Rechtsprechung
| VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis erworben wurde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Ungültigkeit einer im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis erworbenen polnischen Fahrerlaubnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ungültigkeit einer im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis erworbenen polnischen Fahrerlaubnis
Verfahrensgang
- VG München, 23.09.2014 - M 1 K 13.5651
- VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11
Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
In Feld 10 des polnischen Führerscheins ist zudem das Ausstellungsdatum der ukrainischen Fahrerlaubnis vermerkt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487).Rn. 18 Auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats der Umtausch einer Fahrerlaubnis immer auch die Erteilung einer nationalen Fahrerlaubnis (die Anerkennung der fremden Fahrerlaubnis für das eigene Staatsgebiet, vgl. U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44 f, v. 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - juris Rn. 20 ff. und hierzu BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 18 f.) darstellt, muss eine EU-Fahrerlaubnis, die auf einem Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats beruht, von einem anderen EU-Mitgliedstaat, in den der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz verlegt, nicht anerkannt werden (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG).
Rn. 23 Unabhängig davon, dass im Fall eines Umtauschs eines "Drittstaatsführerscheins" in einen "EG-Muster-Führerschein" nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegt (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - juris Rn. 20 ff., und hierzu BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 18 f.), gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist.
- VGH Bayern, 14.01.2013 - 11 ZB 12.2417
Inlandsgültigkeit einer ungarischen EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Der Senat hat die Frage, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf EU-Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die vor dem 30. Juni 2012 erteilt worden sind, bisher nicht entschieden (vgl. B.v. 14.1.2013 - 11 ZB 12.2417 - juris Rn. 5).Rn. 25 Diesem Ergebnis stehen auch keine unionsrechtlichen Regelungen entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2013 - 11 ZB 12.2417 - juris).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Rn. 11 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (…vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.).
- VGH Bayern, 28.10.2011 - 11 BV 10.987
Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Rn. 18 Auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats der Umtausch einer Fahrerlaubnis immer auch die Erteilung einer nationalen Fahrerlaubnis (die Anerkennung der fremden Fahrerlaubnis für das eigene Staatsgebiet, vgl. U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44 f, v. 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - juris Rn. 20 ff. und hierzu BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 18 f.) darstellt, muss eine EU-Fahrerlaubnis, die auf einem Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats beruht, von einem anderen EU-Mitgliedstaat, in den der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz verlegt, nicht anerkannt werden (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG).Rn. 23 Unabhängig davon, dass im Fall eines Umtauschs eines "Drittstaatsführerscheins" in einen "EG-Muster-Führerschein" nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegt (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - juris Rn. 20 ff., und hierzu BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 18 f.), gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist.
- VGH Bayern, 29.04.2014 - 11 CS 14.287
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist in Fällen, in denen Drittstaatsfahrerlaubnisse …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Rn. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. M 1 S 13.5653 und 11 CS 14.287) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.Der Senat hat diesen Grund bereits im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B.v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 Rn. 6 ff.) angeführt und den Kläger im Berufungszulassungsverfahren mit Schreiben vom 16. April 2015 hierzu noch einmal angehört.
- EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Nach Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S. 18, im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG), die anzuwenden seien, weil die polnische EU-Fahrerlaubnis des Klägers nach dem 19. Januar 2009 ausgestellt worden sei (vgl. EuGH, U. v. 26.4.2012 - Hofmann - C-419/10 - juris Rn. 33;… BVerwG, U. v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - juris Rn. 12)' gelte das europarechtliche Gebot des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG über die gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen für umgetauschte Drittstaatenführerscheine nicht uneingeschränkt. - BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11
Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). - BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Nach Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S. 18, im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG), die anzuwenden seien, weil die polnische EU-Fahrerlaubnis des Klägers nach dem 19. Januar 2009 ausgestellt worden sei (…vgl. EuGH, U. v. 26.4.2012 - Hofmann - C-419/10 - juris Rn. 33; BVerwG, U. v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - juris Rn. 12)' gelte das europarechtliche Gebot des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG über die gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen für umgetauschte Drittstaatenführerscheine nicht uneingeschränkt. - BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
