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Rechtsprechung
   FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7408
FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04 (https://dejure.org/2006,7408)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.03.2006 - 11 K 1266/04 (https://dejure.org/2006,7408)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. März 2006 - 11 K 1266/04 (https://dejure.org/2006,7408)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 3 S 2 ff EStG
    (Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 3
    Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs des § 2 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG); Kriterien zur Ermittlung des dem Steuerpflichtigen verbleibenden notwendigen Existenzminimums; Berücksichtigung der normalen Absetzung für Abnutzung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1589
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Die Regelung widerspricht nicht zwingend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und seiner Ausprägung des sog. Nettoprinzips, wonach der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen als Saldo aus Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen (objektives Nettoprinzip) sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen (subjektives Nettoprinzip) andererseits (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534, unter Gründe C I 1c), m.w.N.) unterliegt.

    Auch wenn die Geltung des objektiven Nettoprinzips des Einkommensteuerrechts verfassungsrechtlich geboten wäre, so kann es der Gesetzgeber zumindest bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und darf sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, a.a.O., unter Gründe C I 1 c) aa)).

    b.) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4 Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, a.a.O., unter Gründe C I 1 c)bb)).

    Die Regelung widerspricht nicht zwingend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und seiner Ausprägung des sog. Nettoprinzips, wonach der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen als Saldo aus Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen (objektives Nettoprinzip) sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen (subjektives Nettoprinzip) andererseits (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534, unter Gründe C I 1c), m.w.N.) unterliegt.

    Auch wenn die Geltung des objektiven Nettoprinzips des Einkommensteuerrechts verfassungsrechtlich geboten wäre, so kann es der Gesetzgeber zumindest bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und darf sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, a.a.O., unter Gründe C I 1 c) aa)).

    b.) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4 Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, a.a.O., unter Gründe C I 1 c)bb)).

    Die Regelung widerspricht nicht zwingend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und seiner Ausprägung des sog. Nettoprinzips, wonach der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen als Saldo aus Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen (objektives Nettoprinzip) sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen (subjektives Nettoprinzip) andererseits (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534, unter Gründe C I 1c), m.w.N.) unterliegt.

    Auch wenn die Geltung des objektiven Nettoprinzips des Einkommensteuerrechts verfassungsrechtlich geboten wäre, so kann es der Gesetzgeber zumindest bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und darf sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, a.a.O., unter Gründe C I 1 c) aa)).

    b.) Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4 Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, a.a.O., unter Gründe C I 1 c)bb)).

  • BFH, 07.07.2004 - XI B 231/02

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht einer einzelnen Einkunfts-quelle zugeordnet werden, sondern ist anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben - mithin nach dem objektiven Nettoprinzip - zu ermitteln (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).

    Denn soweit der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung über die Abschreibungen für Abnutzung (AfA) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die Dauer der Nutzung verteilt als Ausgabepositionen berücksichtigt, hat er bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstabestandes eine Belastungsentscheidung getroffen, die er folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen hat (vgl. BFH, Be-schluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).

    Die Belastungsgleichheit erfordert die Berücksichtigung der normalen AfA bei der Frage nach der Sicherung des Existenzminimums, und zwar ungeachtet ob deren Zweck in der zeitlichen Verteilung bereits verausgabter Aufwendungen (in diesem Sinne BFH…, Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 112/85, BFH/NV 1986, 402) oder ob es sich um den Ausgleich des mit fortlaufender Nutzung eintretenden Wertverlustes oder Wertverzehrs des Wirtschaftsgutes handelt (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 9. August 1989 X R 131-133/87, BStBl II 1990, 50) - (vgl. auch BFH, Beschluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, a.a.O.).

    Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht einer einzelnen Einkunfts-quelle zugeordnet werden, sondern ist anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben - mithin nach dem objektiven Nettoprinzip - zu ermitteln (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).

    Denn soweit der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung über die Abschreibungen für Abnutzung (AfA) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die Dauer der Nutzung verteilt als Ausgabepositionen berücksichtigt, hat er bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstabestandes eine Belastungsentscheidung getroffen, die er folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen hat (vgl. BFH, Be-schluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).

    Die Belastungsgleichheit erfordert die Berücksichtigung der normalen AfA bei der Frage nach der Sicherung des Existenzminimums, und zwar ungeachtet ob deren Zweck in der zeitlichen Verteilung bereits verausgabter Aufwendungen (in diesem Sinne BFH…, Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 112/85, BFH/NV 1986, 402) oder ob es sich um den Ausgleich des mit fortlaufender Nutzung eintretenden Wertverlustes oder Wertverzehrs des Wirtschaftsgutes handelt (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 9. August 1989 X R 131-133/87, BStBl II 1990, 50) - (vgl. auch BFH, Beschluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, a.a.O.).

    Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht einer einzelnen Einkunfts-quelle zugeordnet werden, sondern ist anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben - mithin nach dem objektiven Nettoprinzip - zu ermitteln (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).

    Denn soweit der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung über die Abschreibungen für Abnutzung (AfA) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die Dauer der Nutzung verteilt als Ausgabepositionen berücksichtigt, hat er bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstabestandes eine Belastungsentscheidung getroffen, die er folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen hat (vgl. BFH, Be-schluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).

    Die Belastungsgleichheit erfordert die Berücksichtigung der normalen AfA bei der Frage nach der Sicherung des Existenzminimums, und zwar ungeachtet ob deren Zweck in der zeitlichen Verteilung bereits verausgabter Aufwendungen (in diesem Sinne BFH…, Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 112/85, BFH/NV 1986, 402) oder ob es sich um den Ausgleich des mit fortlaufender Nutzung eintretenden Wertverlustes oder Wertverzehrs des Wirtschaftsgutes handelt (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 9. August 1989 X R 131-133/87, BStBl II 1990, 50) - (vgl. auch BFH, Beschluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, a.a.O.).

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    a.) Soweit das objektive Nettoprinzip den Abzug von (erwerbssichernden) Aufwendungen gebietet, die mit der Einkünfteerzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, ist dieses nicht von Verfassungs wegen notwendiger Weise in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum zu verwirklichen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552).

    Diese Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung resultierten auch im Wesentlichen auf tatsächlichen Mittelabflüssen und begründen sog. "echte" Verluste, so dass sie eine objektive Minderung der Leistungsfähigkeit der Kläger begründeten und sich nicht als planvolle Schaffung steuerlicher Verluste durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibung darstellten, für welche auch der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552) im Falle einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen vermag.

    a.) Soweit das objektive Nettoprinzip den Abzug von (erwerbssichernden) Aufwendungen gebietet, die mit der Einkünfteerzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, ist dieses nicht von Verfassungs wegen notwendiger Weise in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum zu verwirklichen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552).

    Diese Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung resultierten auch im Wesentlichen auf tatsächlichen Mittelabflüssen und begründen sog. "echte" Verluste, so dass sie eine objektive Minderung der Leistungsfähigkeit der Kläger begründeten und sich nicht als planvolle Schaffung steuerlicher Verluste durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibung darstellten, für welche auch der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552) im Falle einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen vermag.

    a.) Soweit das objektive Nettoprinzip den Abzug von (erwerbssichernden) Aufwendungen gebietet, die mit der Einkünfteerzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, ist dieses nicht von Verfassungs wegen notwendiger Weise in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum zu verwirklichen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552).

    Diese Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung resultierten auch im Wesentlichen auf tatsächlichen Mittelabflüssen und begründen sog. "echte" Verluste, so dass sie eine objektive Minderung der Leistungsfähigkeit der Kläger begründeten und sich nicht als planvolle Schaffung steuerlicher Verluste durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibung darstellten, für welche auch der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552) im Falle einer Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen vermag.

  • BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Mithin ist das objektive Nettoprinzip bereits dann gewahrt, wenn eine Verlustverrechnung prinzipiell ermöglicht bleibt und lediglich zeitlich gestreckt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 2004, BFH/NV 2005, 176; a.A.: Weber-Grellet, Mindestbesteuerung/Verlustverrechnung, Stbg 2004, 31).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176;… Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Mithin ist das objektive Nettoprinzip bereits dann gewahrt, wenn eine Verlustverrechnung prinzipiell ermöglicht bleibt und lediglich zeitlich gestreckt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 2004, BFH/NV 2005, 176; a.A.: Weber-Grellet, Mindestbesteuerung/Verlustverrechnung, Stbg 2004, 31).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176;… Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

    Mithin ist das objektive Nettoprinzip bereits dann gewahrt, wenn eine Verlustverrechnung prinzipiell ermöglicht bleibt und lediglich zeitlich gestreckt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 2004, BFH/NV 2005, 176; a.A.: Weber-Grellet, Mindestbesteuerung/Verlustverrechnung, Stbg 2004, 31).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt für die Frage der Gewährleistung des Existenzminimums ausdrücklich darauf ab, dass sich die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums treffen lasse (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176;… Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279).

