Rechtsprechung
| VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Feststehender gelegentlicher Konsum von Cannabis;Zusätzlicher Verdacht der Einnahme von Amphetamin und Kokain;Unzulässigkeit der Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in einer solchen Fallgestaltung (Aufgabe von BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 und vom ...
- verkehrslexikon.de
Zur Aussagekraft von Drogenschnelltests
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92
Haschischkonsum
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/83 f.).Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen und damit auf einer Methode beruht, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 84).
Medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten dürfen deshalb dann nicht verlangt werden, wenn die entscheidungserheblichen Feststellungen durch Harn-, Blut- oder Haaruntersuchungen geklärt werden können (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 88).
Spezifische Möglichkeiten, den Betroffenen zu (wahrheitsgemäßen) Angaben zu bewegen, stehen auch im Rahmen einer kombiniert medizinisch-psychologischen Untersuchung jedenfalls in der Regel nicht zur Verfügung (vgl. zur mangelnden Tragfähigkeit des Hinweises auf die verbreitete Dissimulationsneigung von Drogenkonsumenten, um die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten zu rechtfertigen, BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 88).
- VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139
Alkoholabhängigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Eine auch psychologische Begutachtung sieht der Verordnungsgeber typischerweise vielmehr nur dann als geboten an, wenn es gilt, charakterliche Eigenschaften einer Person zu eruieren, um auf dieser Grundlage eine Prognose über deren zukünftiges Verhalten anstellen zu können (vgl. dazu BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, RdNrn. 44 f.).Die Fahrerlaubnis-Verordnung geht auch in anderem Zusammenhang davon aus, dass diese Aufgabe mit den Mitteln der ärztlichen Diagnostik zu bewältigen ist (vgl. dazu BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, RdNr. 46).
- VGH Bayern, 14.03.2007 - 11 CS 06.2043
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Unzulässigkeit der Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in einer solchen Fallgestaltung (Aufgabe von BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 und vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271);.Rn. 25 Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.
- VGH Bayern, 20.08.2007 - 11 ZB 07.1271
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Unzulässigkeit der Forderung nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in einer solchen Fallgestaltung (Aufgabe von BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 und vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271);.Rn. 25 Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.
- BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Denn das setzt nach der gefestigten Spruchpraxis des beschließenden Gerichts, die ihrerseits der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (NZV 2005, 270/272) Rechnung trägt, eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von mindestens 1, 0 ng/ml voraus. - BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Rn. 8 Über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden, die sich an den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (DVBl 2002, 1265) zu orientieren habe. - BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96
Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Hat sich nämlich der Adressat einer rechtswidrigen Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, der Begutachtung gestellt, und wurde das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde durch den Betroffenen oder mit seiner Zustimmung vorgelegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG vom 11.6.2008 NZV 2008, 644/645), so stellt diese Ausarbeitung eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt; die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ab (BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 19.3.1996 NZV 1996, 332). - BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81
Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung - …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Hat sich nämlich der Adressat einer rechtswidrigen Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, der Begutachtung gestellt, und wurde das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde durch den Betroffenen oder mit seiner Zustimmung vorgelegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG vom 11.6.2008 NZV 2008, 644/645), so stellt diese Ausarbeitung eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt; die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ab (BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 19.3.1996 NZV 1996, 332). - BVerwG, 11.06.2008 - 3 B 99.07
Fahrerlaubnisrecht; Fahrerlaubnisbehörde; Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Hat sich nämlich der Adressat einer rechtswidrigen Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, der Begutachtung gestellt, und wurde das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde durch den Betroffenen oder mit seiner Zustimmung vorgelegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG vom 11.6.2008 NZV 2008, 644/645), so stellt diese Ausarbeitung eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt; die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ab (BVerwG vom 18.3.1982 BVerwGE 65, 157/162 f.; vom 19.3.1996 NZV 1996, 332). - OVG Hamburg, 27.08.2003 - 3 Bs 185/03
Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei Rauschgiftkonsum, Zumutbarkeit des …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.1104
Dies wäre als Verweigerung einer Mitwirkungsobliegenheit an der Sachverhaltsaufklärung und damit als Akt der Beweisvereitelung zu werten, die den Schluss rechtfertigen könnte, dass er damit einen erfolgten Betäubungsmittelkonsum vertuschen will (so auch HambOVG vom 27.8.2003 NZV 2004, 483). - VGH Bayern, 21.03.2005 - 11 CS 04.2334
positiver Drogenschnelltest; ausreichender Nachweis für Betäubungsmittelkonsum
- VGH Bayern, 24.07.2006 - 11 CS 05.3350
Zur Aussagekraft von Drogenschnelltests und Blutproben
- VGH Bayern, 07.12.2009 - 11 CS 09.1996
"Verdachtstatsachen" im Sinn von § 14 Abs. 1 FeV; positives Ergebnis eines …
- OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - 12 ME 31/12
Anforderungen an den Nachweis einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auch bei …
Der Befundbericht des Labors J. GmbH K. vom 19. August 2011 (2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH) belegt einen weiteren Cannabiskonsum im August 2011 (zu den diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2011 - 6 K 1156/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris).Ohne dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, merkt der Senat an, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, Bedenken begegnet (dazu im Einzelnen Bay. VGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris).
