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Rechtsprechung
   BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12156
BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 (https://dejure.org/1996,12156)
BSG, Entscheidung vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 (https://dejure.org/1996,12156)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 85/95 (https://dejure.org/1996,12156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Vorruhestandsgeld im Wege der Insolvenzsicherung; Beschränkung der Förderung von Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber; Wesentliche Bedingungen für die Zuschussgewährung bei Vorruhestandsvereinbarungen; Voraussetzungen der Eintrittspflicht der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Vorruhestandsgeld - Einigsein - Vetragspartner - …

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Das Vog sollte mindestens bis zum Erreichen des frühesten Rentenalters vom Arbeitgeber gezahlt werden und wenigstens in Höhe von 65 vH des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts, um dem Vorruheständler einen Lebensstandard jedenfalls wie bei ansonsten zu zahlendem Arbeitslosengeld zu sichern (vgl BT-Drucks 10/880 S 15 zu § 2 VRG; BSGE 71, 265, 267 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    So hat der Gesetzgeber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) daran geknüpft, daß der Arbeitslose Vog mindestens in Höhe von 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs. 2 VRG bezieht (vgl BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Ziffer 5 der Vorruhestandsvereinbarung gibt daher Anlaß zur Prüfung, ob überhaupt Vog iS des VRG vereinbart worden war (vgl BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 87/92

    Vorruhestandsgeld - Konkurs

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Ziel des VRG war es, Arbeitslose und Jugendliche ohne Arbeitsplatz auf Arbeitsplätzen einzugliedern, die gegen Zahlung von Vog von älteren, freiwillig aus dem Erwerbsleben ausscheidenden Arbeitnehmern freigemacht werden sollten (vgl BT-Drucks 10/880 S 13; BT-Drucks 10/1175 S 2; Senatsurteil SozR 3-7825 § 14 Nr. 3).

    Diese Folge ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Verweis in § 9 Abs. 2 VRG auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Satz 2 VRG, wonach die BA die bisherige Arbeitgeberleistung nur in dem für die Zuschußgewährung maßgeblichen Umfang zu übernehmen hat (vgl Senatsurteil SozR 3-7825 § 14 Nr. 3), aber auch aus weiteren gesetzlichen Hinweisen.

    Dies zeigt, daß die Insolvenzsicherung nicht nur in zeitlicher Hinsicht (§ 14 VRG) das Schicksal der Vorschriften über die Zuschußgewährung teilt (vgl Senat SozR 3-7825 § 14 Nr. 3), sondern daß Insolvenzschutz überhaupt nur bei solchen Vorruhestandsvereinbarungen gewährt werden kann, die wesentlichen Bedingungen für die Zuschußgewährung entsprechen, denn anderenfalls würden durch Subventionsleistungen in Form der Insolvenzsicherung auch Vorruhestandsvereinbarungen gefördert, die den Vorstellungen des Gesetzgebers gerade nicht gerecht werden.

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 48/89

    Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Gewährung von Vorruhestandsgeld

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Die Ausführungen des 7. Senats, § 9 Abs. 1 VRG begründe die Eintrittspflicht der BA für Vorruhestandsleistungen anstelle des illiquiden Arbeitgebers nur in der Weise, daß sie die bisherige Arbeitgeberleistung nach den auch für ihre Zuschußgewährung in normalen Fällen gültigen Maßstäben zu übernehmen habe (vgl BSG SozR 3-7825 § 9 Nr. 1), bedeuten entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb gerade nicht, daß eine Eintrittspflicht auch bei solchen Vorruhestandsvereinbarungen, die den für die Zuschußgewährung gültigen Maßstäben nicht entsprechen, besteht und die 65 vH-Grenze nur eine Obergrenze für die Zuschußgewährung darstellt.
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 53/88

    Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Anspruch des Sicherungsgebers auf …

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Jedenfalls ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen materielle Auslegungsregeln (hier §§ 133, 157 BGB), Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder den vorliegenden Sachverhalt, soweit er für die Auslegung von Bedeutung sein kann, vollständig verwertet hat (vgl BGH MDR 1990, 706; NJW 1992, 170 [BGH 16.10.1991 - VIII ZR 140/90] = LM § 157 (Gd) Nr. 7 BGB;… BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10).
  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZR 140/90

    Formularmäßige Zusicherung von Eigenschaften eines Gebraucht-Kfz.

