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| RG, 14.06.1911 - Rep. I. 116/10 |
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Schiffsregister. Ausländische und inländische Pfandrechte.
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Papierfundstellen
- RGZ 77, 1
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Düsseldorf, 25.07.2014 - 22 U 192/13
Keine Untersuchungs- und Rügepflicht beim (reinen) Werkvertrag!
Auch aus den zur Akte gereichten Unterlagen (Angebot vom 07.05.2010, Bestellung vom 10.05.2010, Auftragsbestätigung vom 20.05.2010) folge - unter Berücksichtigung von § 150 Abs. 2 BGB und der jeweils enthaltenen Abweichungen - ebenfalls kein Vertragsschluss, wobei der Kläger für eine mündliche Annahme der Änderungen in der Auftragsbestätigung vom 26.05.2010 durch die Beklagte ebenfalls beweisfällig sei und sich eine stillschweigende Annahme auch nicht in der Annahme und Bezahlung der ersten Teillieferung durch die Beklagte ergebe, zumal eine Zahlung erst auf das Urteil des LG Hagen (22 O 116/10) erfolgt und ein Einverständnis der Beklagten mit den in "Vorauskasse" geänderten Zahlungsbedingungen und mit den geänderten Lieferterminen nicht ersichtlich sei.Die Akten LG Hagen 22 O 116/10 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Annahme eines entsprechenden Vertrages folgt zwar noch nicht aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des LG Hagen vom 08.02.2012 im Vorprozess 22 O 116/10 (Anlage A 3), da in einem Urteil in einem Klageverfahren über einen Teil von Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag weder über das Zustandekommen des gegenseitigen Vertrages als solchem noch - und zwar auch nicht im Sinne einer präjudiziellen, an der materiellen Rechtskraft teilnehmenden Rechtsfrage (als Vorfrage) bzw. Entscheidung darüber - über die in dem Klageverfahren vor dem LG Hagen nicht eingeklagten Teilansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag materiell rechtskräftig (mit entsprechender Bindungswirkung für Folgeverfahren über weitere Teilansprüche) entschieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1961, III ZR 16/60, BGHZ 34, 339;… Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, Vor § 322, Rn 28/36/44 ff. mwN).
Soweit das LG ausgeführt hat, allein aus der Annahme und (zudem erst nach Titulierung erfolgten) Bezahlung einer ersten Lieferung im Umfang von 1.959 Stück (vgl. LG Hagen, 22 O 116/10) könne ein Rahmenvertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 26.05.2010 (Anlage A 20) nicht hergeleitet werden, zumal die Parteien zuvor unstreitig im Rahmen der Entwicklung der Leiterkarten sowie der Produktion von Vorserien zusammengearbeitet hätten, hat das LG wesentliche Teile des unstreitigen Sachverhalts fehlerhaft nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt.
(a) Das LG hat zum einen nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte - wenngleich undatiert und mit unleserlicher Unterschrift, indes mit Firmenstempel der Beklagten und zudem unbestritten - die Auftragsbestätigung des Klägers über eine weitere (über bereits gelieferte 1.959 Stück - vgl. LG Hagen, 22 O 116/10 - hinausgehende) Teillieferung von 3.010 Stück vom 01.07.2010 nicht nur gegengezeichnet hat (vgl. Anlage A 19), sondern am 15.07.2010 (Anlage A 25) auch konkret wegen der Abholung dieser Platinen beim Kläger nachgefragt hat.
Den weiteren Ausführungen des LG, auch aus den zur Akte gereichten Unterlagen (Angebot vom 07.05.2010, Bestellung vom 10.05.2010, Auftragsbestätigung vom 20.05.2010) folge - unter Berücksichtigung von § 150 Abs. 2 BGB und den jeweils enthaltenen Abweichungen - kein Vertragsschluss, wobei der Kläger für eine mündliche Annahme der Änderungen in der Auftragsbestätigung vom 26.05.2010 (Anlage A 20: "Vorauskasse") durch die Beklagte beweisfällig sei und sich eine stillschweigende Annahme auch nicht in der Annahme und Bezahlung der ersten Teillieferung von 1.959 Stück B.durch die Beklagte ergebe, zumal eine Zahlung erst auf das Urteil des LG Hagen (22 O 116/10) erfolgt und ein Einverständnis der Beklagten mit den in "Vorauskasse" geänderten Zahlungsbedingungen (dazu unter (a)) und mit den geänderten Lieferterminen (dazu unter (b)) bzw. eine Verständigung über die Notwendigkeit einer "Freigabe der Software" (dazu unter (c)) nicht ersichtlich sei, ist ebenfalls nicht zu folgen.
(a) Das LG hat dabei verkannt, dass der Kläger von seiner in der insoweit geänderten Auftragsbestätigung vom 26.05.2010 (Anlage A 20) enthaltenen Zahlungsbedingung "Vorkasse" wieder abgerückt ist, da er sowohl die Teillieferung von 1.949 Stück (LG Hagen, 22 O 116/10, Rechnung vom 16.06.2010) als auch die weitere von der Beklagten abgerufene Teilmenge vom 3.010 Stück (Rechnung vom 15.07.2010, Anlage A 5), d.h. in der Summe die in der Auftragsbestätigung vom 20. bzw. 26.05.2010 genannten Erstmenge von rd.
