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   BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92   

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BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92 (https://dejure.org/1993,1372)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1993 - 12 RK 75/92 (https://dejure.org/1993,1372)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1993 - 12 RK 75/92 (https://dejure.org/1993,1372)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 90
  • NZA 1994, 191
  • DÖV 1994, 486
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

    Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

    Auszug aus BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92
    Damit wäre jedoch nicht berücksichtigt, daß es der Gesetzgeber ausschließlich in die Entscheidung des oberen Landesgerichts gestellt hat, ob die Frage des Rechtswegs an den jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes gelangt, denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist nicht vorgesehen (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 300 § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Nr. 1; BAG NZA 1992, 954, 957; Kissel NJW 1991, 945, 949; aM Kopp aaO § 41 Rz 30).

    In die demnach ausschließliche Kompetenz des oberen Landesgerichts zur Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde darf das Revisionsgericht auch dann nicht eingreifen, wenn der Rechtsstreit aufgrund einer formal inkorrekten Entscheidung bei ihm anhängig geworden ist (eine sachliche Rechtswegentscheidung ist demgegenüber geboten, wenn der Rechtsstreit auf inkorrektem Wege beim oberen Landesgericht anhängig ist: BAG NZA 1992, 954).

    Dieses hat im Verfahren nach § 17a Abs. 4 S 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über den Rechtsweg und über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S 4 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) durch Beschluß zu entscheiden (vgl BAG NZA 1992, 954, 957 und BGH NJW 1993, 470, 471); deshalb hat der Senat im Tenor klargestellt, daß die Rechtswegentscheidung des SG (vorerst) unberührt bleibt.

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92
    Dieses hat im Verfahren nach § 17a Abs. 4 S 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über den Rechtsweg und über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S 4 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) durch Beschluß zu entscheiden (vgl BAG NZA 1992, 954, 957 und BGH NJW 1993, 470, 471); deshalb hat der Senat im Tenor klargestellt, daß die Rechtswegentscheidung des SG (vorerst) unberührt bleibt.
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92
    Das ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 2809), das nach seinem Art. 21 nur auf diejenigen Entscheidungen keine Anwendung findet, die vor seinem Inkrafttreten verkündet worden sind (BGHZ 114, 1 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 300 § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Nr. 2; BAG NZA 1992, 317).
  • BGH, 05.07.1990 - LwZR 7/89

    Statthaftigkeit der Revision gegen eine irrtümlich in Form eines Urteils

    Auszug aus BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92
    Allerdings darf durch diesen "Grundsatz der Meistbegünstigung" der dem korrekten Verfahren entsprechende Instanzenzug nicht erweitert werden, so daß die Revision gegen einen unzutreffend in die Form eines Urteils gekleideten Beschluß keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts erlaubt; sie führt entweder zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, damit die bislang fehlende Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden kann (BVerwGE 30, 91, 98), oder zur Verwerfung als unzulässig, wenn die Voraussetzungen der im korrekten Verfahren möglichen Rechtsbeschwerde an das Revisionsgericht nicht vorliegen (BGH NJW-RR 1990, 1483 mwN).
  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 52.68

    Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92
    Allerdings darf durch diesen "Grundsatz der Meistbegünstigung" der dem korrekten Verfahren entsprechende Instanzenzug nicht erweitert werden, so daß die Revision gegen einen unzutreffend in die Form eines Urteils gekleideten Beschluß keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts erlaubt; sie führt entweder zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, damit die bislang fehlende Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden kann (BVerwGE 30, 91, 98), oder zur Verwerfung als unzulässig, wenn die Voraussetzungen der im korrekten Verfahren möglichen Rechtsbeschwerde an das Revisionsgericht nicht vorliegen (BGH NJW-RR 1990, 1483 mwN).
  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92
    Das ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 2809), das nach seinem Art. 21 nur auf diejenigen Entscheidungen keine Anwendung findet, die vor seinem Inkrafttreten verkündet worden sind (BGHZ 114, 1 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 300 § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Nr. 2; BAG NZA 1992, 317).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1982 - 9 S 484/82

    Streitgegenstand; Klagebegehren; Umdeutung; Bestimmung der Verfahrensart durch

    Auszug aus BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92
    Im Prozeßrecht ist jedoch allgemein anerkannt, daß die inkorrekte Form einer Entscheidung nicht zum Ausschluß eines sonst zulässigen Rechtsmittels führen darf (stellvertretend: Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl 1993, Grundzüge § 511 Zivilprozeßordnung (ZPO) Rz 28 mwN; Kopp, VwGO, 9. Aufl 1992, Vorbem § 124 Rz 22 mwN und mit irrtümlicher Zitierung von VGH Mannheim NJW 1982, 2460 für die Gegenmeinung).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Ein solcher Verfahrensfehler führt deshalb nicht zum Ausschluss eines an sich gegebenen Rechtsmittels (BSGE 72, 90, 91 = SozR 3-1720 § 17a Nr. 1 S 2) .

    Um das Prozessrisiko des Betroffenen zu minimieren, steht ihm in einer solchen Situation sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl BSGE 72, 90, 91 = SozR 3-1720 § 17a Nr. 1 S 2; BGHZ 40, 265, 267; 90, 1, 3; 98, 362, 364; BAGE 41, 67, 71; BVerwGE 30, 91, 98; BFHE 134, 216, 218; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 14 mwN) .

  • BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R

    Rechtsweg bei Rechtsstreit über Genehmigung von Vertragsärzten, ermächtigten

    Die Nichtzulassung der Beschwerde durch Beschluß ist rechtskräftig, da ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung nicht gegeben ist (BSGE 72, 90, 92 = SozR 3-1720 § 17a Nr. 1; BVerwG NVwZ 1994, 782; BAG NJW 1994, 2110; allg. Meinung).
  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 14/94

    Vorruhestandsgeld

    Dabei hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 2809) nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist; § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nF findet nur auf diejenigen Entscheidungen keine Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verkündet worden sind (vgl nur BSG SozR 3-1720 § 17a Nr. 1 mwN).
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