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Jedenfalls ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen materielle Auslegungsregeln (hier §§ 133, 157 BGB), Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder den vorliegenden Sachverhalt, soweit er für die Auslegung von Bedeutung sein kann, vollständig verwertet hat (vgl BGH MDR 1990, 706; NJW 1992, 170 [BGH 16.10.1991 - VIII ZR 140/90] = LM § 157 (Gd) Nr. 7 BGB;… BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10).
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/93

    Konkursausfallgeld - Zahlung - Anhörung - Abfindungsvergleich

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Jedenfalls ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen materielle Auslegungsregeln (hier §§ 133, 157 BGB), Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder den vorliegenden Sachverhalt, soweit er für die Auslegung von Bedeutung sein kann, vollständig verwertet hat (vgl BGH MDR 1990, 706; NJW 1992, 170 [BGH 16.10.1991 - VIII ZR 140/90] = LM § 157 (Gd) Nr. 7 BGB; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 10).
  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines …

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Da sich aber auch dort keine Definition des Arbeitsentgeltbegriffs findet, ist für die Ausfüllung des leistungsrechtlichen Entgeltbegriffs des § 3 Abs. 2 VRG auf den Arbeitsentgeltbegriff der §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) i.V.m. der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) zurückzugreifen, auch wenn diese Vorschriften weder unmittelbar noch Kraft Verweisung anwendbar sind; denn der allgemeine Charakter dieser Vorschriften erlaubt es, sie zur Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt auch im Leistungsrecht der Arbeitsförderung entsprechend heranzuziehen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist oder Besonderheiten der jeweiligen Regelung dem entgegenstehen (…vgl BSGE 63, 149, 151 = SozR 4100 § 112 Nr. 38 sowie Urteil vom 9. Mai 1996 - 7 RAr 36/95 - zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 71/86

    Begriff des Arbeitsentgeltes - Beitragspflichtiges Entgelt - Zuschlag - …

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Da sich aber auch dort keine Definition des Arbeitsentgeltbegriffs findet, ist für die Ausfüllung des leistungsrechtlichen Entgeltbegriffs des § 3 Abs. 2 VRG auf den Arbeitsentgeltbegriff der §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) i.V.m. der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) zurückzugreifen, auch wenn diese Vorschriften weder unmittelbar noch Kraft Verweisung anwendbar sind; denn der allgemeine Charakter dieser Vorschriften erlaubt es, sie zur Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt auch im Leistungsrecht der Arbeitsförderung entsprechend heranzuziehen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist oder Besonderheiten der jeweiligen Regelung dem entgegenstehen (vgl BSGE 63, 149, 151 = SozR 4100 § 112 Nr. 38 …sowie Urteil vom 9. Mai 1996 - 7 RAr 36/95 - zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen).
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 116/88

    Minderung des Zuschusses zu Vorruhestandsaufwendungen

    Auszug aus BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95
    Sinn und Zweck des § 3 Abs. 5 VRG gehen deshalb dahin, das Risiko der BA für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VRG auftreten können, aufzufangen (vgl BSG SozR 7825 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - …

    Im Bemessungszeitraum hat sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (zur Identität des Arbeitsentgeltbegriffs im Bemessungs- und Beitragsrecht: BSG Urteil vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 R) in Form von Taschengeld in Höhe von 2460 Euro erzielt.
  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 30/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung …

    Zur Tatsachenfeststellung gehören auch der Wortlaut und der Inhalt eines Vertrages einschließlich des Willens der Erklärenden (vgl BSG vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 - juris RdNr 25).
  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 13/21 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisvereinbarung gemäß § 129a SGB 5 zwischen …

    Zur Tatsachenfeststellung gehören auch der Wortlaut und der Inhalt eines Vertrages einschließlich des Willens der Erklärenden (vgl BSG vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 - juris RdNr 25).
  • BSG, 24.09.2024 - B 11 AL 5/23 R

    Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung des Arbeitslosengelds - …

    Rn. 35 aa) Der Begriff des Arbeitsentgelts, der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III Ausgangspunkt der Bestimmung des Bemessungsentgelts ist, ist im Leistungs- und Beitragsrecht identisch (BSG vom 21.4.1993 - 11 BAr 143/92 - juris;… BSG vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 28; BSG vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 - juris; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 12/13 R , juris).
  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Ausbildungsvergütung bei …

    Rn. 21 Diese Berechnung ergibt sich ua aus der Vorschrift des § 131 Abs. 1 S 1 SGB III aF, die das Bemessungsentgelt als das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt definiert (zur Identität des Arbeitsentgeltbegriffs im Bemessungs- und Beitragsrecht vgl BSG vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 R; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2010, § 131 RdNr 26 mwN).
  • BSG, 18.01.2017 - B 12 KR 61/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit schon keine Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts bezeichnet hat, sondern vielmehr die Auslegung von Willenserklärungen und damit die Tatsachenfeststellung (vgl hierzu BSG vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 - Juris RdNr 25) und dessen Würdigung (§ 128 Abs. 1 S 1 SGG) durch das LSG im Einzelfall betroffen ist.
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