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   VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02   

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VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02 (https://dejure.org/2004,26767)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2004 - 11-VII-02 (https://dejure.org/2004,26767)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2004 - 11-VII-02 (https://dejure.org/2004,26767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Aufnahme) - Bestellung eines Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 802
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Mit dieser Gründungsfreiheit ist zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution verbunden, welche den Privatschulen verfassungskräftig eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert (vgl. VerfGH 36, 25/34 f.; BVerfGE 27, 195/200 f.; Meder, RdNrn. 2 und 3 zu Art. 134 m.w.N.).

    Aufgrund der Privatschulfreiheit sind die Privatschulen prinzipiell berechtigt, einen eigenverantwortlich geprägten und nach ihren Vorstellungen gestalteten Unterricht zu erteilen (vgl. VerfGH 37, 154/155), vor allem soweit es die Erziehungsziele, die weltanschaulichen Grundlagen, die Lehrmethoden und die einzelnen Lehrinhalte betrifft (vgl. BVerfGE 27, 195/200 f.; 74, 40/61 f.; 88, 40/46 f.; 90, 107/114; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2000, Band 1, Schulrecht, RdNr. 226).

    b) Das Grundrecht der Privatschulfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist (vgl. BVerfGE 27, 195/201); vielmehr unterstehen auch Privatschulen als Teil des gesamten Schul- und Bildungswesens der Schulaufsicht (Art. 130 BV; Art. 7 Abs. 1 GG; vgl. VerfGH 36, 25/35).

    Deshalb wird der Staat in der Gestaltung dieser Aufsicht im Grundsatz nicht durch das Grundrecht der Privatschulfreiheit beschränkt, das den Privatschulen nur eine Teilhabe am Schulwesen sichert, den Staat aber nicht verpflichtet, die Feststellung der für die Berechtigungen erforderlichen Voraussetzungen durch die Privatschulen selbst vornehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 27, 195/206).

    c) Allerdings darf der Gesetzgeber das Institut der Anerkennung und die mit ihm für die Privatschule verbundenen Vorteile nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an öffentliche Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 27, 195/209).

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 17/24; 50, 226/248 f.; 56, 1/8 f.; VerfGHE vom 14. November 2003 Vf. 8-VII-02 S. 22 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 17/24; 50, 226/248 f.; 56, 1/8 f.; VerfGHE vom 14. November 2003 Vf. 8-VII-02 S. 22 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Erst nach der Feststellung des konkreten Norminhalts kann beurteilt werden, ob die Vorschrift mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist oder nicht (vgl. VerfGH 47, 165/171; 47, 276/295; VerfGHE vom 5. Mai 2003 Vf. 5-VII-02 S. 12 f. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Ein fehlerhafter Gesetzesvollzug in der Praxis würde nicht dazu führen, dass die betreffende Vorschrift als solche verfassungswidrig ist (vgl. VerfGH 50, 226/245; 56, 1/3 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Die Schulaufsicht umfasst damit die Gesamtheit der Organisation, der Planung, der Leitung und der Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. VerfGH 33, 33/43; Meder, RdNr. 1 zu Art. 130).
  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71

    Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Diese engere Bindung der anerkannten Ersatzschulen an die Vorgaben der staatlichen Schulaufsicht ist durch die an die öffentlichen Schulen stark angelehnte Stellung der staatlich anerkannten Ersatzschulen gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 37, 314/324; Niehues, a.a.O., RdNr. 281).
  • VerfGH Bayern, 05.05.2003 - 5-VII-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Erst nach der Feststellung des konkreten Norminhalts kann beurteilt werden, ob die Vorschrift mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist oder nicht (vgl. VerfGH 47, 165/171; 47, 276/295; VerfGHE vom 5. Mai 2003 Vf. 5-VII-02 S. 12 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Aufgrund der Privatschulfreiheit sind die Privatschulen prinzipiell berechtigt, einen eigenverantwortlich geprägten und nach ihren Vorstellungen gestalteten Unterricht zu erteilen (vgl. VerfGH 37, 154/155), vor allem soweit es die Erziehungsziele, die weltanschaulichen Grundlagen, die Lehrmethoden und die einzelnen Lehrinhalte betrifft (vgl. BVerfGE 27, 195/200 f.; 74, 40/61 f.; 88, 40/46 f.; 90, 107/114; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2000, Band 1, Schulrecht, RdNr. 226).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.03.2004 - 11-VII-02
    Aufgrund der Privatschulfreiheit sind die Privatschulen prinzipiell berechtigt, einen eigenverantwortlich geprägten und nach ihren Vorstellungen gestalteten Unterricht zu erteilen (vgl. VerfGH 37, 154/155), vor allem soweit es die Erziehungsziele, die weltanschaulichen Grundlagen, die Lehrmethoden und die einzelnen Lehrinhalte betrifft (vgl. BVerfGE 27, 195/200 f.; 74, 40/61 f.; 88, 40/46 f.; 90, 107/114; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2000, Band 1, Schulrecht, RdNr. 226).
  • VGH Bayern, 25.03.2024 - 7 ZB 23.1506

    Gastschulverhältnis, Fachaufsicht, übertragener Wirkungskreis

    Die in Art. 130 BV normierte staatliche Schulaufsicht ist in einem breiten, umfassenden Sinn zu verstehen und umfasst die Gesamtheit der Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. VerfGH, E.v. 17.2.2004 - Vf. 11-VII-02 - VerfGHE 57, 30, 35 m.w.N.) - zu verwirklichen durch gesetzliche Regelung, administrative Überwachung und eigene (staatliche) Schulträgerschaft (vgl. VerfGH, E.v. 21.5.2014 - Vf. 7-VII-13 - juris Rn. 70 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2004 - 7-VII-02

    Mindestabstandsflächenregelung in München

    Erst nach der Feststellung der maßgeblichen Norminhalte kann beurteilt werden, ob die angegriffene Vorschrift mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (vgl. VerfGH 47, 165/171; 47, 276/295; 56, 28/52; VerfGHE vom 5. Mai 2003 Vf. 5-VII-02 S. 12 f.; VerfGHE vom 17. März 2004 Vf. 11-VII-02 S. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 9 S 2188/11

    Anforderungen an die Anerkennung einer Privatschule als Ersatzschule

    Die nur diesen Schulen verliehenen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969, a.a.O., 201, und vom 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.05.1981, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983, a.a.O., und vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263; BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004 -, Vf. 11-VII-02 -, Juris Rn. 32; OVG LSA, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 -, Juris Rn. 45; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1014 ff.; Avenarius, in: ders., Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.653; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 205 ff.; Badura, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 7 Abs. 4 bis 6 Rn. 116 ; Gröschner, in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 109; Uhle, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 7 Rn. 88; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 71).
  • VG München, 19.07.2016 - M 3 K 14.4307

    Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule für Rettungsassistenten

    Nach Art. 90 Satz 2 BayEUG sind private Schulen im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr - und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation; daher darf die Verleihung der staatlichen Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nur von solchen Anforderungen abhängig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Zeugnisse geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig sind, also den der Sache nach gebotenen Umfang nicht überschreiten (vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof, E. v. 17.03.2004 - Vf. 11-VII-02 - Rn. 32).
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