(aa) Soweit die Beklagte in der Bestellung vom 10.05.2010 (Anlage A1) über insgesamt 20.000 Stück für die Erstlieferung von 5.000 Stück eine Lieferung bis zum 31.05.2010 vorgesehen und der Kläger in der Auftragsbestätigung vom 20.05.2010 eine Lieferfrist für die Erstmenge von 12 Kalenderwochen bzw. einen Liefertermin für die 31. Kalenderwoche vorgesehen hat, hat die Beklagte eine Erstlieferung von 1.959 Stück gemäß Rechnung vom 16.06.2010 (LG Hagen, 22 O 116/10) Mitte Juni 2010 widerspruchslos entgegengenommen und eine weitere Lieferung von 3.010 Stück gemäß von der Beklagten gegengezeichneter Auftragsbestätigung vom 01.07.2010 (Anlage A 19) mit "Liefertermin 28.KW 2010" abgerufen (vgl. dazu Rechnung vom 15.07.2010, Anlage A 5) und sich spätestens in diesem Zeitpunkt mit den von ihrer Bestellung abweichenden Lieferzeiten konkludent einverstanden erklärt und damit die seitens des Klägers gegenüber der Bestellung der Beklagten im Sinne eines neuen Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) geänderten Liefertermine ihrerseits ohne erneute Änderungen bzw. Einschränkungen i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB angenommen.
Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - von einer zulässigen Bezugnahme des Klägers auf sein Vorbringen zu den von der Beklagten behaupteten Mängeln im Verfahren LG Hagen (22 O 116/10, Beiakte) ausgehen wollte, hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
- LSG Sachsen, 28.04.2014 - L 5 RS 910/13
Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen …
Die hiergegen am 16. Februar 2010 eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 14. Juni 2011 (L 5 RS 116/10), nach Beiziehung weiterer Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über den Erörterungstermin und die Beweisaufnahme des 4. Senates des Sächsischen Landessozialgerichts am 23. Mai 2008 im Verfahren L 4 R 447/06, zurückgewiesen: Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sei nicht erfüllt, da der VEB Kreisbaubetrieb Bischofswerda am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge, auch der vorangegangenen Gerichtsverfahren (S 22 R 940/05 und L 5 RS 116/10), vorgelegen.
- OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 21 F 1/16
Entschädigung; Entschädigungsklage; Krankheit; Strukturelle Mängel; Überlänge; …
Rn. 4 Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den am 15. September 2010 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 erhob der gutachterlich als Architekt tätige Eigentümer des nordöstlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F. am 14. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht X Klage gegen die Baugenehmigung; die Klage wurde bei der zweiten Kammer unter dem Aktenzeichen 2 A 116/10 geführt.Rn. 34 Die Klage hat in dem noch fortgeführten Umfang, d.h. bezogen auf die Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Klageverfahrens 2 A 116/10, Erfolg.
- OVG Niedersachsen, 12.12.2013 - 8 ME 162/13
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Ausweisung eines im …
Rn. 5 2. Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 31. August 2010 - 209 Ds 2303 Js 9244/10 (116/10): Beleidigung, Erbringung Arbeitsleistungen. - EGMR, 12.12.2013 - 39544/05
ZAGREBACKA BANKA D.D. v. CROATIA
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.03.2019 - LVG 3/19
Urteilsverfassungsbeschwerde
bbb) Der dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 2 LVerfGG entsprechende Grundsatz 23 der materiellen Subsidiarität verlangt vom Beschwerdeführer, vor Anrufung des Landesverfassungsgerichts über eine förmliche Rechtswegerschöpfung hinaus alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende zu unternehmen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben (so auch VerfG Brandenburg, Beschl. v. 15.04.2010 - 37/09; VerfGH Berlin, Beschl. v. 23.01.2013 - 116/10; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 15.07.2004 - Vf. 67-IV-03;… zu § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013, a. a. O., Rn. 27, mit Verweis auf BVerfGE 107, 395 [414]; 112, 50 [60]), und diese Bemühungen im Rahmen seiner Begründung darzulegen (zu § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG BVerfG, Beschl. v. 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16, GewArch 2018, 45-48 [46]). - EGMR, 07.01.2016 - 39380/13
VRTAR v. CROATIA
Paragraph 5 of section 28 of the Courts Act was further amended by the 2010 Amendments to the Courts Act (Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o sudovima, Official Gazette no. 116/10 - the 2010 Amendments), which entered into force on 21 October 2010, to read as follows:. - EGMR, 18.03.2021 - 47292/14
KUNSTEK v. CROATIA
Identical provisions are contained in sections 71(1) and 72(1) of the 2010 National Judicial Council Act (Zakon o državnom sudbenom vijeću, Official Gazette no. 116/10 with further amendments).
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