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| VerfGH Sachsen, 14.02.2019 - 10-IV-19 (HS), 11-IV-19 (e.A.) |
Zitiervorschläge
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.02.2019 - 10-IV-19 (HS), 11-IV-19 (e.A.) (https://dejure.org/2019,3010)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 10-IV-19 (HS), 11-IV-19 (e.A.) (https://dejure.org/2019,3010)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.02.2019 - 10-IV-19
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu etwa SächsVerfGHG, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.02.2019 - 10-IV-19
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu etwa SächsVerfGHG, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.02.2019 - 10-IV-19
Zwar steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass sich die mit dem angegriffenen Haftbefehl angeordnete Haft durch die Haftentlassung erledigt hat, denn mit seinem Schreiben vom 7. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer sinngemäß ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/ 38-IV-13 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 93-IV-20
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (hier: Unterbinden …
Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte beziehen würde, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 40-IV-20; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 10-IV-19 [HS]/Vf. 11-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
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