  • FG Hessen, 04.12.2001 - 11 V 3177/01

    Buchverlust; Verlustverrechnung; Verlustausgleich; Nichtbesteuerung; echter …

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Mit Beschluss vom 04.12.2001 (Az.: 11 V 3177/01, EFG 2002, 776) hat der Senat den damals gültigen Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt.

    Ferner lag dem Gericht die Akte betreffend des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung, Az.: 11 V 3177/01, vor.

    Mit Beschluss vom 04.12.2001 (Az.: 11 V 3177/01, EFG 2002, 776) hat der Senat den damals gültigen Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt.

    Ferner lag dem Gericht die Akte betreffend des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung, Az.: 11 V 3177/01, vor.

    Mit Beschluss vom 04.12.2001 (Az.: 11 V 3177/01, EFG 2002, 776) hat der Senat den damals gültigen Bescheid von der Vollziehung ausgesetzt.

    Ferner lag dem Gericht die Akte betreffend des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung, Az.: 11 V 3177/01, vor.

  • FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6331/01

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der sog. Mindestbesteuerung nach § 2 …

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Dem Urteil des FG Berlin vom 12.09.2005, Az.: 8 K 6331/01, sei nicht zu folgen, denn § 2 Abs. 3 EStG sei nach dem Gesetzgebungsverfahren und den Motiven weder eine bloße Übergangsvorschrift, noch ließen Übergangsvorschriften eine Einschränkung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu.

    Zwar vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin im Urteil vom 12. September 2005, 8 K 6331/01 (EFG 2006, 127), anzuschließen, wonach das verfassungsrechtli-che Gebot der Freistellung des Existenzminimums aus sachlichen Gründen zumindest für eine Übergangszeit - hier bis zum Auslaufen der Vergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz - nur eingeschränkt gelte, weil es angesichts des Zweckes der Beschränkung der Verlustverrechnung und der sich hieraus abzuleitenden voraussichtlich zeitlich begrenzten Anwendung der Norm für einen Übergangszeitraum hingenommen werden müsse, dass das Gesetz typisierend davon ausgehe, dass einem Steuerpflichtigen bei hohen positiven anderen Einkünften genügend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verblieben.

    Dem Urteil des FG Berlin vom 12.09.2005, Az.: 8 K 6331/01, sei nicht zu folgen, denn § 2 Abs. 3 EStG sei nach dem Gesetzgebungsverfahren und den Motiven weder eine bloße Übergangsvorschrift, noch ließen Übergangsvorschriften eine Einschränkung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu.

    Zwar vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin im Urteil vom 12. September 2005, 8 K 6331/01 (EFG 2006, 127), anzuschließen, wonach das verfassungsrechtli-che Gebot der Freistellung des Existenzminimums aus sachlichen Gründen zumindest für eine Übergangszeit - hier bis zum Auslaufen der Vergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz - nur eingeschränkt gelte, weil es angesichts des Zweckes der Beschränkung der Verlustverrechnung und der sich hieraus abzuleitenden voraussichtlich zeitlich begrenzten Anwendung der Norm für einen Übergangszeitraum hingenommen werden müsse, dass das Gesetz typisierend davon ausgehe, dass einem Steuerpflichtigen bei hohen positiven anderen Einkünften genügend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verblieben.

    Dem Urteil des FG Berlin vom 12.09.2005, Az.: 8 K 6331/01, sei nicht zu folgen, denn § 2 Abs. 3 EStG sei nach dem Gesetzgebungsverfahren und den Motiven weder eine bloße Übergangsvorschrift, noch ließen Übergangsvorschriften eine Einschränkung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums zu.

    Zwar vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin im Urteil vom 12. September 2005, 8 K 6331/01 (EFG 2006, 127), anzuschließen, wonach das verfassungsrechtli-che Gebot der Freistellung des Existenzminimums aus sachlichen Gründen zumindest für eine Übergangszeit - hier bis zum Auslaufen der Vergünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz - nur eingeschränkt gelte, weil es angesichts des Zweckes der Beschränkung der Verlustverrechnung und der sich hieraus abzuleitenden voraussichtlich zeitlich begrenzten Anwendung der Norm für einen Übergangszeitraum hingenommen werden müsse, dass das Gesetz typisierend davon ausgehe, dass einem Steuerpflichtigen bei hohen positiven anderen Einkünften genügend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verblieben.

  • FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02

    Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Auch der vom FG München in seinem Urteil vom 26.10.2005, Az.: 9 K 4175/02, geäußerten Rechtsauffassung sei - jedenfalls für den Streitfall - nicht zu folgen.

