beschlusses vom 24. November 2011 (a.a.O.) hindert den Verwaltungsgerichtshof nicht, über die am 14. Dezember 2011 erneut eingelegte Beschwerde sachlich zu befinden.

  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 C 17.2086

    Unstatthafter Antrag auf Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen …

    Rn. 10 Die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.10, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. November 2011 im Ausgangsverfahren - 11 CE 11.2306 -).
  • VGH Bayern, 10.02.2012 - 11 ZB 11.2813

    Wahlrecht zwischen der Durchführung eines Vorverfahrens und sofortiger …

    Rn. 24 Die gegen diese Entscheidung am 23. September 2011 erhobene Beschwerde verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. November 2011 (Az. 11 CE 11.2306), da sich der Kläger bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch eine Person hatte vertreten lassen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Vornahme derartiger Rechtshandlungen befugt ist.
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 C 17.2086
    Die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2 , § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.10, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. November 2011 im Ausgangsverfahren - 11 CE 11.2306 -).
  • VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 C 11.2568

    Streitwertbeschwerde; Nichterreichen der Beschwerdesumme

    Rn. 2 Im Rahmen der gegen den Beschluss vom 12. August 2011 erhobenen Beschwerde (sie ist, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Sach- und Kostenentscheidung richtet, hier unter dem Aktenzeichen 11 CE 11.2306 anhängig) wendet sich der Antragsteller auch gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug.
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