Erbenprivileg; Erbwaffen; Blockierpflicht; Verschärfung waffenrechtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Rn. 11 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.). - VGH Bayern, 07.10.2014 - 22 ZB 14.1062
Ergebnisrichtigkeit eines Urteils, mit dem eine Klage möglicherweise zu Unrecht …
Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht sich nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente der Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris Rn. 15, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32;… Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12, § 124a Rn. 62). - VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839
Die Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 …
- VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene …
- VGH Bayern, 13.02.2013 - 11 B 11.2798
Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein
- VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 ZB 12.2712
Maßgeblichkeit ernstlicher Zweifel bezogen auf das Entscheidungsergebnis des …
- VG München, 20.01.2014 - M 1 S 13.5653
Umtausch einer ukrainischen in eine polnische Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit
- VGH Bayern, 22.01.2021 - 11 ZB 20.2409
Umtausch einer ungarischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer …
Rn. 15 Als "prüfungsfrei" im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist dabei jeder Umtausch anzusehen, dem keine den unionsrechtlichen Vorgaben genügende Eignungsprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 11 ZB 15.418 - juris Rn. 20 f.;… s. auch U.v. 21.3.2017 - 11 B 16.2007 - VRS 131, 218 = juris Rn. 35).Ein solcher Umtausch stellt demnach die Anerkennung der Fahrerlaubnis dar, die von einem anderen Staat nach dessen nationalen Vorschriften erteilt worden ist, aber keine Neuerteilung durch den umtauschenden Mitgliedstaat unter Anwendung der dafür geltenden, unionsrechtlich determinierten nationalen Vorschriften (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.7.2015 a.a.O. Rn. 17 ff.;… mit Blick auf den Umtausch eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vgl. auch BayVGH, U.v. 21.3.2017 a.a.O. Rn. 34 f.;… BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 39;… EuGH, U.v. 28.2.2019 a.a.O. Rn. 28 f., 32).
Rn. 20 bb) Ist in einem Führerschein ein Umtausch dokumentiert und wird gleichzeitig eine vorangegangene Prüfung im umtauschenden Mitgliedstaat geltend gemacht, stellt sich nach der Rechtsprechung des Senats je nach Umfang der vorgetragenen Prüfung die Frage, ob darin nicht in Wahrheit die Neuerteilung einer EU-Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG - unabhängig von der Drittstaatsfahrerlaubnis - zu sehen ist, die dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 11 ZB 15.418 - juris Rn. 21).
Maßgeblich ist dabei nach dem Vorstehenden, ob die Eignungsprüfung im Mitgliedstaat den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG genügt, also auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung durchgeführt und die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie geprüft wurde (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 11 ZB 15.418 - juris Rn. 21;… U.v. 21.3.2017 - 11 B 16.2007 -VRS 131, 218 = juris Rn. 35).
Macht der Kläger geltend, es handle sich in Wirklichkeit um eine Neuerteilung nach nationalen Vorschriften, obliegt ihm hierfür die Darlegungspflicht und geht ein fehlender Nachweis zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2015 a.a.O.;… Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 52).
- VG München, 03.11.2015 - M 1 K 15.1129
Serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, …
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…B.v. 29.04.2014 - 11 CS 14.287 - juris Rn. 4; B.v. 28.07.2015 - 11 ZB 15.418 - juris Rn. 15 f.) ist davon auszugehen, dass beim Kläger im Jahr 2008 ein (prüfungsfreier) Umtausch einer serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 RL 2006/126/EG stattgefunden hatte, nicht aber eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie.Dafür spricht, dass nach den europäischen Regelungen der Umtausch (ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung) im neuen Führerscheindokument unter Verwendung des Codes "70" und der Nummer des ursprünglichen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaats zu vermerken sowie das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen ist (vgl. Nr. 12 in Anhang I zur RL 2006/126/EG; hierzu BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 15).
Für Urkunden von Drittstaaten besteht eine solche Befugnis nicht (BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 16).
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV erkennt die Bundesrepublik Deutschland solche umgetauschten Fahrerlaubnisse an, wenn diese Staaten in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 18).
- VG Münster, 06.05.2019 - 10 K 5617/17 Rn. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 34/11 -, juris Rd. 18; BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - 11 ZB 15.418 -, juris Rd. 18.
Rn. 22 Vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - 11 ZB 15.418 -, juris Rd. 18; VG München, Urteil vom 3. November 2015 - M 1 K 15.1129 -, juris Rd. 20.
Rn. 24 Vgl. insoweit § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV in Bezug auf die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums; die Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse nur im Falle einer Anerkennungspflicht gegenüber dem umgetauschten Führerschein bejahend: BayVGH Urteil vom 28. Juli 2015 - 11 ZB 15.418 -, juris Rd. 20.
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