Rechtsprechung
| OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; BGB § 675, §§ 670 ff.; RVG VV Anl. 1 Vorb. 7 Abs. 1 S. 2
Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten Terminvertreters nicht erstattungsfähig - IWW
Vorbem. 7 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB, § 5 RVG
Kostenrecht
- RA Kotz
Beauftragung Terminvertreter durch Hauptbevollmächtigten
- anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Hauptbevollmächtigten als auswärtiger Rechtsanwalt; Festsetzung der Terminsvertreterkosten i.R.d. Kostenfestsetzung
- rechtsportal.de
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Hauptbevollmächtigten als auswärtiger Rechtsanwalt; Festsetzung der Terminsvertreterkosten i.R.d. Kostenfestsetzung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergütung des unterbeauftragten Terminsvertreter sind keine Auslagen!
Kurzfassungen/Presse
- anwaltverein.de (Kurzinformation)
Anwaltskosten für Terminsvertreter nicht als Auslagen erstattungsfähig
Besprechungen u.ä.
- anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 1506
- MDR 2022, 1504
- FamRZ 2022, 1870
- AnwBl 2022, 622
- AnwBl Online 2022, 638
- Rpfleger 2022, 655
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (16)
- BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11
Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
7 Abs. 1 VV-RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - IV ZB 8/11; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2012 - 14 W 400/12: "Wer die Musik bestellt, bezahlt").Soweit das Landgericht die Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 herangezogen habe, greife diese Rechtsprechung hier nicht.
Rn. 14 3. Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris; so zuletzt auch Senatsbeschluss vom 27.10.2021 - 11 W 1283/21 oder bereits Beschl. v. 14.11.2014 - 11 W 1957/14).
- OLG Koblenz, 25.07.2012 - 14 W 400/12
Mehrkosten des Unterbevollmächtigten: Wer bestellt, der bezahlt!
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
7 Abs. 1 VV-RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - IV ZB 8/11; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2012 - 14 W 400/12: "Wer die Musik bestellt, bezahlt").Rn. 14 3. Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris; so zuletzt auch Senatsbeschluss vom 27.10.2021 - 11 W 1283/21 oder bereits Beschl. v. 14.11.2014 - 11 W 1957/14).
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Rn. 15 Lediglich wenn die Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selbst, also nicht wie hier eine Beauftragung durch den Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen, erfolgt wäre, womit im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant tatsächlich durch die Einschaltung eines Terminsvertreters eine gesetzliche Vergütung nach RVG angefallen wäre, ist höchstrichterlich anerkannt, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, wenn sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH NJW 2003, 898; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008).
- BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Rn. 15 Lediglich wenn die Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selbst, also nicht wie hier eine Beauftragung durch den Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen, erfolgt wäre, womit im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant tatsächlich durch die Einschaltung eines Terminsvertreters eine gesetzliche Vergütung nach RVG angefallen wäre, ist höchstrichterlich anerkannt, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, wenn sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH NJW 2003, 898; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008). - BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des …
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Soweit die Partei - wie hier - ihren Wohnsitz am Gerichtsort unterhält, hätte dies zur Folge, dass die tatsächlich entstandenen Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwaltes erstattungsfähig wären, der an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18). - BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98
Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Diese Vergütungsvereinbarung richtet sich nicht nach den Vorschriften des RVG (BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 122/98 -, juris). - OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei …
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr; daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatz des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (…so überzeugend OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017 - 8 W 321/15, JurBüro 2017, 538 und LG Flensburg, RVGreport 2018, 388 mit zust. Anm. von Hansens; vgl. auch dessen Darstellung in RVGreport, 2012, 248 ff). - BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am …
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 f.;… Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.). - BGH, 24.01.2018 - VII ZB 60/17
Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei …
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (so auch Hansens in RVGreport 2013, 95 [96]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 60/17 zum Begriff der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts im Sinne des § 91 ZPO). - BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte
Auszug aus OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 f.;… Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.). - OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
Pauschalvergütung eines Terminvertreters
- BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
- OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07
Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr …
- LG Flensburg, 12.03.2018 - 6 HKO 69/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen …
- KG, 01.11.2004 - 19 WF 222/04
Kostenerstattung in Familiensachen: Erstattungsfähige Kosten des auswärtigen …
- OLG München, 13.09.2021 - 3 U 1418/20
Schadensersatzanspruch trotz Weiterverkaufs des Fahrzeugs in einem Dieselfall
- BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzung des Anfalls der gesetzlichen Gebühren und …
Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm…, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg…, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5;… Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22;… ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82;… Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208). - BGH, 22.05.2023 - VIa ZB 22/22
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit des Honorars des vom …
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG München, NJW-RR 2022, 1506).Rn. 17 Ob ein Prozessbevollmächtigter, der einen Rechtsanwalt im eigenen Namen mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins beauftragt hat, das diesem versprochene Honorar als Aufwendung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen erstattet verlangen kann, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstritten (zum Meinungsstand vgl. BGH…, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, juris Rn. 26 bis 28 sowie N. Schneider, AGS 2022, 529, 532 f.; Hansens, ZfSch 2022, 639, 642 f.).
- OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur …
Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise zuletzt OLG München, Beschluss vom 12.08.2022, 11 W 467/22, Rn. 13 m.w.N.). - LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22 Rn. 11 Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass im Falle einer Terminvertretung nach § 5 RVG eine Erstattung fiktiver Reisekosten nicht möglich sei, da anders als im Fall der Unterbevollmächtigung gesetzliche Kosten nicht entstünden, weil die Delegation der Terminwahrnehmung (§ 5 RVG) ohne Vereinbarung mit dem Auftraggeber allein der Erfüllung der den Anwalt persönlich treffenden Pflichten diene (OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019 - 25 W 242/19, juris; OLG München Beschluss vom 12.08.2022 - 11 W 467/22, juris; OLG Köln…, Beschluss vom 05.08.2021 (I-17 W 201/19 -, Rn. 7, juris), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
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