- VG München, 09.10.2023 - M 19 S 23.2625
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlicher Einnahme von Cannabis - …
Das negative Ergebnis der Blutprobe stelle lediglich fest, dass er andere Betäubungsmittel als Cannabis nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert habe (BayVGH, B.v. 24.7.2006 - 11 CS 05.3350; Bv. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - beide juris).Erst wenn sich der Verdacht der Einnahme "harter" Drogen nicht hat verifizieren lassen, daneben jedoch weitere Eignungszweifel begründende Tatsachen im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegen, kann von dem Betroffenen verlangt werden, sich auch einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - juris Rn. 22).
- VG München, 14.03.2014 - M 6b S 14.115
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtvorlage eines angeforderten …
Dieser Verdacht kann nur ausgeräumt werden, wenn der Betreffende konkret nachweist, dass die eingetretene chemische Reaktion falsch ist (BayVGH, B.v. 24.7.2006 - 11 CS 05.3350 - juris; B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - juris).Aufgrund des negativen Ergebnisses der Analyse der Blutprobe hinsichtlich Kokain steht lediglich fest, dass der Antragsteller nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert hat (BayVGH, B.v. 24.7.2006 - 11 CS 05.3350 - juris; B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - juris).
- VG Freiburg, 08.02.2017 - 6 K 187/17
Medizinisch-psychologisches Gutachten; Gelegentlicher Cannabiskonsum; …
Rn. 16 Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht die Kammer davon aus, dass eine Fahrt mit einer THC-Konzentration im Blut, die geringer als 1, 0 ng/ml ist, regelmäßig noch keine konkreten Eignungszweifel begründet (…vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, Rn. 45, juris; ebenso Beschl. v. 27.09.2010 - 11 CS 10.1104 -, Rn. 2 und Rn. 41, juris, wo im Blut kein THC, sondern nur THC-COOH nachweisbar war und einige Jointstummel vorgefunden worden waren; ebenso Koehl, DAR 2012, 185, 187; so auch Dietz, BayVBl. 2005, 225, 230, der in diesem Fall die Behörde lediglich für befugt erachtet, das Konsummuster aufzuklären; a.A.: Hartung, VBlBW 2005, 369, 367; Zwerger, DAR 2005, 431, 436). - VG Freiburg, 22.02.2017 - 1 K 541/17
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem …
Ebenso dürfte eine Fahrt mit einer THC-Konzentration < 1,0 ng/ml im Blut allein regelmäßig noch keine konkreten Eignungszweifel begründen (…vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 - juris Rn. 45 und Beschl .v. 27.09.2010 - 11 CS 10.1104 -, juris Rn. 2 und 4; so auch VG Freiburg, Beschl. v. 08.02.2017 - 6 K 187/17 - Köhler-Rott, DAR 2007, 682, 687; a.A. Hartung, VBlBW 2005, 369, 376;… Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42 Aufl. § 2 StVG Rn. 59). - VG München, 13.07.2018 - M 6 S 18.1263
Entziehung der Fahrerlaubnis
Denn alle Betäubungsmittel - auch Kokain - sind im Blut nur deutlich kürzer nachweisbar als im Urin (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - juris Rn. 29 - u.a. unter Hinweis auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178). - VGH Bayern, 13.12.2013 - 11 CS 13.2261
Fahrerlaubnisentziehung; Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen …
Aufgrund der Sonderreglung, die zudem Ermessen eröffnet, ist aber bei Verdacht auf Cannabiskonsum aus systematischen Gründen und darüber hinaus aus Gründen des Übermaßverbots eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV notwendig, auch wenn hier nur die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und nicht eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das eine stärkere Eingriffsintensität aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - juris Rn. 23) inmitten steht. - VG München, 07.10.2013 - M 1 S 13.3839
Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens
Da sich diese Frage durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aber nicht besser aufklären lässt als durch ein rein ärztlichen Gutachten und weil das Verlangen, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, stärker in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift als die Forderung, nur ein ärztliches Gutachten vorzulegen, ist die Behörde in Konstellationen wie der Vorliegenden auf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelte Aufklärungsmöglichkeit beschränkt (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 - juris Rn. 21 f.). - VG Bremen, 20.05.2011 - 5 V 131/11 Dessen ungeachtet ist aber festzustellen, dass sich der Antragsteller bereits aufgrund des positiven Ergebnisses des Schnelltestes auf Kokain und des auf Vermeidung einer Urinprobe angelegten Verhaltens dem dringenden Verdacht ausgesetzt hat, Konsument dieser Droge zu sein (vgl. zur Aussagekraft eines Drogenschnelltestes BayVGH, B. v. 27.09.2010 - 11 CS 10.1104).
- VG München, 07.09.2011 - M 6b S 11.3854
Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes …
Rn. 28 Es trifft zwar zu, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 27.09.2010, Az. 11 CS 10.1104) entschieden hat, anders als bei Alkohol könne von einem festgestellten Wert für THC nicht ohne weiteres auf jenen Wert zurückgerechnet werden, der im Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme beim Betroffenen vorhanden gewesen sei.
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