    Soweit das Finanzgericht München im Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 K 4175/02 (EFG 2006, 200), ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch § 2 Abs. 3 EStG in der strittigen Fassung auch bei sogenannten "echten" Verlusten jedenfalls nicht in den Fällen vorliege, in denen die Verluste auf langfristigen Anlageentscheidungen beruhen, bei denen hohe Anlaufverluste eingeplant sind, unterscheidet sich der dort entschiedene Sachverhalt wesentlich von dem hier strittigen.

    Auch der vom FG München in seinem Urteil vom 26.10.2005, Az.: 9 K 4175/02, geäußerten Rechtsauffassung sei - jedenfalls für den Streitfall - nicht zu folgen.

    Soweit das Finanzgericht München im Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 K 4175/02 (EFG 2006, 200), ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch § 2 Abs. 3 EStG in der strittigen Fassung auch bei sogenannten "echten" Verlusten jedenfalls nicht in den Fällen vorliege, in denen die Verluste auf langfristigen Anlageentscheidungen beruhen, bei denen hohe Anlaufverluste eingeplant sind, unterscheidet sich der dort entschiedene Sachverhalt wesentlich von dem hier strittigen.

    Auch der vom FG München in seinem Urteil vom 26.10.2005, Az.: 9 K 4175/02, geäußerten Rechtsauffassung sei - jedenfalls für den Streitfall - nicht zu folgen.

    Soweit das Finanzgericht München im Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 K 4175/02 (EFG 2006, 200), ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch § 2 Abs. 3 EStG in der strittigen Fassung auch bei sogenannten "echten" Verlusten jedenfalls nicht in den Fällen vorliege, in denen die Verluste auf langfristigen Anlageentscheidungen beruhen, bei denen hohe Anlaufverluste eingeplant sind, unterscheidet sich der dort entschiedene Sachverhalt wesentlich von dem hier strittigen.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG muss nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Steuerpflichtigen - nach der Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - von seinem Erworbenen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bzw. desjenigen seiner Familie bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8,14/91, BStBl II 1993, 413).

    Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG muss nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Steuerpflichtigen - nach der Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - von seinem Erworbenen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bzw. desjenigen seiner Familie bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8,14/91, BStBl II 1993, 413).

    Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG muss nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Steuerpflichtigen - nach der Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - von seinem Erworbenen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bzw. desjenigen seiner Familie bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8,14/91, BStBl II 1993, 413).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, m.w.N.).

    Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, m.w.N.).

    Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, m.w.N.).

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im …

    Auszug aus FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04
    Eine verfassungskonforme Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, NJW 1997, 2230, m.w.N.) möglich, sofern sie nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch tritt; im Weg der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.

    Eine verfassungskonforme Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, NJW 1997, 2230, m.w.N.) möglich, sofern sie nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch tritt; im Weg der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.

    Eine verfassungskonforme Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, NJW 1997, 2230, m.w.N.) möglich, sofern sie nicht mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch tritt; im Weg der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • BFH, 09.08.1989 - X R 131/87

    Sammlungs- und Anschauungsobjekte sind nicht abnutzbar

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 112/85

    Maßgeblichkeit der amtlichen AfA-Tabellen bei Übergang von der Schätzung nach …

  • BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02

    AdV - Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung; Existenzminimum

  • BFH, 24.11.1993 - X R 28/93

    Abnutzung - Absetzung

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2006 - 2 K 444/01

    Mindestbesteuerung und steuerliches Existenzminimum

    Eine - punktuelle - Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 3 EStG anzunehmen, ist danach weder geboten noch sachgerecht (so aber Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 7. März 2006 11 K 1266/04, Juris).

    Nach Auffassung des Senats entfernt sich diese Betrachtungsweise keineswegs von den das Steuerrecht beherrschenden Grundsätzen, insbesondere nicht von dem Gebot der Belastungsgleichheit (…so aber wohl BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; Hessisches FG, Urteil vom 7. März 2006 11 K 1266/04, Juris), sondern ist angesichts der Natur der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums sogar geboten.

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 66/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 9. 3. 2011 IX R 56/05 - Auslegung des § 2 Abs. 3 …

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1589 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sei in verfassungskonformer Auslegung insoweit nicht anzuwenden, als den Klägern durch die Beschränkung der Verlustverrechnung im Falle einer Festsetzung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag --nach deren Erfüllung-- nicht das zur Sicherung ihres Existenzminimums Notwendige verbleibe und die nicht auszugleichenden Verluste nicht auf Sonderabschreibungen beruhten.
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